Überbauungsplan Neuwis

Piano d'utilizzazione speciale · Gommiswald

Documento

Numero
2015-4860
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Gommiswald
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
11 nov 2014
Approvato
16 mar 2015
Pubblicato
20 nov 2014
In vigore dal
16 mar 2015

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Rietwiesstrasse 12 Postfach 66 8737 Gommiswald

16. März 2015

Geschäft Nr. 14-7281 Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Neuwis

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Das Areal liegt unmittelbar an der Ernetschwilerstrasse, ist der WG2-Zone zugeteilt und teilweise überbaut. Damit eìhe verdichtete Bauweise in Form von zwei Mehrfamilienhäu­ sern - mit einem dritten Vollgeschoss anstelle eines Attikageschosses - optimal realisiert werden kann, wurde der Überbauungsplan erarbeitet. Da bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage auf die Ernetschwilerstrasse die Sichtbermen ur­ sprünglich nicht eingehalten wurden, war eine Anpassung notwendig. Die Parkplätze so­ wie die Zufahrt für die Landwirtschaft wurden ostwärts verschoben und liegen nun voll­ ständig auf dem Grundstück Nr. 1175. In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG wurde auf das öffentliche Auflageverfahren ver­ zichtet. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 550.--.

14-7281 / 411534_99710 411534.99710

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

eilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna (inkl. 1 Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. 1 Erlass)

14-7281 /4 1 1 534_99710

Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Gommiswald

Neuwis

M 1:500 10

15

20

25

1148

Überbauungsplan Neuwis Gesamtplan Vom Gem einderat erlassen am:

11. November 2 0 1 4 / 10. Februar 2015

Der Gemeindepräsident

Der G em ein dapetssd yeib ej^

Öffentliche /M a g e :

20. November 2014 bis 19. Dezember 2014

Änderungsauflage:

In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG

TjP

wurde auf das öffentliche Auflageverfahren verzichtet.

Vom Baudepartem ent des Kantons St. Gallen genehmigt am

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M it Ermächtigung Der Leiter

fUflTjum entwicklung jnd Geoinformation

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FEUSI: ARCHITEKTUR FEUSI ARCHITEKTUR AG : Zürcherstrasse 12 : 871 ó Schmerikon Telefon +41 55 511 22 77 : [email protected] www.feusi-architektur.ch

157

Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

Festlegungen 1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan 1:500, den besonderen Vorschriften und dem Beilageplan. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschriften

Geltungsbereich

Art. 1 Bereich für Autoabstellplätze für Besucher

Art. 2 Zu- und Wegfahrt Sammelgarage

Art. 3

sind verbindlich, die Beilage ist weg leitend. 3 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes sowie des Bau règlements der Gemeinde Gommiswald.

Art. 2 Zweck

Fussweg

1 Der Überbauungsplan bezweckt die Sicherstellung einer ortsbaulich und architek­ tonisch guten Überbauung mit hoher Siedlungsqualität. 2 Zu diesem Zweck regelt er insbesondere:

Baubereich (3 Vollgeschosse)

Art. 4

a) die Lage, Grösse und Art der Bauten mit den zugehörigen Bauvorschriften. b) die interne Parkierung.

Grünfläche Spiel- und Begegnungszone

Art. 3 Zu- und Wegfahrten

1 Die Zu- und Wegfahrten zur Sammelgarage und zu den Autoabstellplätzen für Besucher erfolgt an den bezeichneten Stellen.

Art. 4 Überbauung

Sammelgarage

1 Die Baubereiche gelten als Markierungslinien gemäss Art. 24 BauG. 2 Anstelle des Attikageschosses ist ein drittes Vollgeschoss zugelassen. 3 Die maximal zulässige Gebäude- sowie Firsthöhe der Bauten beträgt 10.50m.

Art. 5 Mehrausnützung

Hinweise

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann eine Mehrausnützung von max. 20% gewährt werden, sofern mit dem jeweiligen Baugesuch die Vorschriften des

abzubrechende Baute

Überbauungsplans und die Anforderungen gemäss Art. 8 BauR erfüllt werden.

zukünftige Zufahrtsstrasse Parz. 153

Art. 6

Architektonische Gestaltung Die Bauten müssen in ihrer äusseren Erscheinung eine einheitliche architektoni­

erweiterte Grenzabstandsverpflichtung

sche Gestaltung aufweisen. Dabei ist insbesondere die Fassadengliederung und Fassadenrhythmik, Formensprache sowie Material- und Farbwahl massgebend. Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen.

Art. 7 Energieversorgung

Die Bauten sind entweder im Minergie-Standard zu erstellen oder so auszurüsten, dass mindestens 40% des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit erneu­ erbaren Energien gedeckt sind.

Art. 8 Kehrichtsammelstelle

Es ist eine Kehrichtsammelstelle einzurichten. Diese ist in den Freiraum zu integrie­ ren.

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Art. 9 Befristung

Der Überbauungsplan wird auf fünf Jahre ab Rechtskraft befristet. Wird innerhalb dieser Zeit nicht mit wesentlichen Teilen der Bebauung begonnen, gilt der Erlass als aufgehoben. Das Ausheben der Baugrube allein gilt in diesem Sinn nicht als Baubeginn.

Bepflanzung

Art. 2