Baulinienplan Feldbächli

Piano d'utilizzazione speciale · Grabs

Documento

Numero
2016-3061
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Grabs
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
28 ott 2016
In vigore dal
28 ott 2016

Carta

3 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A -P o st Gemeinderat Grabs Sporgasse 7 Postfach 64 9472 Grabs

28. Oktober 2016

(via Tiefbauamt, Rechtsdienst, zur koordinierten Eröffnung mit dem W asserbauproiekt 16-6013)

Geschäft Nr. 16-5849 Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Baulinienplan Feldbächli

Der Gemeinderat beabsichtigt, den eingedolten Feldbach zu revitalisieren. Auslöser dazu ist der geplante Erweiterungsbau des Betagtenheims Stütlihus. Mit dem vorliegenden Erlass wird den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) Rechnung getragen und der Gewässerraum nach Art. 41a GSchV festgelegt. Vor und nach dem festgelegten Gewässerraum gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 . Der Gemeinderat hat den Baulinienplan am 13. Juni 2016 erlassen. Die öffentliche Aufla­ ge erfolgte vom 22. Juni bis 21. Juli 2016. Eine eingereichte Einsprache wurde zurückge­ zogen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit

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Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'5 0 0.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Strauss

Sgen Genehmigter Erlass (zweifach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst

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