Schutzverordnung Nesslau

Nesslau

Documento

Numero
2009-6030
Comune
Nesslau
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
In vigore dal
4 mag 2009

Carta

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Testo

2009-6030-E-01.pdf

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

4. Mai 2009

Gemeinderat Nesslau-Krummenau 9650 Nesslau

Q Gemeinde Nesslau-Krummenau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Schutzverordnung Grundbuchkreis Nesslau

Mit der vorliegenden Schutzverordnung Grundbuchkreis Nesslau der Gemeinde NesslauKrummenau liegt eine umfassende und detaillierte Arbeit vor. Der Erlass wurde 2006 vorgeprüft. Die notwendigen Anpassungen wurden mehrheitlich vor­ genommen. Anlässlich der Sitzung vom 23. März 2009 haben wir die noch offenen Punkte mit der Gemeinde und dem Planer besprochen. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei musste in der Folge Ihre Anliegen/Forderungen überprüfen. Aufgrund der zusätzlichen Abklärungen ergibt sich Folgendes: Naturobiekte 1. Landschaftsschutzgebiet Hinterlaad: Gegenüber der Vorprüfung wurde die Aussparung vergrössert. Da die Abgrenzung des Landschaftschutzes bzw. Lebensraum-Schongebietes ge­ mäss Richtplan auch der Abgrenzung des BLN-Gebietes Speer-Churfirsten-Alvier ent­ spricht, kann der Perimeter nicht ohne Weiteres verkleinert werden. Bei Baugesuchen im fraglichen Bereich ist daher nach wie vor zu berücksichtigen, dass es sich um Landschafts­ schutzgebiet handelt. Bei der nächsten Überarbeitung der Schutzverordnung ist im Bereich des BLN-Perimeters im Gebiet Hinterlaad Landschaftsschutz auszuscheiden (vgl. Beilage). 2. Auf dem Grundstück Nr. 465 ist das Riedgebiet nicht eingetragen. Sollten weitere Abklärun­ gen ergeben, dass es sich um einen Schutzgegenstand handelt, müsste die Schutzverord­ nung entsprechend angepasst werden. Bestimmungen

Art. 5

: Da der zweite Satz überflüssig ist, wird er gestrichen.

08-5759 / 150278_52598

Art. 7

: Diese Bestimmung wird mit einem vierten Punkt wie folgt ergänzt: "Zulässige Bauten und Anlagen haben sich hinsichtlich Standort, Stellung, Gestaltung, Materialwahl und Farbge­ bung gut in das Landschaftsbild einzufügen und auf die natürlichen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen."

Art. 8

Abs. 3 Punkt 1 zweiter Satz: dieser Satz wird wie folgt ergänzt: "Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Gewährleistung eines genügenden Schutzes vor Naturgefahren."

Art. 19

Abs. 3: Die Bestimmung wird wie folgt geändert: "Baudepartementes" wird ersetzt durch "Volkswirtschaftsdepartementes". Kulturobiekte Die zur Genehmigung eingereichte Schutzverordnung basiert auf dem alten Ortsbildinventar von 1983. Nach 25 Jahren ist eine Überarbeitung des Ortsbildinventars als Grundlage für eine neue Schutzverordnung unbedingt notwendig. Da eine abschliessende Beurteilung der Kultur­ objekte aufgrund der veralteten Grundlage nicht möglich ist, kann der neuen Schutzverordnung Plan/Inventar sowie den entsprechenden Bestimmungen nur mit Vorbehalt zugestimmt werden. Im Rahmen von Baugesuchen ist daher nicht auszuschliessen, dass weitere Schutzgegenstän­ de im Sinn von Art. 98 BauG bezeichnet und entsprechende Schutzmassnahmen verfügt wer­ den können. Bei der nächsten Überarbeitung der Schutzverordnung ist das Ortsbildinventar als Grundlage für die neue Schutzverordnung zu aktualisieren und die Objekte sowie die Bestimmungen sind entsprechend anzupassen.

Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und im Sinne der Erwägungen genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Das Landschaftsschutzgebiet Hinterlaad muss bei der nächsten Überarbeitung der Schutz­ verordnung dem BLN-Perimeter angepasst werden. Bei Baugesuchen im fraglichen Be­ reich ist daher nach wie vor zu berücksichtigen, dass es sich um Landschaftsschutzgebiet handelt. 3. Sollten weitere Abklärungen für das Riedgebiet auf der Parzelle Nr. 465, Schlatt, ergeben, dass es sich um einen Schutzgegenstand handelt, müsste die Schutzverordnung entspre­ chend angepasst werden. 4. Art. 7 wird mit einem vierten Absatz wie folgt ergänzt: "Zulässige Bauten und Anlagen ha­ ben sich hinsichtlich Standort, Stellung, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung gut in das Landschaftsbild einzufügen und auf die natürlichen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen." 5. Art. 8 Abs. 3 Punkt 1 zweiter Satz wird wie folgt ergänzt: "Vorbehalten bleiben Massnah­ men zur Gewährleistung eines genügenden Schutzes vor Naturgefahren." 6. Bei der nächsten Überarbeitung der Schutzverordnung ist das Ortsbildinventar als Grund­ lage für die neue Schutzverordnung zu aktualisieren und die Objekte sowie die Bestimmun­ gen sind entsprechend anzupassen. Im Rahmen von Baugesuchen ist daher nicht auszu-

08-5759 / 150278_52598

-

3

-

schliessen, dass weitere Schutzgegenstände im Sinn von Art. 98 BauG bezeichnet und ent­ sprechende Schutzmassnahmen verfügt werden können. 7. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T100 - .

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass - Abgrenzung BLN-Gebiet Nr. 1613, Speer-Churfirsten-Alvier Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (1 Plansatz) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (1 Plansatz) - Amt für Natur, Jagd und Fischerei (1 Plansatz) - Amt für Kultur, Denkmalpflege

08-5759 Z 150278_52598

Reglement

e r r

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Schutzverordnung Grundbuchkreis Nesslau 01. Februar 2008

ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallcn | Herisau | Wil

Toggenburgerstrasse 67 | 9500 Will | T 071 913 90 40 | [email protected]

nesslau_schv.Feb.08.doc

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Schutzverordnung Nesslau

Inhaltsverzeichnis Seite

1

Allgemeine Bestimmungen___________________________________3

Art. 1 G eltungsbereich__________________________________________________ 3

Art. 2 Zw eck___________________________________________________________ 3

Art. 3 Verhältnis zu anderem Recht_______________________________________ 4

Art. 4 Um gebungsschutz________________________________________________4

Art. 5 Nutzungsbeschränkungen_________________________________________ 4

2

Besondere Bestimmungen für Schutzkategorien_________________ 4

Art. 6 Landschaftsschutzgebiete ( L S ) _____________________________________ 4

Art. 7 Moorlandschaften (besondere Landschaftsschutzgebiete von nationaler

Bedeutung M L S )_______________________________________________________ 4

Art. 8 Lebensräume (Lebensraum Schongebiete LR, Lebensraum Kerngebiete

LRK sowie Lebensraum Gewässer L R G )__________________________________ 5

Art. 9 Geotopschutzgebiete (GeoS)_______________________________________ 6

Art. 10 Kulturlandschaftsschongebiet (K L S ) ________________________________ 6

Art. 11 Naturschutzgebiete (HM, FM, MW, T W ) _____________________________ 6

Art. 12 Bewirtschaftung der Naturschutzgebiete_____________________________ 7

37 altri articoli

Art. 13 Pufferflächen (Übergangsgebiete)___________________________________8

Art. 14 Natureinzelobjekte N, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze,

Lesesteinmauern, Geotop-Einzelobjekte____________________________________8

Art. 15 Kultureinzelobjekte (K )____________________________________________ 9

Art. 16 Archäologische Schutzgebiete und -Objekte (AS, A ) ___________________ 9

Art. 17 Ortsbildschutz

3

9

Vollzug___________________________________________________10

Art. 18 B ew illigungspflicht_______________________________________________10

Art. 19 Bewilligungen___________________________________________________ 10

Art. 20 M arkierung_____________________________________________________ 11

Art. 21 Pflege, A u fs ic h t_________________________________________________ 11

Art. 22 Ersatzvornahm e_________________________________________________ 11

Art. 23 Zuw iderhandlungen______________________________________________11

Art. 24 Inkra fttreten

Anhang:

12

Verzeichnis der Schutzgebiete und -Objekte

ERR Raumplaner FSU SIA

2

Schutzverordnung Nesslau

Gemeinde Nesslau-Krummenau

SC H UTZVERO RDN UNG NESSLAU

Der Gemeinderat Nesslau-Krummenau erlässt, gestützt auf Art. 18 des Natur- und Heimat­ schutzgesetzes (NHG, SR 451), Art. 98 ff des Baugesetzes (BauG, sGS 731.1), Art. 12 ff der Naturschutzverordnung (sGS 671.1), Art. 136 lit. g des Gemeindegesetzes (sGS 151.2), Art. 39 des Jagdgesetzes (sGS 853.1) und Art. 31 f. der Jagdverordnung (sGS 853.11) nachste­ hende Verordnung:

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 G eltungsbereich

1

Die Schutzbestimmungen gelten für die im Plan zur Schutzverordnung im Massstab 1:10'000 bezeichneten sowie im dazugehörigen Verzeichnis aufgeführten Gebiete und Objekte folgender Schutzkategorie: •

Landschaftsschutzgebiete

• •

Moorlandschaftsschutzgebiete Lebensräume, umfassend Lebensraum Kerngebiete, Lebensraum Schongebiete, Lebensraum Gewässer

• •

• •

Geotopschutzgebiete Kulturlandschaftsschongebiet Naturschutzgebiete, umfassend Flachmoor- und Hochmoorbiotope, Trocken-/ Ma­ gerwiesen, Trocken-/ Magerweiden, Pufferflächen Natureinzelobjekte, umfassend Hecken, Baumgruppen, Feld- und Ufergehölze, Tro­ cken-/ Lesesteinmauern, Natur- und Geotopeinzelobjekte

2

•

Archäologische Schutzobjekte und -gebiete

• •

Kultureinzelobjekte Ortsbildschutzgebiete.

Der Plan zur Schutzverordnung sowie das Verzeichnis der Schutzgebiete und -Objekte sind Bestandteile dieser Verordnung.

Art. 2 Zw eck

Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung der Schutzobjekte gemäss den in Art. 1 aufge­ führten Objektkategorien.

ERR Raumplaner FSU SIA

3

Schutzverordnung Nesslau

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Art. 3 Verhältnis zu anderem Recht

Soweit diese Verordnung nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung abweichende Be­ stimmungen enthält, gehen die Bestimmungen von Bund und Kanton vor.

Art. 4 U m gebungsschutz

In der unmittelbaren Umgebung der von dieser Verordnung erfassten Schutzgegenstände sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beeinträchtigen, untersagt.

Art. 5 Die

N utzungsbeschränkungen

Jagd

und

Bestimmungen

Fischerei oder

bleiben

Verfügungen

gewährleistet, besondere

soweit

nicht

Vorschriften

durch

übergeordnete

erlassen

werden.

Landschaftsschutzgebieten gilt für dio Land- und Forstwirtschaft sinngemäss dos gleiche.

2

Besondere Bestimmungen für Schutzkategorien

Art. 6 Landschaftsschutzgebiete (LS)

1

Landschaftsschutzgebiete sind aufgrund ihres charakteristischen Erscheinungsbildes als unbeeinträchtigter

Lebens-

und

Erholungsraum

zu

erhalten.

Die

besonderen

Charakteristika der einzelnen Gebiete sind dem Verzeichnis zu entnehmen. 2

Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Gehölze, Waldsäume, Geländeformen,

Gewässer

und

ihre

natürliche

Entwicklung

beeinträchtigen,

sind

untersagt. Intensivlandwirtschaftzonen sind nicht zulässig. 3

Zulässige Bauten und Anlagen haben sich hinsichtlich Standort, Stellung, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung gut in das Landschaftsbild einzufügen und auf die natürlichen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen.

Art. 7 M oorlandschaften (besondere Landschaftsschutzgebiete von nationaler Be­

deutung MLS)

1

Die Moorlandschaften umfassen mit Hoch- und Flachmooren dichtbesetzte und reich­ gestaltete Gebiete mit ihren natürlichen und kulturlandschaftlichen Elementen. Ihre Ei­ genart und Vielfalt sind ungeschmälert zu erhalten.

2

Innerhalb des Moorlandschaftsschutzperimeters sind nur Tätigkeiten erlaubt, soweit sie mit den Schutzzielen gemäss Art. 4 der Moorlandschaftsverordnung (SR 451.35) ver­ einbar sind. Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente wie Gehölze, Waldsäume, Geländeformen, Gewässer und ihre natürliche Entwicklung beeinträchtigen,

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4

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Gemeinde Nesslau-Krummenau

sind

untersagt.

Intensivlandwirtschaftzonen

sind

nicht

zulässig.

Untersagt

sind

insbesondere auch: •

Das Erstellen von Bauten und Anlagen, soweit sie nicht für eine angepasste Nut­

•

zung notwendig sind. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art; davon ausgenommen sind Moorschutz-Sanierungsarbeiten unter fachlicher Begleitung. Für die landwirtschaftli­ che Bodenverbesserung und die Verwertung von Aushub landwirtschaftlicher Bau­ ten vor Ort bleibt die Interessenabwägung gemäss Art. 18 Abs. 1 Vorbehalten.

3

Das Erstellen von neuen sowie der Wiederaufbau oder die Erweiterung von bestehen­ den Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn diese für eine dem Gebiet angepasste land- oder forstwirtschaftliche Nutzung notwendig sind oder Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen betreffen. Die angestammte touristische Nutzung bleibt gewährleistet, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen steht.

Art. 8 Lebensräum e (Lebensraum Schongebiete LR, Lebensraum K erngebiete LRK

sow ie Lebensraum G ew ässer LRG)

1

Mit dem Ausscheiden von Lebensraumgebieten wird bezweckt, die in diesen Rückzugs­ gebieten lebenden störungsanfälligen Tierarten (Wild, Rauhfusshühner u.a.) und gefähr­ deten Pflanzenarten zu erhalten und vor Störungen zu schützen. Grundsätzlich gelten auch die Bestimmungen über den Landschaftsschutz (Art. 6).

2

Lebensraum -Schongebiet:

Die durch den Menschen bereits leicht belasteten Lebensräume sind vor übermässigen Störungen zu bewahren. Namentlich gilt: • Intensivere Nutzungen mit erheblichen Störungen, wie sie zum Beispiel grössere • •

touristische Bauten und Anlagen mit sich bringen, sind nicht zulässig. Bestehende Erschliessungsanlagen sind ihrem Zweck gemäss zu benutzen. Keine Errichtung von Abbaustellen für Steine, Kies, Sand, Lehm und Torf sowie von

•

Deponien. Veranstaltungen sportlicher oder gesellschaftlicher Art sind in der Brut- und Setzzeit zwischen 15. März und 15. Juli zu unterlassen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 17 f. des EGzWaG1. An Veranstaltungen und Anlässe, die der Melde- und Bewilligungspflicht gemäss Art. 19 ff. der Verordnung zum EGzWaG2 unterstehen, werden hohe Anforderungen gestellt.

Lebensraum -Kerngebiet:

Die Lebensraum-Kerngebiete sind in ihrer Unberührtheit zu erhalten. Namentlich gilt ge­ genüber den Schongebieten zusätzlich: • Ausser eng begrenzter Zu- oder Überfahrten zur Gewährleistung der Bewirtschaf­ tung, sind keine neuen Erschliessungen mit Wegen, Strassen oder anderen techni­ schen Anlagen vorzusehen. Vorbehalten bleiben Massnahmen zur gemäss Abs. 2.

.

r i

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung, sGS 651.11

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5

Zulässige Bauten und Anlagen haben sich hinsichtlich Standort, Stellung, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung gut in das Landschaftsbild einzufügen und auf die natürlichen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen.

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Gemeinde Nesslau-Krummenau

•

Im Lebensraum Kerngebiet gilt ein Weggebot: Das Verlassen öffentlicher Strassen und

W ege

(einschliesslich

Wanderwege)

ist

verboten,

ausser

für

die

Bewirtschaftung der Grundstücke und den Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen. Für das Betreten zu wissenschaftlichen Zwecken kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Die forstliche Nutzung ist auf die Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume für die bedrohten Arten auszurichten. Für den Vollzug ist der Forstdienst zuständig. Die

Melde-

und

Bewilligungspflicht

für

Veranstaltungen

sportlicher

oder

gesellschaftlicher Art richtet sich nach Art. 17 f. des EGzWaG und Art. 19 ff. der •

VzEGzWaG. Für Hunde gilt ein Leinenzwang ausserhalb der bewilligten Jagd und der Alpwirt­ schaft.

4

Lebensraum -G ew ässer

Wertvolle Bereiche im Wasser und im unmittelbaren Uferbereich sind in ihrem naturna­ hen oder natürlichen Zustand zu erhalten.

Art. 9 1

G eotopschutzgebiete (GeoS)

Geotope umfassen Landschaftsteile und Objekte, welche die Geschichte der Erde, des Lebens und des Klimas sowie die natürliche Landschaftsentwicklung in besonders typi­ scher und anschaulicher Weise dokumentieren. Sie sind zu erhalten.

2

Massnahmen, die ihren Bestand oder ihre natürliche Weiterentwicklung beeinträchtigen, sind untersagt..

Art. 10 1

K ulturlandschaftsschongebiet (KLS)

Das Kulturlandschaftsschongebiet umfasst Ensembles von hohem siedlungsgeschichtli­ chem und kulturlandschaftsgestalterischen Wert.

2

Massnahmen aller Art, die die charakteristischen Kulturelemente, die traditionelle Sied­ lungsstruktur, die kulturhistorisch wertvollen Bau- und Flurformen, insbesondere auch die Freiräume, beeinträchtigen, sind untersagt.

Art. 11 Naturschutzgebiete (HM, FM, MW, TW )

Die Naturschutzgebiete (Hoch- und Flachmoore, Magerwiesen und -w eiden) sind in ihrer Eigenart als naturnahe Flächen zu erhalten. Alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, sind verboten. Dazu gehören insbesondere: a) b) c)

das Erstellen von Bauten und Anlagen; Geländeveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art; das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutzge­

d)

genstandes notwendig ist; das Düngen und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln;

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6

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Schutzverordnung Nesslau

e)

das Beweiden, mit Ausnahme der in Art. 12 Abs. 4 erwähnten und im Schutzplan sowie

f)

im Verzeichnis speziell bezeichneten Flächen; das Zerstören von wildwachsenden Pflanzen, Beeren und Pilzen;

g) das Aufforsten und das Begradigen von Waldrändern; h) das Stören, Fangen und Töten wildlebender Tiere sowie das Beschädigen, Zerstören und Wegnehmen ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten; i)

das Ansiedeln bzw. Aussetzen von standortfremden Pflanzen und Tieren;

j)

die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer, ausser an den vom Gemeinderat bewilligten und besonders ge­

k)

kennzeichnete Stellen; das Verlassen der markierten Wege während der schneefreien Zeit, ausser für die Be­ wirtschaftung der Grundstücke und den Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen. Für das Betreten zu wissenschaftlichen Zwecken kann der Gemeinderat Ausnahmebewilli­

I) n)

gungen erteilen. das künstliche Beschneien zur Präparation von Pisten und Verbindungswegen; In den Schutzgebieten gilt Leinenzwang für Hunde ausserhalb der bewilligten Jagd so­ wie für Hirten- und Herdenschutzhunde.

Art. 12 Bew irtschaftung der Naturschutzgebiete

1

Hochm oore sind jeglicher Nutzung entzogen.

2

Die übrigen Naturschutzgebiete sind zu erhalten, indem sie in angepasster Weise be­ wirtschaftet werden.

3

Schnitt: Trocken-ZMagerwiesen: pro Jahr ein- bis höchstens zweimaliger Schnitt nach dem

15. Juli; •

Flachm oore (Feuchtgebiete wie Riedwiesen, Hangriede, Quellsümpfe): pro Jahr

•

einmaliger Schnitt, frühestens am 1. September Für die im Schutz-Verzeichnis besonders bezeichneten Feuchtgebiete gilt als frü­ hester Schnittzeitpunkt der 15. August; die Periodizität des Schnittes kann per Vertrag festgelegt werden.

• 4

Das Schnittgut ist zu entfernen.

Beweidung: •

Trocken-ZM agerweiden können im bisherigen Umfang bestossen werden. Die aus­

schliessliche Beweidung mit Schafen und Ziegen bleibt ausgeschlossen, mit Aus­ nahme der traditionellen Ziegenhaltung im Alpgebiet. Treten Weideschäden auf, ist die Bewirtschaftungsintensität zu verringern. •

Extensiv bew eidete Flachm oore im Alpgebiet: Die im Schutzplan und im Ver­

zeichnis besonders bezeichneten, extensiv beweideten Flachmoore können im bis­ herigen Umfang beweidet werden. Die Beweidung mit Schafen und Ziegen bleibt ausgeschlossen, mit Ausnahme der traditionellen Ziegenhaltung im Alpgebiet. Tre­ ten Weideschäden auf, ist die Bewirtschaftungsintensität zu verringern.

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Schutzverordnung Nesslau

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Bei Bedarf ist im Herbst ein Pflegeschnitt durchzuführen. Im weiteren gelten die besonderen Bewirtschaftungsbestimmungen gemäss Verzeichnis. Beweidete Gebiete sind gegenüber unbeweideten Naturschutzgebieten einzuzäunen. A u f Trocken-ZMagerwiesen ist eine schonende Herbstweide nach dem 1. Septem­

ber zugelassen.

Art. 13 1

Pufferflächen (Ü bergangsgebiete)

In den Pufferflächen sind alle Massnahmen, welche die Schutzgegenstände beein­ trächtigen, untersagt. Insbesondere sind verboten: a) b) c)

das Erstellen von Bauten und Anlagen; Geländeveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art; das Verändern des Wasserhaushaltes, soweit dies nicht zur Erhaltung des Schutz­

d)

gegenstandes notwendig ist; das Ausbringen von Dünger im Sinne der Stoffverordnung (StoV) und Anwenden von Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln;

2

e)

Acker- und Gemüsebau und die Nutzung als Kunstwiese;

f) g) h)

die Schafweide; das Aufforsten oder das Anlegen von Baumbeständen das Zelten, Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür.

Bei einer Verunkrautung ist eine auf die Pflanze lokalisierte Einzelstockbekämpfung von Blacken und Disteln zulässig.

Art. 14 N atureinzelobjekte

N,

Baum gruppen,

Hecken,

Feld-

und

Ufergehölze,

Lesesteinm auern, G eotop-Einzelobjekte

1

Die im Schutzplan und im Verzeichnis bezeichneten Einzelobjekte sind in ihrer Substanz und Erscheinungsform zu erhalten.

2

Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sind sowohl in ihrer Artenvielfalt als auch in ihrer flächenmässigen Ausdehnung zu erhalten.

3

Trocken- und Lesesteinmauern sind in ihrer Substanz und Ausdehnung geschützt. Sa­ nierungen sind nur in der typischen Trockenbauweise ohne Zugabe von Bindemitteln (z.B. Beton, Mörtel, usw.) zulässig.

4

Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslich­ tung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind zwischen November und Februar erlaubt. Unzulässig ist das Auf-den-Stock-Setzen von mehr als 1/3 der Gesamtlänge einer Hecke im gleichen Jahr und in Abschnitten von mehr als 20 m Länge.

5

Geotop-Einzelobjekte dürfen nicht entfernt oder beeinträchtigt werden. Im übrigen gilt

Art. 9 ERR Raumplaner FSU SIA

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Schutzverordnung Nesslau

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Art. 15 1

Kultureinzelobjekte (K)

Die im Schutzplan bezeichneten und im Schutzverzeichnis ausgewiesenen Kultur­ objekte gelten als Schutzobjekte gemäss Art. 98 BauG. Sie sind in ihrer inneren und äusseren Substanz zu erhalten.

2

Alle baulichen Veränderungen sowie Unterhalts- und Erneuerungsmassnahmen im Innern und am Äusseren der Gebäude sind bewilligungspflichtig.

3

Der Abbruch, die Beseitigung oder eine anderweitige Beeinträchtigung der geschützten Bauten oder der unter Schutz gestellten Bauteile darf nur bewilligt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt.

Art. 16 Archäologische Schutzgebiete und -Objekte (AS, A)

1

Archäologische Schutzgebiete und -Objekte umfassen historisch bedeutungsvolle Stätten. Bei dem im Schutzplan bezeichneten Areal ist im Falle von Bauvorhaben die Kantonsarchäologie beizuziehen.

2

In den Gebieten AS und im Bereich der Objekte A sind die bestehenden Erdschichten, Bauten und baulichen Fragmente in ihrem Bestand zu erhalten. Alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen, sind verboten. Dazu gehören insbesondere: •

das Erstellen von Hoch- und Tief bauten sowie von Anlagen,

•

Geländeveränderungen,

•

das Aufforsten.

Allfällig erforderliche bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit der bestehenden Nutzung wie z.B nötige standortbedingte Leistungsbauten sind im Einverständnis mit der Kantonsarchäologie zulässig. 3

Alle

archäologischen

kantonaler

Verordnung

Funde zum

sind

vom

Schutz

Grundeigentümer

von

Naturkörpern

oder und

Finder

gemäss

Altertümern3 dem

Gemeinderat oder der Kantonsarchäologie zu melden.

Art. 17 O rtsbildschutz

1

3

Bauten und Anlagen haben sich an den für den Schutzgegenstand wesentlichen Merkmalen der bestehenden Überbauung zu orientieren. Massgebend sind insbesondere Gebäude- und Firsthöhe, Proportionen, Materialien, Farbgebung,

VzSchNA vom 21. März 1933, sGS 271.51

ERR Raumplaner FSU SIA

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Gemeinde Nesslau-Krummenau

Schutzverordnung Nesslau

Dachform und Firstrichtung. Sie dürfen das geschützte Ortsbild nicht beeinträchtigen und müssen eine gute Gesamtwirkung erzielen. 2

Bestehende, das Ortsbild oder einzelne Bauten prägende Freiräume sind zu erhalten.

3

Zur Einhaltung von Art. 17 Abs.1 könne Ausnahmen nach Art. 77 BauG gewährt werden.

3

Vollzug

Art. 18 Bew illigungspflicht

Die Bewilligungspflicht nach Art. 78 Abs. 1 BauG und in Anwendung von Art. 99 Abs. 4 BauG wird ausgedehnt auf • sämtliche Terrainveränderungen, Veränderungen des Wasserhaushaltes und W asser­ bauvorhaben innerhalb der von der Schutzverordnung erfassten Naturschutzgebiete und •

in unmittelbarer Umgebung von Naturschutzobjekten. die Beseitigung oder Beeinträchtigung natur- und kulturlandschaftlicher Besonderheiten wie Hecken, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Alleen, Trockenmauern, Geotope

•

usw.. Massnahmen, die innerhalb von Naturschutzgebieten bzw. an Natureinzelobjekten eine

•

Veränderung von Fauna und Flora nach sich ziehen. Anlässe und Veranstaltungen innerhalb der Lebensraumkern- und Lebensraumschonge­ biete sowie Veranstaltungen im Wald gemäss Art. 17 f. EgzWaG.

Art. 19 1

Bew illigungen

Bewilligungen für Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutz­ gegenständen zur Folge haben, können nur erteilt werden, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Für Lebens­ räume schutzwürdiger Tiere oder Pflanzen ist in der Regel Realersatz zu leisten (Art. 98 Abs. 2 BauG).

2

Soweit aufgrund des übergeordneten Rechts keine andere Zuständigkeit vorliegt, wer­ den entsprechende Gesuche vom Gemeinderat behandelt (Art. 101 BauG).

3

Massnahmen, welche eine Verminderung, Beseitigung oder Verschlechterung von Le­ bensräumen geschützter Pflanzen oder Tiere nach sich ziehen, sind nur mit Bewilligung des Daudepartementcs zulässig (Art. 3 Abs. 1 Naturschutzverordnung).

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Gemeinde Nesslau-Krummenau

Art. 20 Schutzverordnung Nesslau

M arkierung

Der Gemeinderat sorgt für die nötige Kennzeichnung und Markierung der Schutzgebiete so­ wie eine zweckmässige Information von Grundeigentümern und der Öffentlichkeit.

Art. 21 Pflege, Aufsicht

Pflege und Unterhalt der Schutzgegenstände sind Sache des Grundeigentümers oder Be­ wirtschafters. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften und der notwendigen Pflege ist Sache des Gemeinderates. Er stellt, soweit notwendig, Pflege- und Bewirtschaftungs­ pläne auf und überprüft periodisch die Schutzgegenstände auf ihren Erhaltungszustand. Er bezeichnet die für die Überwachung der Schutzgebiete und die Einhaltung dieser Verord­ nung zuständigen Aufsichtspersonen.

Art. 22 Ersatzvornahm e

Werden die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Pflegemassnahmen (Entbuschung, Schnitt, Entfernung des Schnittgutes oder andere Vorkehren) trotz Aufforderung unterlassen, ist der Gemeinderat befugt, die notwendigen Arbeiten durchzuführen.

Art. 23 Zuw iderhandlungen

1

Wer gegen die Vorschriften dieser Schutzverordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bestraft. Strafbar sind vorsätzliche und fahrlässige Übertretungen (Art. 132 BauG).

2

Die Behebung eines rechtswidrigen Zustandes und die Ersatzvornahme richten sich nach Art. 130 und 131 BauG sowie nach Art. 26 der Naturschutzverordnung.

3

Bei Verletzung der Schutzverordnung kann der Gemeinderat zur Wiederherstellung des früheren Zustandes neben baulichen Massnahmen auch geeignete Bewirtschaftungs-, Pflanzungs- und Pflegemassnahmen verfügen.

ERR Raumplaner FSU SIA

11

Schutzverordnung Nesslau

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Art. 24 1

Inkrafttreten

Die Schutzverordnung tritt mit Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen in Kraft.

2

Mit Inkrafttreten dieser Schutzverordnung wird jene vom 20. Oktober 1992 aufgehoben.

Vom Gemeinderat Nesslau-Krummenau beschlossen am: 24.06.2008

Der Gemeindepräsident

- L v > \ Die Gemeinderatsschreiberin

Öffentliche Auflage vom: 20.08.2008 bis: 18.09.2008

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:..."A..Hß!..£009

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

ERR Raumplaner FSU SIA

12

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Schutzverordnung Nesslau

Anhang

Verzeichnis der Schutzgebiete und -Objekte

ERR Raumplaner FSU SIA

13

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Schutzverordnung Nesslau

Landschaftsschutzgebiete Obj.-Nr. LS1

Kat.-Nr.

LS

Kurzbeschreibung / Schutzziel Chlösterwald-Etzel-Langenschwand-Rietbach: Stark bewegtes, fluvioglazial geprägtes Gebiet mit sehr vielen naturnahen Elementen; südlicher Teil zur Moorlandschaft Wolzenalp gehörend. Schutzziel: Formenreichtum in allen Teilbereichen erhalten; keine groben Geländeveränderungen; neue landwirtschaftliche Gebäude bezüglich Stel­ lung, Massstäblichkeit und Bauformen in Landschaft einfügen.

LS2

Niderhufen-Lussen-Buechholz: Hecken-Rippen-Landschaft; vielgestaltige Kulturlandschaft mit sehr guter Bausubstanz beim Ensemble Niderhufen. Schutzziel: Formenreichtum in allen Teilbereichen erhalten; keine groben Geländeveränderungen; neue landwirtschaftliche Gebäude bezüglich Stel­ lung, Massstäblichkeit und Bauformen in Landschaft einfügen; Rücksicht­ nahme auf geschützte Bauten.

LS3

Schönen boden/Fuchsloch: Zwei grosse Geländekammern: Schönenboden topografisch bewegtes Wies- und Alpwirtschaftsgebiet mit massstäblicher Bausubstanz; Fuchsloch: Flachmoorkomplex mit zwei ausgedehnten Riedflächen unterhalb Steilwald­ stufe; zur Moorlandschaft Nr. 59 "Wolzenalp" gehörend. Schutzziel: Formenreichtum in allen Teilbereichen erhalten; keine groben Geländeveränderungen; neue landwirtschaftliche Gebäude bezüglich Stel­ lung, Massstäblichkeit und Bauformen in Landschaft einfügen; Fuchsloch: zusätzlich Streueschöpfe möglichst funktionstüchtig erhalten.

LS4

Schwand, Wissenegg, HInterlaad/Tergeten, Perfiren: Grosses Schichtrippen-, Hecken-, Feldgehölz-, Lesesteinmauer-System in vier Landschaftsteilen; Hinterlaad/Tergeten mit lokalen Verflachungen; Stofel/Perfiren mit alpwirtschaftlicher Prägung; empfindliche Kretenlagen; Tergeten zur Moorlandschaft Nr. 8 "Hinter Höhi" gehörend. Schutzziel: Formenreichtum in allen Teilbereichen erhalten; keine groben Geländeveränderungen; neue landwirtschaftliche Gebäude bezüglich Stel­ lung, Massstäblichkeit und Bauformen in Landschaft einfügen.

LS5

Widen bis Krümmenschwil: Thurauen und ehemalige Denudationsflächen zwischen Bahnlinie und Thur­ ufer, praktisch nicht überbaut und recht naturnah. Schutzziel: Verzicht auf Bauten und Anlagen, soweit nicht nutzungsbedingt zwingend.

ERR Raumplaner FSU SIA

14

Schutzverordnung Nesslau

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Landschaftsschutzgebiete O bj.-Nr. LS6

Kat. Nr.

LS

K urzbeschreibung / Schutzziel Germen/Schloh-Seuzach : Markante Schichtrippenlandschaft mit vielen guterhaltenen Hecken, Feldge­ hölzen sowie Lesesteinmauern. Schutzziel: Formenreichtum in allen Teilbereichen erhalten; keine groben Geländeveränderungen; neue landwirtschaftliche Gebäude bezüglich Stel­ lung,

Massstäblichkeit und

Bauformen

in Landschaft einfügen;

Erhal­

tung/Unterhalt der obigen Strukturelemente. LS7

Alp Friessen (Teil der Moorlandschaft Nr. 62 "Schwägalp") Ausgedehntes, strukturreiches Alpgebiet am Fuss des Steilabbruchs des Stockbergs;

rascher

Wechsel

zwischen

Flachmoorbereichen,

trocke­

nen/mageren Rippen sowie Bergsturz- und Moränengebieten. Schutzziel: Landschaftsgerechte Landwirtschaft unter Wahrung der Mass­ stäblichkeit der erforderlichen Alpgebäude; keine Geländeveränderungen.

ERR Raumplaner FSU SIA

15

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Moorlandschaftsschutzgebiet Obj.-Nr. ML8

Kat.-Nr.

Schutzverordnung Nesslau

ML

Kurzbeschreibung / Schutzziel Beschrieb und Zielsetzungen siehe Moorlandschaftsordner (Bericht Moor­ landschaften Nesslau) von 12. Dezember 2002.

ML59

Beschrieb und Zielsetzungen siehe Moorlandschaftsordner (Bericht Moorlandschaften Nesslau) von 12. Dezember 2002.

ML62

Beschrieb und Zielsetzungen siehe Moorlandschaftsordner (Bericht Moor­ landschaften Nesslau) von 12. Dezember 2002. Schutzziele für ML8, ML59 und ML 62: Erhaltung der Biotope und Geotope; Deckungsgleichheit mit LR1; siehe auch besondere Schutzziele gemäss MLInventar.

ERR Raumplaner FSU SIA

16

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Schutzverordnung Nesslau

Lebensräume für seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten: Lebensraumschongebiet____________________________________ LR Obj.-Nr. LR1

Kat.-Nr.

Kurzbeschreibung / Schutzziel Hotteienwald-T udler: Reich strukturiertes Gebiet, südlich an Hochmoorbereich Rietbach angren­ zend; gute Artenvergesellschaftung (Flora und Fauna); teilweise belastet durch Erholungsaktivitäten. Schutzziel: Naturnaher Zustand erhalten; keine Intensivierung mit Bauten und Anlagen der Landwirtschaft; keine weitere Störungen im Gebiet durch touristische Aktivitäten, keine Neuaufforstungen von Waldnischen und Lich­ tungen; Infotafeln mit Verhaltensregeln für Erholungssuchende.

LR2

Ijental-Bremach: Etwas abgeschiedene Geländekammer mit Alpwirtschaftsausrichtung, einge­ bettet in Lebensraum-Kerngebiete LRK1 und LRK2. Naturnahe Grosszelle mit weiträumigen Flachmooren im mittleren und unteren Teil des Ijentals. Gewässerlebensraum Ijentaler-Bach hochrangig. Schutzziele: Naturnaher Zustand erhalten, Feinrelief nicht verändern; keine neuen Bauten und Anlagen; keine Störungen durch touristische Aktivitäten, d.h. restriktive Fahrordnung für Motorfahrzeugverkehr.

LR3

Thurabschnitt Giessen-Bratzenmoos-Schlucht der Wissthur (Wandbleiktobel): Tiefeingeschnittene Flusslandschaft; Steilhangflanken mit Wies- und Weide­ wirtschaft; engerer Gewässerraum sehr naturnah z.T. fast nicht zugänglich. Diverse Reliktstandorte seltener Pflanzenarten; Bratzenmoos gutes Flach­ moor im Thurauenbereich. Schutzziel: Wanderwegroute sehr gut, Zugänglichkeit nicht erhöhen.

LR4

Stockberg mit Nordabhang: Schwer zugänglicher nord-/nordwestexponierter Teil des Stockbergs; tieferlie­ gende Teile mit Bergsturz-Trümmerlandschaft; zahlreiche Felsfluren mit vie­ len geschützten Alpenpflanzen-Arten. Schutzziel: keine weitere Ausstattung mit Bauten und Anlagen v.a. im östli­ chen Teil der Alp Friessen.

ERR Raumplaner FSU SIA

17

Schutzverordnung Nesslau

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Lebensräume für seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten: Lebensraumkerngebiet____________________________________ LRK O bj.-Nr. LRK1

Kat.-Nr.

Kurzbeschreibung / Schutzziel Chaslen-Spitzmoos-Schattenloch-Heidlen: Nördlicher Bereich Teil der Moorlandschaft "Wolzenalp" Nr. 59: Gebiet mit höchster Flachmoordichte und sehr vielen Magerwiesen; viele aufgelöste Waldränder mit langer Grenzlinie. Sehr naturnah, kaum Störungen trotz Nähe Intensiverholungsstandort Rietbach. Südlicher Teil: kaum zugängliches Gebiet mit starker topografischer Fein­ struktur; praktisch unberührter Raum; allgemein ostexponiert, aber auch mit sonnigen Rippen; Dominanz des Waldes, aber dynamische Entwicklung durch Rutsche, Sackungen, Bacherosion. Schutzziel: Verzicht auf (weitere) Erschliessung und auf landwirtschaftliche Intensivierungen; Vermeidung von touristischer Intensivierung.

LRK2

Chatzenstofel-Blässchopf-Speer-Herrenalp-Langenschwand-Goldacherwald-Hagegg-Ahorn-Ruezenberg: Drei sehr grosse wenig berührte ökologische Zellen; Chatzenstofel und Goldauerwald/-tal sowie Flagegg Teil der Moorlandschaften "Wolzenalp" Nr. 59 und "Flinter Flöhi Nr. 8". Rückzugsgebiet zusammen mit Amdener- und Steinerteil für viele stark be­ drohte Pflanzen- und Tierarten (Refugiums-Raum) weil grossräumig zusam­ menhängend und relativ schlecht zugänglich; reliktische Steilhangwälder; besonders wichtige Trockenstandorte: Südhänge Elisiten sowie Westhänge Goggeien und Schär. Im nördlichen und südwestlichen Teil des LR2 sehr grosse Flachmoordichte, z.T. mit wechselfeuchten Flangbereichen. Goggeien-Ruezenberg; TrockenMager-Oekotop. Speer-Langenschwand:

Schichtrippen-Landschaft,

strukturreiche

Über­

gangslandschaft mit zahlreichen Waldzungen, Feldgehölzen und Flochhecken; Elisalp/Herrenalp mit gut erhaltenen Magerweiden an südexponierten Flängen. Schutzziel: Landwirtschaftliche Erschliessung (Alp-Zufahrten) sehr zurück­ haltend und ohne Zerschneidung von lokalen Lebensräumen; Verzicht auf Intensivierung der Alpbestossung; Verzicht auf touristische Entwicklung mit Flächenwirkung.

ERR Raumplaner FSU SIA

18

Schutzverordnung Nesslau

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Ortsbildschutzgebiete O bj.-Nr.

Kat.-Nr.

OBS

Kurzbeschreibung / Schutzziel Dicken:

OBS1

Homogen

wirkendes,

kleinmassstäbliches

und

feinstrukturiertes

Siedlungsgebiet aus Frühindustrialisierung; Strukturschutz. 0BS2

Büel: Alter Dorfkern "Büel" vor der Kuppe Büchel; Strukturschutz und Freiräume. Niderhufen:

OBS3

Hochwertiges Ensemble mit ausserordentlicher Bausubstanz; Struktur- und Umgebungsschutz.

O bj.-Nr. KLS

Kat.-Nr.

K urzbeschreibung / Schutzziel Büel-Tobel-Laufen-Rüti: Dem

Dorf

Büel

vorgelagertes

Kulturlandschaftsgebiet

mit

besonderer

Vergesellschaftung von wohlproportionierten Bauernhäuern, topografischer Bewegung sowie Hecken, Feld- und Bachgehölzen.

ERR Raumplaner FSU SIA

19

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Schutzverordnung Nesslau

Naturschutzgebiete

FM

O bj.-Nr.

Kat.-Nr.

FM1

K urzbeschreibung / Schutzziel Tschummen: Artenreiches Hang- und Quellried-Gebiet, im oberen Bereich gemischtfeucht; Kleinseggenriede; nordwestlicher Teil vertrautet.

FM2

Brand: Flachried in Bachmulde; viel Segge, einige spätblühende Feucht­ pflanzenarten.

FM3

Stalden: Wechselfeuchtes Kleinseggenried; südöstlicher Teil mager-tro­ cken.

FM4

Langenschwand: Flachmoor in glazial geprägter Mulde, randlich in Mager­ wiesen übergehend; Kleinseggenried mit einigen Spätblühern; z.T. Rand­ einflüsse (Nährstoff-Eintrag).

FM5

Nördlich Rietbächli: 3 kleinere Flachmoore durch Wald und Gehölz ver­ bunden; Kleinseggenried (FM5 und 6 mit starken Randeinflüssen, FM6 z.T.

FM6

vertrautet).

FM7 FM8

Rietbach-Flachmoorkomplex: Flach- und Übergangsmoore zu den zent­ ralen

FM14 FM15 FM16 FM19 FM9 FM10-13

Hochmoorbereichen;

hohe

Artendichte,

viele

Spätblüher,

gute

Artenvergesellschaftung, zum Teil offene Tümpel. Gebiete im Nahbereich der Sesselbahn, des Skilifts und der Wanderwege durch touristische Aktivitäten strapaziert. Integrales Schutz- und Nutzungskonzept erforderlich. FM16 Schnittzeitpunkt vorverlegt. Chasten-Allmen-Hännis-Spitzweid-Fuchsloch-Feldmoos: Riesiger

Flachmoorkomplex

mit

Hang-

und

Quellrieden,

lokalen

Vernässungen in raschem Wechsel zu Magerwiesen in gemischt-feuchter FM20-32 FM38/39

bis

trockener

Ausprägung;

i.d.R.

Kleinseggenriede

mit

sehr

guter

Artenvergesellschaftung; FM10 mit Hochmooranflug; viel spätblühende Arten, zahlreiche Randeinflüsse durch Nährstoffeintrag, in den höheren

FM37/4047 FM17/18

Bereichen z.T. Beweidung von Flachmooren (—»konsequente Abzäunung). FM 46 u. 47 Schnittzeitpunkt vorverlegt. Loch (Hotteienwald): Zwei artenreiche Flachmoore im weiteren HochmoorUmfeld; Seggenriede, wenig Spätblüher.

FM33/34/36

Bürzlen: 3 Flachmoorfragmente eines einst zusammenhängenden FMKomplexes; Seggenriede, FM36 mit Nährstoffeintrag.

FM35

Früeweid: Artenreiches

Hangried im Bacheinschnitt des Holzbaches;

Verkrautungstendenz im westlichen Teil. Schnittzeitpunkt vorverlegt. FM48-55

Chatzenstofel-Farenweid-Schneit: Grosser Flachmoorkomplex, sehr reich strukturiert durch Hecken, Feld- und Bachgehölze; sehr artenreich mit vielen Spätblühern; bergseits in Magerwiesen eher trockener Prägung überge­ hend; allg. starke Randeinflüsse (Nährstoffeintrag).

ERR Raumplaner FSU SIA

20

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Schutzverordnung Nesslau

Naturschutzgebiete

FM

Obj.-Nr.

Kat.-Nr.

FM 56-58

Kurzbeschreibung / Schutzziel Ijental-Stofel: Ausgedehnter Flachmoorbereich mit 2 Fragmenten nördlich des Ijentalerbaches; durch Lesesteinmauern strukturiertes (und teilweise abgegrenztes) Gebiet. Trennung zu beweideten Bereichen z.T. unklar; lokal artenreich, einzelne Spätblüher.

FM59-69

Egg-Vorderlaad: Zwischen Nagelfluh-Rippen Mulden liegend: Zahlreiche stark zurückgedrängte Flachmoore, Kleinseggenriede mit starken Randein­ flüssen (Nährstoffeintrag); gut vernetzt mit Bächlein, Waldzungen, Hecken und Feldgehölzen.

FM70

Bratzenmoos: Flachmoor im Auenbereich der Thur mit Schilfflächen; inte­ ressante Pflanzengesellschaft.

FM71-73

Nördl. Zilmüslen: 3 Hangriede im Übergang zum Gebiet Rain.

FM74-78

Zilmüslen: Grosser Flachmoorkomplex auf Hangschulter zum Lutherental; westlicher Ausläufer der FM-Schwarms der Moorlandschaft "Schwägalp" Nr. 62; artenreiche Zone mit viel Segge und vielen Spätblühern und zahlreichen (manchmal fliessenden) Übergängen zu mageren, trockenen Wiesen; gegen Friessenwald Verbuschungstendenz.

FM79-80

Husegg/Büchel: Grosser Flachmoorkomplex (Kleinseggenriede; nach oben Hochstaudenriede) mit vielen

Spätblühern;

bergseitig zurückgedrängt;

FM80: reliktisches Hangried entlang Bachlauf. FM81-82

Chegelmoos/Niderwis: 2 isolierte Flachmoore (Hang- und Quellriede) ent­ lang Querentwässerung zur Lutheren. FM82 Schnittzeitpunkt vorverlegt.

FM85

Rain (Lutenwil): kleines reliktisches Flachmoor in Geländeverflachung (Seggenried), angelehnt an Hecke, Randeinflüsse.

FM88

Gnaden/Alp

Friessen:

gemischt-feuchten

bis

Beweidetes, trockenen

grosses

Bereichen;

Flachmoor lokal

mit

vielen

artenreich

trotz

Beweidung. Extensive Weide i.O. FM92-94

Schwendi-Chleger (Seuzach): 3 Hangriede (zurückgedrängte Seggen­ riede); FM94 artenreich; FM93 mit starken Randeinflüssen.

FM95-96

Riet (Hinterlaad): 2 Hangriede mit guter Artenvergesellschaftung; viel Segge; FM96 mit Randeinflüssen.

FM 98-99

Erlen: 2 Flachmoore oberhalb Wissthur und Laadstrasse, Kleinseggenriede in guter Qualität, einige Spätblüher; bergseitig Randeinflüsse. FM sind Teil des FM-Komplexes Stigen/Stocken (Gde. Stein SG).

FM100

Au/Knuppenzun: Grosses Flachmoor (Kleinseggenried) im zentralen Be­ reich artenreich und mit Hochmoor-Einschluss; erhebliche Randeinflüsse; Flächenschwund-Tendenz feststellbar.

FM101-103

Ruenzerbergflanke-Hagegg: Grosse Flachmoorserie mit relativ artenrei­ chen Hangrieden (Seqqenriede, Hochstaudenfluren); gemischt-feuchte Ver-

ERR Raumplaner FSU SIA

21

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Schutzverordnung Nesslau

Naturschutzgebiete

FM

O bj.-Nr.

Kat.-Nr.

FM106-109

K urzbeschreibung / Schutzziel hältnisse: viele Übergänge zu Magerwiesen mit eher trockener Ausprägung; gut strukturiert durch Bäche, Hecken u. Feldgehölze.

FM104.105, 110,117 FM111,115

Goldach: Sehr artenreiche Flachmoore in reichen Strukturen; viele Spätblüher, wenig Randeinflüsse (ausser FM 105); bewirtschaftungsstrassennaher Bereich mit stark zurückgedrängten FM (105,110,117). Zilenmoos/Perfiren: Beweidete Flachmoore (rei. extensiv); "HangschulterBiotope" (FM95, 96, 111,112,115 und 116); z.T. in raschem Wechsel mit trockenen Flächen (Perfiren). Extensiv-Beweidung i.O.

FM112

Unterhang: Verbuschendes Flachmoor unterhalb Alpsträsschen, rei. arten­ reich (solange noch offen).

FM113

Bannwald: Hangried in Waldnischen; sonnige Teile rei. artenreich; oben Verbuschungstendenz.

FM114

Milchauen: rei. grosses Flachmoor auf sonniger Verflachung, artenreiches Kleinseggenried, viele Spätblüher, randlich bergseits Waldeinwuchs.

FM116

Stofel (Perfiren): kleines, aber artenreiches Flachmoor.

FM118

Lank: Hangried in Bachmulde mit Uferbestockung

FM119

Heidenbüel/Schwanderstuden: gut strukturiertes artenreiches Flachmoor, auf ehemaliger artenreicher Thuraue, in Verbindung mit Magerwiese auf Prallhang.

ERR Raumplaner FSU SIA

22

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Magerweiden Obj.-Nr. MW1

Kat.-Nr.

Schutzverordnung Nesslau

MW K urzbeschreibung / Schutzziel Läger (Wolzenalp): Magerweiden-Bereich oberhalb Alpmauer und östlich des Skilift-Trasses; eigentlich Teil des FIVI39; relativ artenreich, trotz Beweidung.

MW2

Speermüli-Elisiten-Herrenalp: Magerweiden-Bereich in guter Exposition und mit reicher Pflanzen-Vergesellschaftung, z.T. von nationaler Bedeutung.

MW3 MW4 MW5 MW6 MW7

Goggeien / Ruenzenberg: Sehr naturnahes, gut vernetztes Gebiet, reliktische Steilhandwälder (mager/trocken); trockenheitsliebende Pflanzengesell­ schaften.

ERR Raumplaner FSU SIA

23

Schutzverordnung Nesslau

Gemeinde Nesslau-Krummenau

TW1 TW2

Rietbach: 4 Magerwiesenbereiche im Hochmoorumfeld; gemischtfeuchte Verhältnisse, Kuppen und südexponierte Streifen trocken-mager; relativ artenreich.

TW3 TW5 TW6

Loch:

südexponierte

Magerwiese

mit

gutem

Pflanzenbestand;

Randeinflüsse. TW4

Chasten: hügeliger, südexponierter Bereich des grossen Chastenriets, gute Artenvergesellschaftung.

TW7TW19

Chasten-Hinterwiesen-Weid-Spitzweid-Bergli:

Diverse

Magerwiesen

in

gemischt-feuchten Verhältnissen in Verbindung mit dem sehr ausgedehnten Flachmoor-Schwarm; Grenze zu den Flachmooren oft fliessend; viele Übergangszonen zu lichtem Laubwald; sehr artenreiche Gebiete, reich strukturiert.

TW20

Hotteien: kleiner, artenreicher Magerwiesenstreifen unterhalb Alpmauer im Übergang zu FM.

TW21TW24

Farenweidli/Chatzenstofel: Diverse Magerwiesen oberhalb-randlich von Flachmooren; zum Teil Verbuschungstendenz aufgrund zurückgegangener Mahd (MW22/23/24); Randeinflüsse bei TW21.

TW25TW32

Zilmüslen:

Diverse

Magerwiesen

in

gemischt-feuchten

Verhältnissen,

rascher Wechsel in Topografie (Mulden, Rippen, kleine Kuppen); gute Artenvergesellschaftung, insbes. in Verbindung mit Flachmooren.

TW33 TW34 TW37

Hegis/Alp

Friessen:

Zwei

stark

zurückgedrängte

Magerwiesen,

z.T.

gemischt-feucht; zentrale Zone noch artenreich; starke Randeinflüsse. Heidenbüel: Magerwiesenhang im stau-feuchten Auenbereich der Thur übergehend; gut exponierte artenreiche Magerwiese.

TW36.38 TW42

Erlen-Ruenzenbergflanke-Hagegg:

Ausgedehnte

Serie

von

z.T.

grossflächigen Magerwiesen, in raschem Wechsel mit Flachmoorgebieten; relativ artenreich; reichhaltig strukturiert mit zahlreichen Bachgehölzen und Heckensäumen.

ERR Raumplaner FSU SIA

24

Schutzverordnung Nesslau

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Geotopschutzgebiete (Geos) und -Objekte (G) Obj.-Nr.

Kat.-Nr.

Geosl

div.

Kurzbeschreibung / Schutzziel Antrüti-Chromen: Versteinerter Wald; Aufschluss mit einsedimentierten, aufrecht

stehenden,

versteinerten

Baumstämmen

in

der

Unt.

Süsswassermolasse; sehr seltenes in situ Vorkommen Geos2

div.

Langenschwand:

Moränenwall

und

Transfluenzpass,

moorbildend,

landschaftsgestaltend; Bedeutung gross in Verbindung mit Flachmoor und Hochmoor Rietbach Geos3

div.

Rietbächli/Müsli: Felssturz und Sackungszonen, moorbildend; Bedeutung gross in Verbindung mit Flachmoor Müsliriet und Chasten

Geos4

div.

Feldmoos: Moränenwall der Thurvergletscherung, moorbildend; Bedeutung gross in Verbindung mit Feldmoos-Flachmoor-Komplex

GeosS

div.

Eggli:

Moränen

der

Thurvergletscherung,

moorbildend;

schliesst

geomorphologisch ML Wolzenalp ab GeosG

div.

Holzbach: aktive Erosionszone mit tiefem, schluchtartigem Einschnitt in die Glazialzone

Geos7

div.

Bumoos-Schattenloch:

hochliegender

Moränenscharm;

Feinrelief

bestimmend, landschaftsprägend GeosS

div.

Laufenweid:

Bergsturz,

Rutschzone;

Feinrelief

bestimmend;

z.T.

moorbildend, landschaftsprägend GeosG

div.

Friessen: Seiten-Moränenwall aus Luteren-Vergletscherung; moorbildend; wichtig für Erklärung der Geomorphogenese des Toggenburgs

G eosl0

div.

Flies: Trümmerfeld von nacheiszeitlichem Bergsturz; wichtig für Erklärung der Geomorphogenese des Toggenburgs

G eo sl1

div.

Metzgersboden:

Blockstrom;

wichtig

für

die

Erklärung

der

Geomorphogenese des Toggenburgs

G1

Schweisstel:

Ehemalige

Naturbrücke;

imposante Nagelfluh-Rippe zum

Thurraum G2

Giessen: Wasserfall der Thur über Schichtkopf der unteren Meeres-Molasse

G3

Grünenschlatt:

Wasserfall

der

Thur

mit

grossem

Tosbecken

(ob.

Giessenfall) G4

Goldachalp: Grosser Findling der Thurvergletscherung (Speer-Eratiker)

G5

Dicken:

Fossilfundstelle

"Steinbruch

Dicken"

in

Sandstein

und

Schiefermergeln der unteren Meeres-Molasse

ERR Raumplaner FSU SIA

25

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Schutzverordnung Nesslau

Natureinzelobjekte

N

Obj.-Nr.

Kat.-Nr.

K urzbeschreibung / Schutzziel

N1

Alp Friessen: Markante, landschaftsprägende Wettertannengruppe.

N2

Löchli: "Löchliweiher", Stauweiher mit naturnaher Umgebung, gut verbunden im aquatischen Netz (Amphibien, Bachforelle).

N3

Egg (Laad): Prächtige Linde in Hanglage.

N4

Büelgaden (Laad): Landschaftsprägende Linde in Kuppenlage.

Obj.-Nr.

Kat.-Nr.

Kurzbeschreibung / Schutzziel

A1

Burg (Büel): Vermutete Burgstelle.

A2

Hörnli ( "Bürgli "): Vermutete Burgstelle.

A3

Evangelische Kirche Nesslau: Reste mindestens einer älteren Kirche (erste Nennung 1178) unter heutigem Bau

ERR Raumplaner FSU SIA

26

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Schutzverordnung Nesslau

Kultureinzelobjekte

K

O bj.-Nr.

Assek.-

K urzbeschreibung / Schutzziel

Nr. K1

25

Treien (Trijen): Stattliches Bauernhaus, eines der besterhaltenen Objekte der Gemeinde.

K2

434

Chämmeren: Dreistöckiges Wohnhaus mit unverkleideter Strickbalkenfas­ sade und unverschalten Klebdächern.

K3

432

Chammeren: Ehemaliges Bauernhaus mit unverschalter Stickbalkenkonstruktion in Göbelfassade.

K4

481

Schluchen: Eines der ältesten und zugleich grössten Tätschhäuser der Gemeinde (1566).

K5

471/472

Laufen/Tobel: Herrschaftliches Fabrikantenhaus auf Geländerippe oberhalb Laufen gelegen.

K6

461

Laufen: Grosses wohlproportioniertes Wohnhaus mit reicher Innenausstat­ tung; gehört zu den wertvollsten Gebäuden Nesslaus; erbaut 1680; ehema­ liges Gerichtshaus. Niderhufen: Ortsbildschutzbereich; Ensemble bestehend aus Schutzobjek­ ten 7, 8 und 9.

K7

293

Herrschaftliches Wohnhaus am Ostrand der Gebäudegruppe; wohl statt­ lichstes Holzhaus im Toggenburg.

K8

296

Prächtiges Wohnhaus mit schmalem und hohem Habitus.

K9

300

Gut erhaltenes Bauernhaus mit getäferten Fassaden; in den Obergeschos­ sen geschindelte Fassaden.

K10

823

Ijentalerbach/Schneit: "Knochenstampfi", gesamtschweizerisch grosse Ra­ rität; Antrieb der Knochenmühle über hölzernes Wasserrad.

K11

1097

Laad/Hof: Eines der schönsten Bauernhäuser des Gebietes Laad.

K12

1553

Fibert (Bürgli): Wohlproportioniertes Bauernhaus.

1554

K13

657

Evang. Kirche: Erbaut 1811, anstelle früherer Kapelle (aus 1178).

K14

647

"Gnipperhaus" am Kirchplatz: Objekt mit klarer Fassadengliederung; Bauzeit um 1820.

ERR Raumplaner FSU SIA

27

Gemeinde Nesslau-Krummenau

Schutzverordnung Nesslau

Kultureinzelobjekte

K

Obj.-Nr.

A ssek.-

Kurzbeschreibung / Schutzziel

Nr. K15

625

Dorf: Herrschaftliches Wohnhaus auf Anhöhe des alten Dorfes; starke Sym­ metrie am ganzen Gebäude; Baudatum anfangs des 19. Jh., evt. älter.

K16

545

Bauernhaus Wasserbrugg: ("Purehus") Prächtiger Quergiebelbau als Ab­ schluss des Bahnhofplatzes (vermutlich 1785).

K17/18

1'670/1'672 Vierhäusern, Schlatt: Ensemble, bestehend aus 2 Wohnhäusern aus dem 18. Jh.. Vor dem Bach: Hohes, stattliches Wohnhaus (dreigeschossig).

K19

446

K20

998 Be­

Bratzenmoos: Alte gedeckte Holzbrücke über Wissthur (einzige im Ober-

sitz: Pol.

toggenburg, vermutlich Zweitälteste im Kanton); mit zwei Klebdächlein in den

Gden

Gibelfassaden; interessante Balken-Konstruktion, elegante Auffahrtsrampe.

Nesslau

Hoher Eigenwert, guter Situationswert

und Stein K21

311

Breitach: Schönes, stattliches Tätschhaus; streng symmetrischer Aufbau in Giebelfassade.

K22

181

Chasten: Markantes, wohlproportioniertes Bauernhaus.

K23

174

Stalden: Wohlproportioniertes Bauernhaus in präsentabelster Lage auf Ge­ länderippe.

K24

353

Büel: Habliches Wohnhaus mit symmetrisch aufgebauter Giebelfassade und guten Proportionen.

K25

385

Büel: Ehem. Bauernhaus mit sehr guten Proportionen; Strickkonstruktion.

K26

469

Rüti: Prächtiges Bauernhaus in erhöhter Lage; "Kehrgiebelhaus".

K27

1611

Windegg: Hervorragendes Bauernhaus in exponierter Hochlage. Schrändli: Steinbogenbrücklein über den Ruetzenbach; Element des histo­

K28

rischen Verbindungsweges von St. Peterzell nach St. Johann (Neu St. Jo­ hann); prächtige Bogenkonstruktion (heute leider mit Beton platte überdeckt). Hoher geschichtlicher Wert, hoher architektonischer Wert (trotz Beton platte). K29

1524

Reil (Hinterlutenwil): Wohlproportioniertes Bauernhaus mit gutem Eigen­ wert und hohem Situationswert.

ERR Raumplaner FSU SIA

28

Schutzverordnung Nesslau, Nesslau | Lexipedia