Baulinienplan Sanierung Erlenbächli
Piano d'utilizzazione speciale · Gommiswald
Documento
- Numero
- 2018-4861
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Gommiswald
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 15 ago 2017
- Approvato
- 26 lug 2018
- Pubblicato
- 31 ago 2017
- In vigore dal
- 26 lug 2018
Carta
10 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartemenl, Ami für Raumenlwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 SI Gallen
A-Post Gemeinderat Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald
26. Juli 2018
via TBA-RD zur koordinierten Eröffnung
mit 18-3805
Geschäfte Nrn. 18-3739, 18-3740 Gemeinde Gommiswald: Genehmigung von Gemeindeerlassen
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Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
• Teilzonenplan Vogelsang • Baulinienplan Sanierung Erlenbächli (Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV) Ausgangslage Im Zusammenhang mit dem Wasserbauprojekt wurden der vorliegende Teilzonenplan so wie der Baulinienplan zur Sicherung des Gewässerraums erarbeitet. Die beiden Erlasse lagen vom 31. August bis am 29. September 2017 öffentlich auf. Das fakultative Referendum des Teilzonenplans wurde vom 26. Oktober bis am 4. Dezember 2017 durchgeführt. Gegen die Erlasse gingen keine Einsprachen ein und das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen.
Erwägungen Die Erwägungen aus den Vorprüfungen sowie aus den zahlreichen Besprechungen und dem umfassenden Mailverkehr sind in die vorliegenden Erlasse eingeflossen. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und ge nehmigt werden können.
Verfügung In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 3'100.-- (TZP Fr. 550.--; BLP Fr. 2'550.--).
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF oder XTF) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoin formation, Abt. Vermessung, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re gierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
. . V. U. Strauss Beilagen - Genehmigte Erlasse - Rechnung inkl. Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlasse) - Amt für Wasser und Energie
Plan
7—
Legende Festlegungen Baulinie für Anlagen Baulinie für Bauten Baulinie für Bauten und Anlagen
VI
I
< Projekt Ausbau Durchlass Huetbach Ottenhofenstrasse, Uetliburg (Projekt Nr. 16303) mit separatem Baulimenplan
Unterhaltsbereich
Gemeinde Gommiswald
Kanton St. Gallen
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Baulinienplan Sanierung Erlenbächli Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV
Im Unterhaltsbereich sind - unabhängig der Frage ihrer Bewilligungspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau- und Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und die befahren werden können, ohne dass dadurch grosse Kosten für die Wiederherstellung entstehen. Die angrenzende Uferbestockung bzw. deren künftiges Aufkommen darf nicht beeinträchtigt werden.
Hinweise
Massstab 1:500
V ///////////A Vom Gemeinderat erlassen a m :........ J..5?..AU£L.2Q1Z. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
Verzicht / Beurteilung Gewässerraum
-
best. Erlenbächli, offen / eingedolt Proj. Erlenbächli, offen / eingedolt Sanierung Erlenbächli, Gemeinde Gommiswald (Projekt Nr. 08305) Gewässerraum nach Art. 41a GSchV rechtskräftige Grünzone Erschliessung Seeblick 22 - 27, Uetliburg CASAG AG (Projekt Nr. 15305) Weg 2. Kl. Sanierung Erlenbächli, Gemeinde Gommiswald (Projekt Nr. 08305)
SG # 7G
Rolf Thoma
Öffentlich aufgelegt v o m :...
3 1. Aug. 2017 I 3 I f m . ................................ Ottenhofe
Genehmigt vom kantonalen Baudepartement a m :.......................
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Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation: ...j...V .t....
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PlanNr.
Format
08305 -106
30/105
Datum Rev. Rev. Rev.
30.08.2017 / msa
Ebnaterstrasse 143, CH - 9630 Wattwil Sachbearbeiter Roman Waller Tel 071 987 60 93 [email protected]
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best. Weg 2. Kl. Peter Hüppi
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Basi legali
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione