Sondernutzungsplan Oberwiesstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · Rapperswil-Jona

Documento

Numero
2020-5260
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Rapperswil-Jona
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
17 feb 2020
Approvato
27 mar 2020
Pubblicato
21 mag 2019
In vigore dal
27 mar 2020

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen

A-Post Stadtrat Rapperswil-Jona St. Gallerstrasse 40 8645 Jona

27. März 2020

Geschäft Nr. 20-1855 Gemeinde Rapperswil-Jona: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Sondernutzungsplan Oberwiesstrasse (Plan, besondere Vorschriften und Richtprojekt)

Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Ausgangslage/Vorhaben Das rund 2 ha grosse Planungsgebiet an der Oberwiesstrasse liegt sehr zentral zwischen dem Schulhaus Bollwies und dem Zentrum von Jona. Der Bahnhof Jona ist in rund 500 m Gehdistanz erreichbar. Geplant sind die Sanierung und eine gleichzeitige Erweiterung der bestehenden Mehrfamilienhäuser sowie Neubauten auf den heutigen Freiflächen. Ferner wird die Umgebung grundlegend neugestaltet und es wird der Raum für einen neuen kommunalen Fuss- und Radweg gesichert. Mit Inkraftsetzung des angeführten Sondernutzungsplans wird gleichzeitig der noch rechtskräftige Teil des Überbauungsplans "Liegenschaft Rain Bollwies" vom 12. August 1965 aufgehoben. Erwägungen Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf seine Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 25. Januar 2019 sind mehrheitlich in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen.

20-1855 / 700782_144787

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Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Der Überbauungsplan «Liegenschaft Rain Bollwies» vom 12. August 1965 wird aufgehoben. 3. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1'420.-- (davon AFU Fr. 320.--). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter Beilagen — Genehmigte Erlasse (2-fach) — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass)

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