Überbauungsplan Lerchenfeld Ost

Piano d'utilizzazione speciale · Bütschwil-Ganterschwil

Documento

Numero
2014-7060
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Bütschwil-Ganterschwil
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
6 nov 2013
Approvato
30 apr 2014
Pubblicato
14 nov 2013
In vigore dal
30 apr 2014

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartem ent, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbm nnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Bütschwil-Ganterschwil Innerfeld 21 9606 Bütschwil

30. April 2014

Geschäft Nr. 14-1943 Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil: Genehmigung von Gem eindeerlasse

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •

Teilzonenplan Lerchenfeld West Überbauungsplan Lerchenfeld West

• •

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Teilzonenplan Lerchenfeld Ost Überbauungsplan Lerchenfeld Ost

Das Gebiet Lerchenfeld liegt im Norden der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil und im Einzugsgebiet des Bahnhalts Lütisburg Station (Distanz circa 400 m). Das Areal Lerchen­ feld Ost soll gemäss kommunalem Richtplan mittels Erschliessungs- und Überbauungs­ studie und in Koordination mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) als Entwicklungs­ schwerpunkt ausgebildet werden. Geplant ist ein Gewerbestandort. Im Frühjahr 2012 wandte sich die Kalt Maschinenbau AG, Lütisburg, betreffend Ansied­ lung am Standort Lerchenfeld an die Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil und an das AWA. Da die Anforderungen der Kalt Maschinenbau AG jedoch im Areal östlich der Bahn nicht erfüllt werden konnten, wurde geprüft, ob die Fläche der Lagerhaus-Genossenschaft Bern (westlich der Bahn) erweitert werden kann. Im rechtskräftigen Zonenplan, vom Baudepartement genehmigt am 8. September 1997, ist die Fläche zwischen Wilerstrasse und Langenrainstrasse der Landwirtschaftszone (L) zugewiesen. Der überwiegende Teil des Gebietes Lerchenfeld West ist ebenfalls der Landwirtschaftszone (L) zugeteilt. Die Fläche zwischen dem Bahntrassee und der Lan­ genrainstrasse sowie der Standort der Lagerhaus-Genossenschaft sind dem übrigen Ge­ meindegebiet (ueG) zugeteilt. Das Gebiet wird nicht von Fruchtfolgeflächen (FFF) überla­ gert. Aufgrund der Genehmigungsprüfung ergeben sich folgende Bemerkungen: Gewässer Gegen das Bachprojekt Lerchenfeld Ost sind zwei Einsprachen eingegangen (Stand: 24. April 2014). Das W asserbauprojekt kann noch nicht beurteilt und genehmigt werden, weshalb der Baulinienplan Lerchenfeld Ost von der Genehmigung zurückzustellen ist.

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Auch der Baulinienplan Lerchenfeld West wird von der Genehmigung zurückgestellt und mit dem entsprechenden Bachprojekt koordiniert eröffnet (Genehmigungsprüfung im Gange). Gemäss dem Tiefbauamt ist offen, ob die Breite des mit dem Baulinienplan gesicherten Gewässerraums am Grämigerbach genügt. Solange die Offenlegung und dam it die defini­ tive Linienführung des Gewässers nicht gesichert sind, müssen entlang der Eindolung im Baubereich E die Übergangsbestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) eingehalten werden. Die Sektion Gewässer des Tiefbauamtes stellt fest, dass in den Überflutungsbereichen der Gewässer und im Bereich des Gewässerunterhalts keine Anlagen zur M eteorentwäs­ serung und allgemeine Terrainveränderungen vorgenommen werden dürfen (vgl. Grämigerbach/Baubereich E). Die Sektion Naturgefahren des kantonalen Tiefbauamtes weist des Weiteren a uf Folgen­ des hin: Soweit im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens die W asserbauprojekte bzw. die wasserbaulichen Massnahmen noch nicht rechtskräftig sind und deren Finanzierung nicht gesichert ist, sind zwingend Objektschutzmassnahmen zu verfügen. Erschliessung Ebenfalls in der Genehmigungsphase ist der Teilstrassenplan Langenrainstrasse. In die­ sem ist die neue Brücke über den Grämigerbach enthalten. Eine erste Beurteilung hat ergeben, dass dieses Bauwerk bewilligt werden kann. Eine zweite Brücke ist für den Ler­ chenfeldbach geplant. Dieses Projekt ist Bestandteil des blockierten Bachprojekts und kann im Augenblick nicht bewilligt werden. Der Teilstrassenplan Langenrainstrasse wird zurück gestellt, bis das Bachprojekt rechtskräftig ist. Im Weiteren verweisen wir auf die beiliegende Stellungnahme des Strasseninspektorates vom 16. April 2014.

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse im Sinne der Erwägungen genehmigt werden kön­ nen. Die Baulinienpläne Lerchenfeld West und Ost werden von der Genehmigung zurück­ gestellt. Sie werden koordiniert mit den entsprechenden W asserbauprojekten eröffnet werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement; 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 4'13 0 .-.

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Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Stellungnahme des Strasseninspektorates vom 16. April 2014. Kopie BD-RA AREG-OP TBA-RD

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