Überbauungsplan Sonnenberg II

Piano d'utilizzazione speciale · Zuzwil (SG)

Documento

Numero
1974-8362
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Zuzwil (SG)
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
11 ott 1974
In vigore dal
11 ott 1974

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

Plan mit besonderen VorschriftenApri in una nuova scheda

Testo

Besondere Bauvorschriften

Legende

N

Gemeinde Zuzwil

Überbauungsplan Sonnenberg II

Baulinie

]

Soweit nachstehend und durch den Ueberbauungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechts­ gültigen Baureglementes der Gemeinde Zuzwil.

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Art.

Der Ueberbauungsplan bezweckt eine architektonisch und erschliessungstechnisch gute Quartiergestaltung im Gebiet Sonnenberg - Ost.

Art.

Im Ueberbauungsgebiet sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reiheneinfamilienhäuser (Treppenhäuser) zugelassen.

i

Strassenfläche

Perimeter

Art.

Trottoirfläche

Richtungspunkt

Es gelten folgende Vorschriften: Zahl der Vollgeschosse Ausnützungsziffer Grosser Grenzabstand Kleiner Grenzabstand Gebäudelänge paralell zum Hang Gebäudelänge senkrecht zum Hang

1:1000

VOM

GEMEINDERAT

ÖFFENTLICHE NAMENS DER

DES

BESCHLOSSEN

PLANAUFLAGE

VOM

7. AUGUST 1974 B IS 6. SEPTEMBER 1974

GEMEINDERATES = DER

GENEHMIGUNG DES BAUDEPARTEMENTES

Bei Reihenhäusern sind die erforderlichen Abstellplätze in Sammelgaragen unterzubringen. Art.

Im Einzugsgebiet des Ueberbauungsplanes ist die Erstel­ lung von nach aussen in Erscheinung tretenden EinzeèAntennenanlagen für Radio und Fernsehen nicht erlaubt.

Art.

Bei der Umgebungsgestaltung von Neubauten muss der Be­ grünung des ganzen Hanges Rechnung getragen werden. Die Bepflanzung muss jedoch so angelegt werden, dass für Nachbargebäude un$ -liegeschaften möglichst viel Aussicht erhalten bleibt.

Art.

Die grundstücke längs der Gemeindestrasse nach Zücken­ riet sind rückwärtig zu erschliessen.

Art.

Garagebauten südlich der neuen Erschliessungsstrassen dürfen über die Baulinie hinaus gebaut werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 77 Baugesetz erfüllt sind.

ArET 10

Zwischen den im Ueberbauungsplan eingetragenen Richtungs­ punkten ist ein öffentlicher Fussweg von 2 m Breite zu erstellen und dauernd offen zu halten.

att.

P L A N U N G S G E M E I N S C H A F T DE V R I ES, ST. L E O N H A R D S T R A S S E 3 2 , 9 0 0 0 ST. G A L L E N BÜRO FÜR ORTS- UND R E G I O N A L P L A N U N G T E L . 071 / 22 1 1 21

2

Garagevorplätze und Zufahrten gelten nicht als Abstell­ flächen.

g

25. Sep. 1974

75 m

Es ist pro 80 m Wohngeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung 1 Abstell- oder Garageplatz zu erstellen.

11. OKT. 1974

Dtdne

max.

Art.

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

8 4 93

35 m

Um ein ästhetisch befriedigendes Quartierbild zu erreichen, ist der Gemeinderat befugt, Vorschriften über die Dach­ form, die Farbe der Eindeckung sowie über die Material­ wahl und Farbgebung der Fassaden in die Baubewilligung aufzunehmen.

4

Der Regierungsrat:

max.

Art. GEMEINDERATSSCHREIBER

T~

1-2 0,3 8,0 m 4,0 m

Untergeschoss dürfen bei Bauten mit nur einem Vollgeschoss bis zu 75% der Vollgeschossfläche ausgebaut werden.

AM : 29. JULI 1974

GEMEINDEAMMANN :

max. min. min.