Überbauungsplan Ängelmoos
Piano d'utilizzazione speciale · Walenstadt
Documento
- Numero
- 2007-4065
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Walenstadt
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 14 giu 2007
- Approvato
- 27 ago 2007
- Pubblicato
- 27 giu 2007
- In vigore dal
- 27 ago 2007
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
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Baudepartement
^
des Kantons St.Gallen
27. August 2007
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Walenstadt 8880 Walenstadt
Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Ängelmoos
Die Grundstücke Nr. 37, 43, 45, 57, 58, 63, 189, 2695 und 2696 bzw. auch Teile davon, liegen in der dreigeschossigen Wohnzone W3. Sie sollen überbaut werden. Mit dem vorliegenden Überbauungsplan Ängelmoos sind gegenüber den Bestimmungen des Baureglements folgende Abweichungen vorgesehen: -
Möglichkeit zur Erstellung eines zusätzlichen Vollgeschosses Ausbau des Attikageschosses zu 85% Aufhebung des Mehrlängenzuschlags Definition der Nebenbauten.
Die Unterlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung am 5. Februar sowie am 16. Februar 2007 vorgeprüft. Während der Auflagefrist ist eine Einsprache des Heimatschutzes eingegan gen. In der Folge wurde der Überbauungsplan angepasst. Dabei wurden die beiden im Norden des Plangebiets gelegenen Baubereiche für dreigeschossige Bauten in vier kleinere aufgeteilt. Zudem wurde die Anordnung der Nebenbauten und die durch die Richtungspunkte 2 vorgese hene Notzufahrt geändert. Der geänderte Überbauungsplan wurde nochmals aufgelegt. Innert Frist sind keine Einsprachen eingegangen.
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das
07-3840 / 93003.45016
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Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1100.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung
07-3840 / 93003,45016