Baulinienplan Dorfbach

Piano d'utilizzazione speciale · Gommiswald

Documento

Numero
2018-4864
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Gommiswald
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
5 giu 2018
Approvato
20 nov 2018
Pubblicato
4 lug 2018
In vigore dal
20 nov 2018

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen

Baudepartement

Baudepartement,

Amt fúr Raumentw¡cklung

LämmlisbrunnenstÍasse 54, 9001 St.Gallen

und Gæinfomat¡on,

A-Post Gemeinderat Gommiswald

20. November20lB

Mostra tutto il testo

Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald

via TBA-RD mit Wasseñauprojekt 18-5242 u n d Te il stra sse n pl an 1 8-5220

Geschäft Nr. 18-5785 Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art.38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: a

Bau lin ienplan Dorfbach (Festleg u ng Gewässerraum ) Verzicht Festlegung, Abschnitt Schulhaus bis Dorfplatz

Ausgangslage

Die bestehende Bacheindolung vom Schulhausplatz bis zur Rickenstrasse ist in einem schlechten Zustand und hat eine zu geringe Abflusskapazität. Ausserdem führt die bestehende Leitung unter Gebäuden durch und ist im Schadenfall nicht überall zugänglich. Die Bacheindolung soll ersetzt und im Zusammenhang mit der Sanierung der Rietwiesstrasse verlegt werden. lm Zusammenhang mit dem Wasserbaupro.¡ekt "Sanierung und Ausbau Dorfbach" soll auf die Festlegung des Gewässerraums vezichtet werden.

Erwägungen

Der Planerlass wurde nicht offiziell vorgeprüft. Die Erwägungen aus den Vorabklärungen

sind jedoch in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Der Perimeter des Sondernutzungsplans ist auf das Wasserbauprojekt sowie den Teilstrassenplan abgestimmt und

zweckmässig. Gemäss Mitteilung der Gemeinde Gommiswald (Mail Gemeinderatskanzlei vom lT.November 2018) sind innert Auflagefrist keine Einsprachen eingegangen.

Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die kantonale Stelle prüft die Erlasse auf Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mít übergeordneten Planungen überein.

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Verfügung

ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV), Art. 'l Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT) verfügt das

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 700.Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des A und Geoi

umentwicklung

U. Strauss

Beilag

-

hmigter Erlass Rechnung mit Einzahlungsschein

Kopie

- Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Amt für Natur, Jagd und Fischerei - Amt ftrr Wasser und Energie - Tiefbauamt - Rechtsdienst

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