Überbauungsplan Bahnhofstrasse 27 - 31

Piano d'utilizzazione speciale · Walenstadt

Documento

Numero
2017-4061
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Walenstadt
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
21 gen 2016
Approvato
10 feb 2017
Pubblicato
26 gen 2016
In vigore dal
10 feb 2017

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartem ent, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A _P ost

10. Februar 2017

Gemeinderat Walenstadt Bahnhofstrasse 19 Postfach 124 8880 W alenstadt

Geschäft Nr. 16-1294 Gemeinde Walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Überbauungsplan Bahnhofstrasse 27 - 31

Das Gebiet Bahnhofstrasse 27-31 umfasst die Parzellen Nrn. 182, 183, 199, 200 und 202 mit einer Fläche von ca. 7‘200 m2. Das Areal befindet sich entlang der Bahnhofstrasse in der viergeschossigen Kernzone K4 (Parzellen Nrn. 182 und 202) sowie die dahinterlie­ gende zweite Bautiefe in der dreigeschossigen W ohn- und Gewerbezone W G 3 (Parzellen Nrn. 183, 199 und 200). Das vorgeschlagene Bebauungskonzept sieht die Verwirklichung einer neuzeitlichen Gesamtüberbauung vor, welche dem Gebiet eine eigenständige orts­ bauliche Identität verleihen soll. Neben Geschäfts- und Verkaufsräumlichkeiten sowie Wohnungen sind auch ober- und unterirdische Parkierungsanlagen vorgesehen. Das im Zentrum von W alenstadt gelegene Plangebiet wird durch die Bahnhofstrasse, die Büntenstrasse, die Engenmoosstrasse sowie die umliegenden bereits überbauten Grund­ stücke abgegrenzt. Aus ortsplanerischer Sicht ist sowohl die Fläche als auch den Perime­ ter zweckmässig. Laut Seite 7 des Planungsberichts vom 15. Januar 2016 wird wie folgt von den Regelbau­ vorschriften gemäss Baureglement (BauR) abgewichen. G e b ä u d e h ö h e m ax. F irs th ö h e m ax. G e b ä u d e lä n q e m ax. G e b ä u d e a b sta n d m in.

K4: BauR 14 m 18 m nicht beschränkt 8 m

W G 3: BauR 11 m 14 m 40 m 10 m

A u s n ü tz u n g s z iffe r

nicht beschränkt

0.75

6 m /4 m

10 m / 5 m

G re n z a b s tä n d e

16-1294 / 485770_110152 485770_110152

ÜP B a h n h o fs tra s s e Baubereich A: W G 3-Teil max. 14 m Raubereich A: W G 3-Teil max. 14 m Baubereich D: max. 55 m G ebäudeabstände aufgehoben und durch nachbarrechtliche V ereinba­ rungen gesichert; Feuerpolizeiliche Abstände bleiben Vorbehalten W G3: 0.75 plus 0.1 M ehrausnützung G renzabstände aufgehoben und durch nachbarrechtliche Vereinba­ rungen gesichert

Aus ortsplanerischer Sicht liegen die Abweichungen von der Regelbauweise im üblichen Rahmen. Die Mindestfläche von 3'000 m2 gemäss Art. 16 des Baureglements für einen Überbauungsplan ist eingehalten. Der Planerlass wurde am 22. Juli 2015 durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) vorgeprüft. Der Überbauungsplan war in der damals vorgelegenen Form noch nicht genehmigungsfähig. Er war insbesondere hinsichtlich der Erschliessung, der Gestaltung der Gebäude, der Umgebungsgestaltung sowie dem Nachweis der besseren Überbauung zu überarbeiten. Der aufgelegene Plan­ erlass wurde sämtlichen beteiligten Fachstellen im Genehmigungsverfahren zum Mitbe­ richt zugestellt. Die Rückmeldungen wurden vom AREG am 18. April 2016 zusammenge­ fasst und dem Gemeinderat W alenstadt zur Stellungnahme zugestellt. In der Folge reichte der Gemeinderat W alenstadt mit Protokollauszug vom 9. Juni 2016 (Eingang: 30. Juni 2016) einen angepassten Überbauungsplan ein, welcher den beteiligten Amtsstellen wei­ tergeleitet wurde. Hinsichtlich der Erschliessung erfolgte gestützt auf die Rückmeldungen der Fachstellen am 24. November 2016 eine Plananpassung im vereinfachten Verfahren, welche nur den direkt betroffenen Fachstellen zugestellt wurde. Die kantonale Denkmalpflege teilt mit E-Mail vom 6. Juli 2016 mit: Unter Vorbehalt, dass die ortsbaulichen bzw. denkmalpflegerischen Anforderungen betreffend Ortsbild von nati­ onaler Bedeutung im Baubewilligungsverfahren umgesetzt werden, verzichtet die kanto­ nale Denkmalpflege im vorliegenden Verfahren auf weitere Ausführungen. Die Abteilung Mobilität und Planung beim Tiefbauamt hat laut Mittteilung vom 16. Dezem­ ber 2016 keine Bemerkungen mehr anzubringen. Gemäss Mitteilung vom 13. Dezember 2016 kann das Strassenkreisinspektorat dieser Planung zustimmen und hat folgende Hinweise anzubringen, welche vom Rechtsdienst des Tiefbauamtes noch ergänzt wurden: Die geplanten Längsparkplätze an der Kantons­ strasse im Baubereich B sind mit einem separaten Kantons-Strassenbauprojekt zu be­ handeln. In diesem Zusammenhang ist auch die Grundfläche des Gehwegbereiches zu sichern. Diese Längsparkplätze sind gemäss der Richtlinie R 2011.04 des TBA „Parkieren entlang von Kantonsstrassen“ zu projektieren. Die Abteilung Verkehrstechnik bei der Kantonspolizei hält am 16. Januar 2017 fest, dass die Erschliessungsfrage zwischenzeitlich zu einem umsetzfähigen Verkehrsprojekt erar­ beitet wurde, weshalb der Überbauungsplan gutgeheissen werden kann. Die notwendigen Verkehrsmassnahmen werden im separat laufenden Baugesuch INGE-Nr. 16-1294 als Teilverfügung erledigt. Gestützt auf Art. 2ff BauG fällt es in die Sachkompetenz der politischen Gemeinde, einen Überbauungsplan zu erlassen. Dem Kanton steht die Rechts- und Ermessenskontrolle zu. Er hat bei der Beurteilung der Ortsplanung den nötigen Ermessensspielraum der politi­ schen Gemeinden zu wahren. Die Prüfungsbehörde hat die Ortsplanung lediglich dann zu korrigieren, wenn sie sich aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweck­ mässig erweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumpla­ nung nicht entspricht oder unzureichend Rechnung trägt. Im Vorprüfungsverfahren wird mit den Ausführungen hinsichtlich der Zweckmässigkeit weiter gegangen als im Geneh­ migungsverfahren, wo lediglich völlig unzweckmässigen und damit nicht mehr rechtmäs­ sigen Lösungen die Genehmigung versagt werden kann. Es ergibt sich, dass der Planer­ lass unter Beachtung des der Gemeinde Walenstadt zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt werden kann (Art. 3 Abs. 2 BauG).

16-1294 / 485770_110152

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeinde­ verwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2 ‘520.~ Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr. T900.~

Amt für Umwelt und Energie (i.Z. mit 15-3394)

Fr.

280.--

Tiefbauamt (i.Z. mit 16-1605)

Fr.

3 4 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Ei______ „ ______ Genehmigung Teilstrassenplan „Büntenstrasse/Parkstrasse“ vom 6. Februar 2017

Kopie Rechtsabteilunq Amt für Kultur - Denkmalpflege Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie - RU (i.Z. mit 15-3394) Amt für Umwelt und Energie - KOBA (i.Z. mit Baugesuchen 16-4563 und 16-5640) Kantonspolizei - Verkehrstechnik Tiefbauamt - Rechtsdienst (Sl und M+P sowie i.Z. mit Teilstrassenplan 16-1605)

16-1294 /4 8 57 70,1101 52