Überbauungsplan Haldenstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · Zuzwil (SG)

Documento

Numero
2013-8360
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Zuzwil (SG)
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
21 gen 2013
In vigore dal
21 gen 2013

Carta

2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

B au d ep artem en t. Amt fü r R aum entw icklung und Geoinform ation. Läm m lisbrunnenstrasse 54 . 90 01 St.G a lle n

A-Post Gemeinderat Zuzwil Hinterdorfstrasse 3 Postfach 72 9524 Zuzwil

2 1 .Januar 2013

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Haldenstrasse

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Das rund 3100m2 grosse Planungsgebiet umfasst die Grundstücke Nrn. 1359, 1468, 1469 und 1470 in der Wohnzone WE. Gestützt auf ein konkretes Projekt soll der Überbauungs­ plan die Realisierung einer Terrassensiedlung mit attraktiven Geschosswohnungen sowie eine haushälterische Bodennutzung sicherstellen. Innerhalb des Perimeters des vorlie­ genden Erlasses wird der Überbauungsplan Haldenstrasse II von 1974 aufgehoben. Der Erlass wurde vorgeprüft, die Anpassungen/Änderungen vorgenommen. Zu Art. 7 der Besonderen Vorschriften ergeben sich die folgenden Ausführungen: Gemäss Rechtspre­ chung kann bei einem Überbauungsplan (anders als etwa beim projektbezogenen Gestal­ tungsplan) die Mehrausnützung erst im Baubewilligungsverfahren gewährt werden. Dies auch nur dann, wenn das Projekt den Anforderungen des kommunalen Baureglements sowie des Überbauungsplans genügt. Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Die Genehmigung für den Teilstrassenplan Sonnenbergstrasse vom 15. Januar 2013 des Tiefbauamts ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der

1 2 -7 5 0 6 / 3 1 6 3 6 5 ,8 4 1 9 5 3 1 6 3 6 5 ,8 4 1 9 5

Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.

2. 3.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Ein Ausnützungs­ bonus kann erst anhand des konkreten Projekts im Baubewilligungsverfahren gewährt werden. Die Genehmigung des Teilstrassenplans vom 15. Januar 2013 ist integrierender Be­ standteil dieser Verfügung. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'090.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt

Fr. Fr.

7 50 .3 40 .-

Rechtsmittelbeiehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er­ hoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst

1 2 -7 5 0 6 / 3 1 6 3 6 5 _ 8 4 1 9 5

Plan mit besonderen Vorschriften

ìtktnAìq - A f f r e t t i k

1702

OK FB: 564.0

1008

Überbauungsplan Haldenstrasse

12. November 2012 m

to

20

Geltungsbereich

A rt.i

Zu- und Wegfahrt

Art. 3 Bereich Fussweg, öffentlich

Art. 4 Markierungslinie Hauptbaute

Art. 6 Markierungslinie Höhenstaffelung

Art. 6

Kote Oberkant fertig Dach in m ü. M.

Art. 6

Kote Oberkant fertig Boden in m ü. M.

Art. 6 Dachfläche

Art. 8 Allgemeine Umgebungsfläche

Art. io

Begegnungs- und Spielfläche

Art. n

Bereich Vorplatz

Art. 12 VI47O

Vormóemeinderat erlassen am 12. November 2012 DerMuemeindepräsident

Hinweise

Die Ratsschreiberin

Öffentliche Auflage vom 20. November 2012 bis 19. Dezember 2012

Vom Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt am

Bestehende Baute Sichtfeld gemäss SN 640 273a

JAN. 2013

M it Ermächtigung

Höhenkurve, Äquidistanz 1 m

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Prinzipskizze Höhenstaffelung | M 1:500

OK FD: 566.70

263 OK FB: 564.00 OK FB: 561.00 OK FB: 558.00

Stufe 4

Stufe 3

Stufe 2

Stufe 1

1457

Strittm atter Partner AG | Vadianstrasse 37 19001 S t Gallen

Haldenstrasse

Stufe o

T 071 222 43 43 I F 071222 26 09

Strittmatter Partner AG

www.strittmatter-partner.ch | [email protected]

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Besondere Vorschriften 1.

Allgemeines

Art. 7 Geltungsbereich

1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:500, den

Art. 8 Gestaltung

1 Die Gestaltung hat erhöhten Anforderungen hinsichtlich Gesamtwirkung, Materi­

nachfolgenden besonderen Vorschriften, dem Dossier des Beilageprojektes vom

al- und Farbwahl zu genügen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Mate­

4. Juni 2012 und dem Planungsbericht 2 Alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen, die besonderen Vorschriften

rial- und Farbkonzept vorzulegen. 2 Die im Plan bezeichneten Dachflächen sind zumindest extensiv zu begrünen. Son­

und die speziell erwähnten Elemente des Beilageprojektes sind verbindlich.

nenenergieanlagen sind vom Dachrand unter einem Winkel von 45° zurück zu setzen.

3 Die besonderen Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Geltungs­ bereiches.

Art. 9 Terrassen

1 Sämtliche Zusatzelemente auf den Terrassen haben sich dem architektonischen Gestaltungskonzept unterzuordnen und sind vor Installation m it diesem abzustim­

Art. 2

Zweck

II.

Erschliessung

Art. 3 Fährverkehr

men. 2 Auf Terrassen sind nur saisonale Wind- und Wetterschutzelemente sowie rahmen­

Der Überbauungsplan bezweckt: a) die Realisierung einer Terrassenbebauung m it besonders attraktiven Geschoss­ wohnungen;

lose und vollflächige Verglasungen zulässig. Die Verglasungen müssen gegenüber

b) eine haushälterische Bodennutzung.

dem Terrassenrand um 450 zurückversetzt sein.

1 Die Zufahrt zum Planungsgebiet und zu den Garagen erfolgt ab den im Plan be­ zeichneten Zu- und Wegfahrten. Die erforderlichen Sichtfelder gemäss SN VSS 640

IV.

Umgebung

9 altri articoli

Art. 7 0

Allgemeine Umgebungs­

1 Die allgemeine Umgebungsfläche ist primär als offenes Wiesland zu gestalten.

fläche

2 Die umgrenzende Umgebungsgestaltung hat sich dem natürlichen Geländever­ lauf anzupassen und den harmonischen Übergang zum östlich angrenzenden Land­

273a sind dauernd freizuhalten. 2 Die Planeinträge sind hinsichtlich der Lage richtungsweisend.

Art. 4 Fussverkehr

wirtschaftsland zu bilden. 3 Stützmauern sind nur als ökologischer Ausgleich in Form unverfugter, kleinforma­ tiger Trockenmauern zulässig.

1 Der Zugang zur Gebäudeerschliessung hat behindertengerecht ab der Halden­ strasse m it einer Mindestbreite von 1.20 m zu erfolgen. 2 Im bezeichneten Bereich ist zusammen m it der Bebauung ein treppenfreier Fuss­

Art. 77 Begegnungs- und

Spielfläche

weg m it sickerfähigem Belag und einer Mindestbreite von 1.50 m zu erstellen.

1 Gemäss dem Planeintrag ist eine Begegnungs- und Spielfläche anzulegen und m it Spielelementen fü r verschiedene Altersklassen auszustatten. 2 Die Begegnungs- und Spielfläche ist spätestens m it Abschluss des Innenausbaus

Art. 5 Ruhender Verkehr

der Wohnungen fertig zu stellen.

Der Parkplatzbedarf fü r Bewohner ist pro Wohnung zu rechnen. Je 80 m2 Wohngeschossfläche ist ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge zu erstellen. Überzählige Flächen sind aufzurunden.

Art. 72 Bereich Vorplatz

1 Innerhalb des bezeichneten Bereichs sind Terrainveränderungen sowie die Erstel­

1 Sämtliche Motorfahrzeugabstellplätze für Besucher sind im «Bereich Vorplatz» an­

lung von Stützmauern zur Realisierung der erforderlichen Erschliessung der unterirdi­

zuordnen. 2 Der Bedarf an Zweiradabstellplätzen richtet sich nach SN VSS 640 065.

schen Garagen und der Besucherabstellplätze zulässig. 2 Parkplätze sind m it Sickersteinen oder dergleichen zu erstellen und durch stand­ ortheimische Hochstammlaubbäume zu gliedern. Im Übrigen ist die Versiegelung zu minimieren.

III.

Bebauung

Art. 6 Markierungslinie

1 Es gelten die im Überbauungsplan festgelegten Höhenkoten fü r maximal Ober­

V.

Ver- und Entsorgung

Art. 73 Energieversorgung

kant fertig Dach / Fussboden in m. ü. M sowie die maximal anrechenbare Geschoss­ fläche (aGF). Für die Ausbildung der Terrassenbildung ist die Prinzipskizze «Höhen­ staffelung» verbindlich. Die Anzahl der Vollgeschosse ist innerhalb der vorstehenden

Sofern die Bauten nicht nach dem Minergie-Standard ausgeführt werden, dürfen höchstens 30 % des zulässigen Energiebedarfs (Basis EnG Stand 2010) fü r Heizung und Warmwasser m it nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Bestimmungen frei. 2 Vorbauten dürfen die Markierungslinie Höhenstaffelung um 3.00 m sowie die Markierungslinie Hauptbaute um 1.50 m in Richtung Süden überschreiten. 3 Sofern nicht anders geregelt, dürfen die einzelnen Stufen als Terrassen genutzt

VI.

Schlussbestimmungen

Art. 74 Aufhebung geltenden

werden.

Art. 7 Mehrausnützung

$ Für ein Projekt, das die qualitativen Anforderungen nach A rt 27 BauG bzw. des Über­ bauungsplans erfüllt, wird ein Ausnützungsbonus von maximal 20 % gewährt

Rechts

M it der Rechtskraft des Überbauungsplans Haldenstrasse wird innerhalb des Gel­ tungsbereichs der Überbauungsplan Sonnenberg II vom 11. Oktober 1974 aufgehoben.