Baulinienplan Schlussbach
Piano d'utilizzazione speciale · Grabs
Documento
- Numero
- 2015-3060
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Grabs
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 15 mag 2015
- In vigore dal
- 15 mag 2015
Carta
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Politische Gemeinde Grabs Sporgasse 7 Postfach 64 9472 Grabs
15. Mai 2015
Geschäft Nr. 15-3454 Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Baulinienplan Schlussbach
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Die Gemeinde beabsichtigt, bei der Mündung des Schlussbaches in den Grabserbach einen Grobgeschiebesammler zu erstellen, um den Hochwasserschutz zu verbessern. Dazu wurden ein Wasserbauprojekt und ein Baulinienplan erarbeitet. Zwischen dem Schluss- und Grabserbach wurden bereits mit dem Baulinienplan Grab serbach (Abschnitt Wispel - Restaurant Glocke), vom Baudepartement genehmigt am 10. November 1989, Baulinien für den Gewässerabstand festgelegt. Diese werden mit dem vorliegenden Erlass teilweise aufgehoben. Mit dem Baulinienplan Schlussbach wird den Anforderungen der Gewässerschutzverord nung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) Rechnung getragen und der Gewässerraum vor läufig materiell gesichert. Die formelle Festlegung des Gewässerraumes hat noch zu er folgen, sobald die kantonalgesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Die kantonale Vorprüfung wurde mit Bericht vom 29. Januar 2015 durchgeführt. Die darin erwähnten Ausführungen wurden berücksichtigt. In den Vorprüfungsunterlagen war ein Unterhaltsbereich aufgeführt, auf den jedoch verzichtet werden konnte. In der Legende sind der entsprechende Eintrag sowie die Sonderbauvorschrift jedoch noch enthalten und sind daher zu streichen. Der Gemeinderat hat den Baulinienplan am 2. März 2015 erlassen. Die Auflage erfolgte vom 11. März bis 9. April 2015, dazu sind gemäss Angaben der Gemeinde keine Einspra chen eingegangen.
15-3454 Z 428844_103257 docx
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und im Sinne der Erwä gungen genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. Î1 5 0 .- .
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass (einfach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst
15-3454 /428 8 44 _103257 docx
Plan
Kanton St. G allen
Uy
Legende
rc9S
Festlegungen:
Gemeinde Grabs
3
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Baulinie Gewässerabstand für Anlagen
-----------------
Baulinie Gewässerabstand für Bauten Baulinie Gewässerabstand für Bauten und Anlagen
.....................
Baulinienplan Schlussbach
Situation 1:500
EEEEEEEEEB
Softdefbettversetwft™ ” îm4jnterhaltsbereich sind - unabhängig der Frage ihrer Bewiiii^uogspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau- und Unted^altsmaschinen keine Hindernisse darstellen und ohne grosseköst^n für die Wiederherstellung befahren werden können. Die angrenzende Uferbestockung bzw. deren künftiges Aufkommen darf nicfitlsa^inträchtigt werden. Desweiteren gilt der neu festgelegteGewässerraum nur gegenüber dem Schlussbach. Gegenüberäern^Grabserbach gelten nachwievor die Ü b e rg a n g s b e s tim m u n g e n /^ ^
Festlegung Gewässerraum Schlussbach nach Art. 41a GSchV Vom Gemeinderat erlassen am:
aufzuhebende Baulinie (Rechtskräftig gem. Baulinienplan Grabserbach 10.11.1989) Unterhaltsbereich ^
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er Gemeindeprä
Hinweise Gewässer: offen / eingedolt 1/
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Öffentlich aufgelegt vom:
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Mit Ermächtigung Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG):
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mail: [email protected] 081 750 33 99 081 750 33 90
www.fkl.ch Telefon Fax:
Zertifiziert nach ISO 9001 Reg. Nr. 13319-3
Plan Nr. Änderung:
Genehmigung:
A
B c Büro:
Massstab:
Format:
Grabs
500
30/63
Gewässerraum Schlussbach nach Art 41a GSchV
Sonstige Hinweise:
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
FKL & Partner AG Laufenbrunnenstrasse 36 9472 Grabs
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Entw:
Gez:
Kontr:
Datum:
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21.10.14 10.11.14 02.02.15
Pfad : Q:\Gemeinden\Grabs\2013Bau\G8987 Datei :Baulinienplan_Schlussbach
431218
best. Baulinie (Rechtskräftig gem. Baulinienplan Grabserbach 10.11.1989) Projektierter Grobgeschiebesammler
Basi legali
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione