Schutzverordnung - Genehmigung

Ordinanza di protezione · Zuzwil (SG)

Documento

Numero
2009-8330
Tipo
Ordinanza di protezione
Comune
Zuzwil (SG)
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
28 mag 2009
In vigore dal
28 mag 2009

Carta

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File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

28. Mai 2009

Gemeinderat 9524 Zuzwil

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Schutzverordnung

Die alte Schutzverordnung der Gemeinde Zuzwil stammt aus dem Jahre 1987. Nach einer gründlichen Überprüfung der Inventare ist die Schutzverordnung überarbeitet und an die heutigen Verhältnisse angepasst worden. Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Die Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) weist auf Folgendes hin: e

e

Abgrenzung Schutzgebiet F13: Die westliche Abgrenzung des dreiseitig von Wald umgebenen Feuchtgebietes ist nicht ganz deckungsgleich mit der aktuellen Waldgrenze. Im westlichen Randbereich ist das Schutzgebiet etwas kleiner als im Plan abgebildet. Massgebend sind die Waldgrenzen nach der amtlichen Vermessung AV93. Art. 17 Abs. 2 der Schutzbestimmungen: Sie haben den Vorschlag zur Formulierung betreffend den Massnahmen des Gemeinderates bei unterlassenen Pflegemassnahmen dahingehend ergänzt, als dass die notwendigen Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümer vorzunehmen seien. Für diese Kostenüberwälzung fehlt leider die Rechtsgrundlage, so dass der Einschub wegzulassen ist.

Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 09-1321 / 153383_54988

1.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2. Art. 17 Abs. 2 der Schutzbestimmungenwird wie folgt angepasst: "Werden die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Pflegemassnahmen (Entbuschung, Schnitt, Entfernung des Schnittgutes) trotz Aufforderung unterlassen, ist der Gemeinderat befugt, die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. " 3.

Die Schutzverordnung vom 17. März 1987 wird aufgehoben.

4.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1400.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass mit Beilagen Einzahlungsschein <r Kopie BD-RA. ANJF, AfKU-D, AREG

09-1321 ! 153383_54988