Änderung Krebsengraben - Genehmigung

Piano delle zone · Grabs · Abrogato il 1 mar 2026

Documento

Numero
1986-3010
Tipo
Piano delle zone
Comune
Grabs
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
4 apr 1986
In vigore dal
4 apr 1986
Abrogato
1 mar 2026

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Grabs con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Baudepartement des Kantons St.Gallen

St. Gallen, 4. April 1986

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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03

Gemeinderat 9472 Grabs

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Genehmigung von Gemeindeerlassen

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Sehr geehrter Herr Gemeindammann

Sehr geehrte Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes

(sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung einge­

reicht:

- Zonenplanänderung Graben (Parzelle Nr. 135)

- Zonenplanänderung Krebsengraben (Parzelle Nr. 378)

Durch die Zonenplanänderung "Graben'' wird die Parzelle Nr. 135

neu der Landwirtschaftszone (bisher übriges Gemeindegebiet) zuge­ teilt. Mit der Zonenplanänderung "Krebsengraben" soll anderseits die Parzelle Nr. 378 der Gewerbe-Industrie-Zone (bisher übriges

Gemeindegebiet) zugewiesen werden, um der Interrondo AG die Erwei­

terung ihres bestehenden Betriebes auf der angrenzenden Parzelle

Nr. 380 zu ermöglichen. Nach der Karte der Fruchtfolgeflächen

handelt es sich bei der Parzelle Nr. 378 um Fruchtfolgefläche der

Kategorie III (bedingt nutzbare Fruchtfolgeflächen).

Nach Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz BauG ist Land, das sich im beson­

derem Mass für den Ackerbau eignet, der Landwirtschaftszone zuzu­

weisen, wenn keine übergeordneten Interessen eine andere Nutzung

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erfordern. Im gegebenen Fall kann die vom Gemeinderat vorgenommene Interessenabwägung zugunsten der Erweiterung des bestehenden Be­

triebes gebilligt werden. Der Gemeinderat wird jedoch angewiesen,

die Interrondo AG darauf hinzuweisen, dass an weitere Einzonungen

in diesem Gebiet strenge Anforderungen gestellt werden. Es liegt im eigenen Interesse der Interrondo AG, wenn sie diesem Umstand

Rechnung trägt und bereits für den geplanten Erweiterungsbau eine

möglichst flächensparende Bauweise wählt (Berücksichtigung späterer

Aufstockungsmöglichkeiten, unterirdische Parkierung usw.).

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über

die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung

mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwal­ tung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Der Gemeinderat Grabs wird angewiesen, die Interrondo AG im

Sinn der Erwägungen darauf hinzuweisen, dass an weitere Einzo­

nungen im Bereich ihres Betriebsareals strenge Anforderungen gestellt werden.

3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43

Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regie­

rungsrat erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen

Der Vorsteher:

Dr. W. Geiger Regierungsrat

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Beilagen:

- genehmigte Erlasse (2-fach) - Einzahlungsschein Kopie:

- Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2)