Teilzonenplan Gristen, Frümsen - Genehmigung

Piano delle zone · Sennwald

Documento

Numero
2000-2810
Tipo
Piano delle zone
Comune
Sennwald
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
15 mag 2000
Approvato
1 set 2000
Pubblicato
7 giu 2000
In vigore dal
1 set 2000

Carta

2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.G allen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

BD/Rechtsabteijung 1. September 2000

F

- 8 . Sep. 2000

Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen

Mostra tutto il testo

VII 28 Sennwald: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann v Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > >

Teilzonenplan Unterlöögert 1 Teilzonenplan G risten

Die beiden Erlasse beinhalten einen Abtausch der Bauzone, der sich aus Gründen des Grund­ wasserschutzes aufdrängt. Die Verzichtserklärung des Grundeigentümers sowie allfälliger Rechtsnachfolger auf die Geltungmachung einer materiellen Enteignung für die Auszonung liegt vor. Sie ist im Grundbuch anzumerken. Im übrigen ergibt die Prüfung, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. Bezüglich des Teilzonenplanes Gristen ist - mit Blick auf die Erfahrungen und hängigen Verfahren in anderen Gemeinden - daraufhinzuweisen, dass die Erschliessung sowie die neuen Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone liegen müssen. Bauliche Veränderun­ gen ausserhalb der Bauzone sind nicht zulässig (Gartenanlagen, Mauern, Terrainveränderun­ gen, usw.). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Sennwald T Z P .doc

Baudepartement Planungsamt Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

Dr/P. )r/£ Flaad Beilagen: > genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein

Kopie: > Planungsamt > Rechtsabteilung

Sennwald.TZP.doc