Teiländerung Überbauungsplan Geriäls

Piano d'utilizzazione speciale · Grabs

Documento

Numero
2010-3061
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Grabs
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
7 giu 2010
In vigore dal
7 giu 2010

Carta

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File

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Testo

7. Juni 2010

________________________________

Baudepartement

M

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

xJ t v

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 2 2 9 39 60

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Gemeinderat Grabs Postfach 64 Sporgasse 7 9472 Grabs

Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teiländerung Überbauungsplan Geriäls

Am 14. April 1997 hat das Baudepartement des Kantons St.Gallen den Teilzonenplan Geriäls II und den Überbauungsplan Geriäls genehmigt. Der Teilzonenplan Geriäls II diente der Umzonung der Parzellen Nrn. 443, 444 und 445 von der Landwirtschaftszone in die Intensiverho­ lungszone Reiten IE R. Der Überbauungsplan bezweckte die Festlegung der Regelbauvor­ schriften für die Intensiverholungszone Reiten IE R sowie die Festlegung einer zweckmässigen Erschliessung des Plangebiets. Die Intensiverholungszone Reiten IE R beinhaltet im südlichen Bereich der Parzellen Nrn. 443 und 444 zwei kleine abgrenzende Gebiete mit Fruchtfolgeflä­ chen. Der Grundeigentümer betreibt auf den beiden erwähnten Grundstücken ein Dressurzentrum für Pferde. Die Anlage soll zukünftig auch für das Springreiten genutzt werden. Diese Umnutzung bedarf jedoch einer Erweiterung der Bauten und Anlagen. Um eine Erweiterung der bestehen­ den Reitanlagen zu ermöglichen müssen die Sonderbauvorschriften des bestehenden Über­ bauungsplanes Geriäls in Bezug auf die Fruchtfolgeflächen angepasst werden. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna

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