Teilzonenplan Haggen - Genehmigung

Piano delle zone · Walenstadt

Documento

Numero
2013-4010
Tipo
Piano delle zone
Comune
Walenstadt
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
17 dic 2013
In vigore dal
17 dic 2013

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat W alenstadt Bahnhofstrasse 19 Postfach 124 8880 Walenstadt

17. Dezember 2013

Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • • • • • •

Teilzonenplan Haggen 1:1'000 Änderung Abbauplan Untertagabbau Fäsch: Aufhebungen Situation 1:500 Änderung Abbauplan Untertagabbau Fäsch: Festlegungen Situation 1:500 Änderung Abbauplan Untertageabbau Fäsche: Besondere Vorschriften 2. Nachtrag Natur- und Landschaftschutzverordnung: Situation 1:2'000 2. Nachtrag Natur- und Landschaftschutzverordnung: Ergänzung Text/Anhang

Am 8. November 2006 genehmigte das Baudepartement den Teilzonenplan Fäsch, die Ergänzung des Baureglements sowie den Abbauplan Untertagabbau Fäsch. Diese Erlas­ se bildeten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den in der Zwischenzeit begon­ nenen unterirdischen Gesteinsabbau. Mit dem Teilzonenplan Fäsch wurden eine Indust­ riezone IA für den Installationsplatz, eine unterirdische Industriezone IB für das eigentliche Abbaugebiet sowie westlich des Eingangportals eine Grünzone Naturschutz für die Erstel­ lung der ökologischen Ausgleichsfläche ausgeschieden. Im genehmigten Abbauplan, Si­ tuationsplan Installationsplatz 1:500, ist im Haupterschliessungsstollen ca. 90 m vom Ein­ gangsportal entfernt auch der Standort des Sprengstoffmagazins eingetragen Aufgrund der aktuellen Sprengstoffgesetzgebung ist für die Lagerung der Sprengmittelvor­ räte auf dem Areal Fäsch eine Lösung ausserhalb des Erschliessungsstollens bzw. des unterirdischen Abbaubereiches zu suchen. Aus sicherheitstechnischen Gründen (Abstand zu Bauten und Anlagen) sowie um die Bedingungen des Arbeitnehmerschutzes erfüllen zu können, ist in Absprache mit der Fachstelle Sprengstoffe und Waffen bei der Kantons­ polizei nur der vorgeschlagene Standort im Randbereich des W aldareals möglich. Die Erschliessung sowie auch der Sicherheitsdamm würden damit die Grünzone Naturschutz tangieren. Ein ca. 20 m x 40 m grosser Teil der Grünzone Naturschutz soll neu der Indust­ riezone IA zugeordnet und geringfügig in das Waldareal erweitert werden. Am östlichen Rand des Areals wird eine ca. 30 m x 40 m grosse Fläche der Grünzone Naturschutz zu­ geschieden. Entlang der Rossrietstrasse wird zudem ein ca. 60 m langer und ca. 6 m brei­ ter Streifen neu ebenfalls der Grünzone Naturschutz zugewiesen. Die vorgesehenen Lagerflächen ausserhalb des Untertagabbaus wurden im Jahr 2006 zu gering veranschlagt. Aus betrieblichen Gründen soll der Personaleinsatz derart erfolgen, dass regelmässig Material gewonnen werden kann. Andererseits ist die Nachfrage nach

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dem gewonnenen Material unterschiedlich. Um diese Schwankungen ausgleichen zu können, soll auch die Lager- und Umschlagsfläche vergrössert werden. Zu diesem Zweck ist die Erweiterung der Industriezone IA gegen Osten um eine Fläche von ca. 25 m x 35 m und gegen Norden um eine ca. 3'500 m2 grosse Dreiecksfläche bis an den zu verlegen­ den Haggenweg vorgesehen. Der Portalbereich soll ebenfalls eingezont werden. Entsprechend der Umgrenzung des Teilzonenplans wird auch der Perimeter des Abbau­ plans angepasst. Der Bereich für Bauten wird ersatzlos aufgehoben, so dass nur noch im Freihalteraum für ein allfälliges Industriegleis keine Bauten mehr zulässig sein sollen. Mit der Perimetererweiterung wird dieser Freihalteraum zudem bis an den zu verlegenden Haggenweg verlängert. Mit der Verlegung des Amphibienlaichgebiets werden die Zonen­ grenze Grünzone zu Industriezone, der Bereich Ersatzmassnahmen (Amphibienlaichge­ biet), die Umgrenzung/Hecke sowie die Wiese als Pufferstreifen im Abbauplan ersatzlos aufgehoben. In den Besonderen Vorschriften ist eine Anpassung von Art. 10 und Art. 13 vorgesehen. Die bestehende Hecke bei der neuen Verbindung zum Haggenweg gemäss Abbauplan wird aus der Schutzverordnung entlassen. Die Schutzverordnung wird ergänzt um: • Amphibienlaichgebiet N10 Haggen als Naturschutzgebiet • Vorgesehene Hecke am westlichen Rand dieses neuen Naturschutzgebiets • Hecke entlang der Rossrietstrasse • Gehölz am Nordufer der Seez • Gehölz am Südufer der Seez im Bereich Knoten Rossrietstrasse-Haggenweg. Die damalige Einzonung des Installationsplatzes bzw. auch die nun vorgesehene Erweite­ rung desselben in die Industriezone IA war bzw. ist nur im Zusammenhang mit dem Ge­ steinsabbau, -aufbereitung, -lagerung und -Verarbeitung vorgesehen. Aus raumplaneri­ scher Sicht wird eine allfällige Ausweitung auf weitere "normale" Industriebetriebe an die­ sem Standort weder für zweckmässig noch rechtlich zulässig (bundesrechtswidrige Klein­ bauzone) erachtet. Gemäss Art. 13 der Besonderen Vorschriften soll der Installationsplatz im Rahmen der Endgestaltung denn auch wieder in den ursprünglichen (landwirtschaftli­ chen) Zustand zurückgeführt werden. Konsequenterweise wird das Industrieareal zum damaligen Zeitpunkt wieder der Landwirtschaftszone zuzuweisen sein. Die Gemeinde W alenstadt sowie auch der Baurechtsnehmer sind mit diesem Vorgehen einverstanden. Gemäss der Änderung Abbauplan Untertagabbau Fäsch: Aufhebungen Situation 1:500 soll der Bereich für Bauten ersatzlos aufgehoben werden. In der Vorprüfung vom 15. Feb­ ruar 2013 wurde vermerkt, dass entsprechend dieser Aufhebung auch die Besonderen Vorschriften anzupassen sind. In den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen wurden die Besonderen Vorschriften diesbezüglich nicht geändert. Mit der vorgesehenen Planän­ derung wird der zweite Satz der Bestimmung gemäss Art. 5 Abs. 2 der Besonderen Vor­ schriften hinfällig. In Rücksprache mit der Gemeinde Walenstadt sowie dem Baurechts­ nehmer wird dieser Satz gestrichen. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ist mit dem Umfang und der Art der Ersatzmass­ nahmen einverstanden. Sie entsprechen der massgeblichen Gesetzgebung. Um eine fachgerechte Umsetzung zu gewährleisten, ist eine Fachperson aus dem Fachbereich Naturschutz/Ökologie beizuziehen. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ist über den Vollzug der Massnahmen zu unterrichten.

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Sowohl die Rodungsbewilligung vom 28. Oktober 2013 als auch die Genehmigung des Teilstrassenplans "Rossrietstrasse, HaggenstrasseZ-weg, Schlossweg; Teilaufhebung und Teilneuklassierung" vom 7. November 2013 liegen dieser Genehmigungsverfügung bei.

Die Unterlagen wurden am 18. Mai 2012 und am 15. Februar 2013 durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation vorgeprüft. Die in den Vorprüfungsschreiben ge­ machten Ausführungen sind berücksichtigt bzw. bereinigt worden. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Sie können genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen und im Zusammenhang mit dem Gesteinsabbau, -aufbereitung, -lagerung und -Verarbeitung genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2’990.~. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

Kantonsforstam t

Fr.

2 '1 5 0 .5 0 0 .-

Tiefbauam t

Fr.

3 4 0 .-

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

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B eilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Rodungsbewilligung vom 28. Oktober 2013 Genehmigung Teilstrassenplan vom 7. November 2013

Kopien Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Natur, Jagd und Fischerei Amt für Umwelt und Energie - UVP und Planbeurteilung Amt für Umwelt und Energie - Koordinationsstelle Baugesuche (i.Z. mit 13-6006) Kantonspolizei - Verkehrstechnik Kantonspolizei - Sprengstoffe und Waffen Tiefbauamt Rechtsdienst

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