Teiländerung Überbauungsplan Vorder-Stüdli, Salez

Piano d'utilizzazione speciale · Sennwald

Documento

Numero
2013-2860
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Sennwald
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
17 set 2012
Approvato
16 set 2013
Pubblicato
26 set 2012
In vigore dal
16 set 2013

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudeparlemenl, Amt fùr Râumentw¡cklung und Geoinfomat¡on, Lämmlistrrunnenshasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post

16. September 2013

Gemeinderat Sennwald Spengelgass 10 9467 Frümsen

Gemeinde Sennwald: Genehmigung mehrerer Gemeindeerlasse Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

. .

TeilzonenplanVorderstüdli,Salez Teiländerung Überbauungsplan Vorder-Stüdli, Salez

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Die Gemeinde Sennwald beabsichtigt, zwischen dem Mehzweckgebäude Salez und der SBB-Linie - auf den Grundstücken Nr. 1517, Nr. 1521 (teilweise) und Nr. 3839 - einen neuen Werkhof zu erstellen. Es ist vorgesehen, eine Fläche von rund 4'250 m2 von der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone sowie eine Fläche von ca. 1'550 m2 vom übrigen Gemeindegebiet (üG) neu der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zuzuweisen. Der heute im üG gelegene Streifen entlang der SBB-Linie wird zusätzlich mit folgender Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 28octies BauG überlagert: Es sind keine empfindlichen Nutzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV zulässig. Nebst dem Teilzonenplan wird auch der Perimeter des Überbauungsplans Vorder-Stüdli, Salez vom 20. April 1993 angepasst. Das Gebiet A auf dem Grundstück Nr. 1521 wird aus dem Überbauungsplanperimeter entlassen. Die Unterlagen wurden am 28. August 2012 durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation vorgeprüft. Die im Vorprüfungsschreiben enrähnten Ausfuhrungen sind in den vorliegenden Planerlassen berücksichtigt. Die Prüfung ergibt: Die Erlasse sind recht- und zweckmässig. Sie können genehmigt werden. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgeküzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 700.--

13-526S / 348491_89518 34849r_89518

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Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.

Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfo

U. Stra USS

Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein

Kopien

Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

l3-5269 / 348491_89518

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