Überbauungsplan Burghügel, GS 83, 84

Piano d'utilizzazione speciale · Lütisburg

Documento

Numero
2011-7160
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Lütisburg
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
10 gen 2011
Approvato
26 apr 2011
Pubblicato
19 gen 2011
In vigore dal
26 apr 2011

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Gemeinderat Lütisburg Flawilerstrasse 17 9604 Lütisburg

26. April 2011

Gemeinde Lütisburg: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •

Teilzonenplan Burghügel Überbauungsplan Burghügel

Die beiden Grundstücke Nrn. 83 und 84, welche als Zone für öffentliche Bauten und An­ lagen (öBA) sowie als Waldareal ausgeschieden sind, gehören der katholischen Kirchge­ meinde Lütisburg. Das gesamte Gebiet des Burghügels Lütisburg ist in der rechtskräftigen Schutzverordnung der Gemeinde Lütisburg als "Archäologisches Schutzgebiet" ausge­ wiesen. Auf der Parzelle Nr. 83 befindet sich das "alte Schulhaus" an der äussersten Kante des Felssporns über der Thur. Bei diesem - als Kulturobjekt bezeichneten - Gebäude handelt es sich um einen Teil einer Burg der ehemaligen Grafen von Toggenburg. Die Baute liegt innerhalb des Gewässerabstands von 25m und innerhalb des W aldab­ stands 15m. Im Rahmen der vorliegenden punktuellen Gefahrenabklärung wurde eine provisorische Gefahreneinstufung vorgenommen. Teile des Gebäudes liegen demnach in einem Bereich einer mittleren (Blau) und einer geringen Gefährdung (Gelb). Im Zusammenhang mit Verkaufsverhandlungen und der geplanten Neunutzung der Baute inkl. Umgebung muss die Zonierung geändert und die Nutzung in einem verbindlichen Planungsinstrument festgelegt werden. Anlässlich zahlreicher Besprechungen/Sitzungen und Prüfungen der Unterlagen wurden die vorliegenden Erlasse erarbeitet und liegen nun zur Genehmigung vor. Die Forderungen der Denkmalpflege, der Archäologie, das Wasserbaus und des Kan­ tonsforstamts sowie des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei und diejenigen der GVA sind in die Unterlagen eingeflossen. Die konkreten Objektschutzmassnahmen wegen der Naturgefahren muss die Bauherr­ schaft im Rahmen der Baubewilligung frühzeitig mit der GVA festlegen.

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Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'000.-. (Fr. 1750.-- Überbauungsplan und Fr. 2 5 0 . - Teilzonenplan)

Die'Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Denkmalpflege Archäologie Kantonsforsamt Tiefbauamt, Rechtsdienst Amt für Natur, Jagd und Fischerei

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Plan

Kanton St. Gallen

LEGENDE

Gemeinde Lütisburg Festlegungen Umgrenzung Überbauungsplan 5fF - 11 fl 3L

Baubereich A

Überbauungsplan Burghügel, GS 83, 84

Baubereich B

mit besonderen Vorschriften Friedhof

Massstab

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-

Erschliessungsbereich C

^

Parkierungsbereich D

1 ! 500

G rünbereich G Archäologisches Schutzgebiet

2011

Vom Gemeinderat erlassen am

Die Genpejxudeprgsidentin:

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'

vom

Öffentlich aufgelegt

D e r üemeinderaTssCtrrert

Hinweise

8

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.11.JM.JM

neue Heckenpflanzungen

bis t7.Feb. 2011

W aldgrenze (W aldfeststellungsplan Nr. 10) Stockgrenze (W aldfeststellungsplan Nr.10) W ald

B ♦

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt

M it Ermächtigung

:

2 6. APR. 2011

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und G eoinformation

A.

1

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Plandatum: 4. Januar 2011

2

G E O IN FO AG

G e o -IT und Verm essung

Speerstrasse 1 0

Telefon

071 9 32 70 71

Telefax

071 9 32 70 8 0

e -m ail

w il@ geoinfo.ch

9 5 0 0 W il

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11

Kulturobjekt Nr. 4, "altes Schulhaus"

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m arkante Linde

besondere Vorschriften

Seite 1/2

Gemeinde Lütisburg

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Überbauungsplan Burghügel Lütisburg

z

Besondere Vorschriften

lr

04.0r.2011

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-

Soweit nachfolgend nichts anders bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglementes der Gemeinde Lütisburg

Art. I

Arl.2

Geltungsbereich Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan 1:500 umgrenáen Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente sind wegleitend.

Zweck Der Überbauungsplan beareckt

o Eine zweckmässige Renovation und Erneuerung des Burggebäudes mit Umnutzung zu Wohnaryecken o Die Möglichkeit zur Erstellung eíner Garage . Eine geordnete Erschliessung des Grundstückes 83 o Die Bereitstellung von Abstellplätzen für Kirchen- und Friedhofbesucher o DieUmgebungsgestaltung

Art. 3 Bau- und Grünbereiche

Baubereich A: Innerhalb dieses Bereiches ist die Erneuerung und der Umbau des bestehenden Gebäudes ist in enger Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege und der Kantonsarchäologie innerhalb der bestehenden Aussenmauern gestattet. Die nicht überbaute Fläche ist sorgfältig zu gestalten.

Baubereich B: Der Neubau eines untergeordneten, eingeschossigen Gebäudes mit Satteldach in den maximalen Abmessungen Länge x Breite von 9.52 x 6.50 m ist gestattet. Fassadengestaltung, Proportionen und Materialien sind in enger Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege sorgfältig auf die Umgebung abzustimmen. Bodeneingriffe sind in Absprache mit und unter Beizug der Kantonsarchäologie durchzuführen. Erschliessungsbereich C: Dieser Bereich steht für die Erschliessung mit Motorfahrzeugen und Fussgängern sowie als Hofraum zur Verfügung. Neu erstellte Flächen sind mit Kiesbelägen zu versehen. Bodeneingriffe sind in Absprache mit und unter Beizug der Kantonsarchäologie durchzuführen.

Parkierungsbereich D: Dieser Bereich steht für das Abstellen von Motorfahrzeugen zur Verfügung. Abstellflächen sind mit Kiesbelägen zu versehen. Bodeneingriffe sind in Absprache mit und unter Beizug der KanGEOINFOAG Geo-lTundVermessung,Gemeindeingenieurwesen l0 ' 9500Wil ' Tel+41(0)Zl 9327071 ' Fox+41(01719327080

Speerstrosse

Stondorte Herisou Gossou

' Wottwil ' Wil

www.geoinfo.ch E-Moil [email protected]

Burghügel Lütisburg

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Besondere Vorsch riften

tonsarchäolog ie d u rchzufü h ren

Grünbereich: Innerhalb dieses Bereiches sind keine Bauten und Anlagen gestattet.

Art. 4 Umgebungsgestaltung

Mit dem Baugesuch für die Erneuerung des Burggebäudes und / oder des Garagenneubaus ist ein Umgebungs- und Bepflanzungsplan einzureichen.

Art. 5 Archäologie

lnnerhalb des umgrenzten Gebietes dürfen Bauarbeiten und andere Bodeneingriffe erst nach Bewilligung der Kantonsarchäologie (Amt für Kultur) vorgenommen werden.

Art. 6 Naturgefahren

Die im Gefahrengutachten vom 18. November 2009 empfohlenen Massnahmen gemäss Abschnitt 6.1 ,,Sanfte" Renovation Bestand sind verbind lich. Die Objektschutzmassnahmen sind zwingend umzusetzen. lm Baubewilligungsverfahren sind die detaillierten Massnahmen, ev. unter Beizug der GVA, festzulegen.

Am Flussufer dürfen keine Massnahmen ausgeführt werden, welche die Sicherheit der Burgböschung erhöhen

Art. 7

Die markante Linde auf Grundstück 83 ist zu erhalten.

Vom Gemeinderat erlassen am 10. Januar 2011 Die

tin ta

öffentlich aufgel

. Februar 2011

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am

2 6, APR, 20fl

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

GEOINFOAG

Speerstrosse I 0

Stondorte Herisou

-lT und Vermessung, Gemeindeingenieurwesen

9500wil ' Tel +4r (01719327071 . Fox *4r (0)71 9327080

' Gossou ' Wottwil ' Will

www.geoinfo.ch

E-Moil [email protected]

Beso Vorschriften I l -0.l -04.doc