Überbauungsplan Tufertschwil-Chapf

Piano d'utilizzazione speciale · Lütisburg

Documento

Numero
2006-7160
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Lütisburg
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
10 feb 2006
Approvato
30 ago 2006
Pubblicato
20 mar 2006
In vigore dal
30 ago 2006

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

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30. August 2006

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9604 Lütisburg

Gemeinde Lütisburg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Überbauungsplan Tufertschwil-Chapf

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2’140.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung Tiefbauamt Teilstrassenplan Tiefbauamt Wasserbau Amt für Jagd und Fischerei

Fr. 1'200.-Fr. 3 4 0 .Fr. 4 5 0 .Fr. 1 5 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

06-2679 / 66362_38144

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan mit fischereirechtlicher und wasserbaupolizeilicher Bewilligung Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung - Tiefbauamt Rechtsdienst - Amt für Jagd und Fischerei

06-2679 / 66362J58144

Plan

Kanton St. Gallen

Festlegungen

Gemeinde Lütisburg Umgrenzung Plangebiet Markierungslinie Baubereich A Baubereich B

Überbauungsplan Tufertschwil-Chapf

Bauetappe 1 Bauetappe 2 Freihaltefläche Wendeplatz für PW

Masstab

1 : 1000

Vom Gemeinderat erlassen am: Der Gemeindepräsident:

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1 0. Feb. 2006

z

Hinweise

Öer Gemei nderatssShfeiber:

bis

Öffentlich aufgelegt

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

1 8, April 2006

Wald

...ß.P:.A*1.9i..2P06

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

GEOINFO Gossau AG Postfach Lindenwiesstrasse 12 9201 Gossau

Telefon Telefax E-Mail

071 / 388 85 85 071 / 388 85 90 [email protected]

Strasse

Plandatum:

14.02.2006

besondere Vorschriften

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-+eitzsnenptan TufeÉschwil-Ghapf; Besondere Vo¡schriften Art.

1

Geltungsbereich

Die Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglements der Gemeinde Lütisburg

Art.

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2

Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt die Regelung der Erschliessung und die gute Einfügung der künftigen überbauung (einschliesslich Umgebungsgestaltung) in den Weiler Tufertschwil und in die exponierte

Hanglandschaft.

Art.

3

Aussere Gestaltung

Bauten und Anlagen haben sich gut ins Gesamtbild einzufugen und dürfen keine dominierende Wirkung haben. Die Gestaltungsrichtlinien gemäss der Studie B. Bossart vom 30. August 2005 sind verbindlich einzuhalten. Mit der Baueingabe ist das Farb- und Materialkonzept dem Gemeinderat einzureichen. Der Gemeinderat ist befugt, im Baubewilligungsverfahren bezüglich der Gliederung der Fassaden, der Gestaltung allfälliger Dachaufbauten sowie der Material- und Farbwahl besondere Auflagen zu machen.

Art.4

Dachform

lm Baubereich A sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 35-40' a.T. zugelassen. Dacheinschnitte und Dachlukarnen als Dachaufbauten sind unzulässig. Dachaufbauten als Schleppgauben sind zulässig, wenn sie sich von Grösse, Anordnung, Material und Farbe harmonisch in die Dachlandschaft einfügen. lm Baubereich B sind nur gibelständige Bauten mit einer Dachneigung von 30-40" a.T. zugelassen. Dachaufbauten sind als Lukarnen oder als Schleppgauben

zu gestalten.

BeiAn- und Nebenbauten sind Bauten mit Flachdach möglich. Sonnenkollektoren sind erlaubt, sofern diese gut in die Dachfläche integriert werden. Die Sonnenkollektoren dürfen höchstens einen Fünftel der am meisten nach Süden gerichteten Dachfläche beanspruchen.

Art.

5

Aufschüttungen, Abgraben, Stützmauern

Aufschüttungen dürfen eine Höhe von 2.5 m, Abgrabungen eine solche von 3.5 m ab gewachsenem Terrain nicht übersteigen. Stützmauern über 1.5 m Höhe sind in der Höhe zu staffeln. Sie sind bergseitig gegeneinander mindestens soweit zurückzuversetzen, dass fiir eine Bepflanzung genügend Wurzelraum entsteht. Stützmauern haben sich in die landschaftliche Umgebung einzufügen.

Art.

6

Autoabstellplälze lGaragen

FürAutoabstellplätze und Garagen gelten die Vorschriften gemäss Baureglement. Art.

7

Meteorwasserableitung

Das Meteorwasser darf nur über individuelle Ruckhaltemassnahmen in die Meteorwasserleitung eingeleitet werden.

Art.

B

Baulinien

Bauten sind nur innerhalb der Baubereiche A und B zulässig. lm Baubereich A sind die Hauptbauten mit ihrer Nordfassade an die Markierungslinie zu stellen.

Art.

I

Grenzabstände

ln Abweichung zu den Regelbauvorschriften kann der kleine Grenzabstand innerhalb des Planungsgebietes auf 4 m reduziert werden.

Art.

10

Stellung der Bauten

Die Längsfassaden und die Hauptfirstrichtung der Gebäude haben im Baubereich A parallel zu den Höhenkurven zu verlaufen.

Art.

11

Höhenbegrenzung der Bauten

lm BaubereichAdarf die max. Gebäudehöhe 10.15 m und die max. Fristhöhe 13.30 m überdem Strassenniveau liegen, lm Bereich B darf die max. Gebäudehöhe 5.20 m und die max. Firsthöhe 9.40 m über dem Strassenniveau liegen. Das massgebende Strassenniveau bemisst sich aus der Senkrechten vom Niveaupunkt des Gebäudes zur Strassenachse. Die Skizzen gemäss der Studie B, Bossart vom 30. August 2005 dienen zur Erläuterung.

Art.12 Freihalteflächen ln den Freihalteflächen sind Bauten und Terraineingriffe nicht zulässig. Die Freihalteflächen sind grundsätzlich extensiv zu bewirtschaften. Einzelne Sträucher und Beerenkulturen sind erlaubt.

Art.

13

Etappierung

Für die Überbauung des Gebietes Tufertschwil-Chapf ist eine Etappierung in die Bauetappen 1 und2 vorgesehen. Mit der Überbauung der zweiten Bauetappe darf begonnen werden, wenn zwei Drittel der ersten Etappe abparzelliert und im Rohbau erstellt sind.

9604 Lütisburg, 10. F

ruar 2006

Der

-' Hans-Peter

isenring, Geme de

Andreas Breitenmoser,

Öffentliche Auflage vom 20. März bis 18. April2006

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