Teilzonenplan Fäsch 2018 - Genehmigung

Piano delle zone · Walenstadt

Documento

Numero
2018-4010
Tipo
Piano delle zone
Comune
Walenstadt
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
4 ott 2018
In vigore dal
4 ott 2018

Carta

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File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen

Baudepartement

Bêudepartemenl, AmtlürRaumentw¡cklung und Gæinfomal¡on, Làmmlisbrunnenskasse 54. 9001 St GâilÊn

A-Post

Gemeinderat Walenstadt

4. Oktober 2018

Bahnhofstrasse 19 8BB0 Walenstadt

Geschäft Nr. 18-6075 Gemeinde walenstadt: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

o Teilzonenplan,,Fäsch 201g,, (Aufhebung lndustriezone lA) o sondernutzungsplan ,,2. Änderung Abbauplan Untertagabbau Fäsch,,

I Ausgangslage / Vorhaben

Am B.November 2006 genehmigte das Baudepartement den Teilzonenplan Fäsch, die Ergänzung des Baureglements sowie den Abbauplan Untertageabbau Fäsch. Diese Erlasse bilden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den unterirdischen Gesteinsabbau. ln den ersten Betriebsjahren zeigte sich, dass die Lagerflächen beim lnstallationsplatz zu gering veranschlagt worden sind. Mit dem Teilzonenplan Haggen, welcher vom Baudepartement am lT.Dezember 2013 genehmigt wurde, wurde die industriezone lA en¡veitert. Gleichzeitig wurde der neue Standort für díe Lagerung der Sprengmittelvorräte der lA zugewiesen und die Grünzone Naturschutz verlegt. Entsprechend wurden auch der Perimeter und der lnhalt des Abbauplans angepasst, die besonderen Vorschriften bereinigt und ein zweiter Nachtrag der Natur- und Landschaftsschutzverordnung genehmigt. Bis anhin erfolgte die Brechung und Sortierung der Gesteinsbrocken mit einer mobilen Anlage auf dem lnstallationsplatz. Die Abbaubetreiberin sieht nun vor, auf dem wesflichen Teil des lnstallatíonsplatzes eine 25 m hohe, geschlossene Gesteinsaufbereitungsanlage zu erstellen (Regelbauvorschrift lndustriezone lA: Gebäudehöhe 14 m; Firsthöhj 1g mf. Das abgebaute Material soll untertags vorgebrochen und mit einer Förderbandanlage direkt aus dem Berg in die neue Aufbereitungsanlage gefördert werden, weshalb ein zusätzliches Stollenportal erforderlich ist (Förderbandstollen). Entsprechend soll der perimeter des Abbauplans um den Förderbandstollen erweitert und für die Gesteinsaufbereitungsanlage ein Baubereich A ausgeschieden werden. Die Besonderen Vorschriften werden ebenfalls angepasst. Neu soll die Verarbeitung von Rohstoffen zu Fertigprodukten teilweise auf dem Areal Fäsch möglich sein können. Bisher musste und muss das ausgebrochene Material für diese Arbeiten nach Sargans transportiert werden. Neu soll eine 18-6075 / 606578_i30544.docx 606578 130544.docx

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Material-Verarbeitung des gewonnenen Steinmaterials unter Zufuhr von max. 25'000 t Zuschlagsstoffen pro Jahr möglich sein. Die dabei erzeugte Gesamtverkehrsmenge darf die ursprünglich genehmigte max. Verkehrsmenge der Verarbeitung der 135'000 t Ausbruchmaterial nicht übersteigen. Entgegen der früheren Beurteilung darf die Lagerung der Sprengmittel doch unterirdisch erfolgen (Stellungnahme der SUVA vom 2T.Oktober 2014), weshalb die mit den Planerlassen vom 17. Dezember 2013 inkl, Rodungsbewilligung festgelegte Fläche für die Lagerung der Sprengmittel nicht mehr beansprucht und die Einzonung rückgängig gemacht werden soll (Zuweisung 181 m2 lndustriezone lA zu Waldareal). Der geplante Lüftungsstollen-Auslass Nr. '10, welcher 290 m westlich des Hauptzugang-Stollens neu erstellt werden soll, ersetzt den ursprünglich geplanten Lüftungsschacht Nr. 5. Der geplante Auslass Nr. 10 liegt ausserhalb des Planperimeters. Entsprechend ist hierfür ein Baubewillig ungsverfahren ausserhalb Bauzone d u rchzufü h ren.

2 Erwäg u ngen

Die Erwägungen aus derVorprufung vom 2. Februar2017 sowie den weiteren Vorabklärungen sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Laut Kreisschreiben zum Übergangsrecht vom 3. \llärz2017 können Zonenpläne vorab zur anstehenden Gesamtrevision punktuell mit Teilzonenplänen angepasst werden, wenn dadurch die künftige Gesamtrevision der Ortsplanung nicht präjudiziert wird und ein besonderes öffentliches lnteresse besteht. Vorliegend geht es um eine Anpassung an die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse (Wald und keine Bauzone). Die Gesamtrevision wird nicht präjudiziert. Mit dem Ermöglichen der Zufuhr von Zuschlagsstoffen auf das Areal soll eine Veredelung

des vor Ort gewonnenen Gesteinsmaterials bereits heute raumplanungsrechtlich gesichert werden. Zweck ist, sich den künftigen marktbedingten Veränderungen rasch anpassen zu können. Die Zufuhr-Menge ist begrenzt auf 25'000 t pro Jahr und damit von untergeordneter Bedeutung (weniger als 20 o/o der Gesamtverarbeitung). Gegenüber der heutigen Situation wird die Gesamtfahrtenzahl auch bei der Zufuhr von Zuschlagsstoffen nicht erhöht, was hinsichtlich der umweltrelevanten Themen wie Lärm, Luft oder Staub keine Verschlechterung der heutigen Situation bewirken würde. Entscheidend werden jedoch die konkreten Bauvorhaben sein. ln den Baubewilligungsverfahren werden die entsprechenden Umweltauflagen gefordert und verfügt werden.

Abschliessend sei nochmals auf Art. '13 der Besonderen Vorschriften hinzuweisen. Danach sind beim Abschluss der Materialgewinnung d.h. für die Endgestaltung, sämtliche unter- und oberirdischen lnstallationen (Bauten und Anlagen, inkl. Gesteinsaufbereitungsanlage, allfällige Betonwerke oder Recyclingplätze für mineralische Bauabfälle usw.)zurückzubauen und die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu übergeben sein. Dies ist dannzumal auch planungsrechtlich zu sichern. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die vorliegenden Erlasse sind rechtmässig und stimmen mit übergeordneten Planungen überein.

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3 Verfügung

ln Anwendung von Art, 38 PBG und Art, 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege (sGS 951.'1;VRP), Art. 3 Bst. c derVerordnung zum planungs- und Bauge-

setz (sGS 731,11, PBV), Art. '1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.4'1, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT) verfügt das

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:

1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1'800.--. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (lTF oder XTF) sowie als Planausdruck dem Amt fùr Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse D

und Geoinformation

icklung

U. Strauss

Beilagen - Genehmigter Erlass - Rechnung mit Einzahlungsschein

Kopie

- Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) - Amt für Umwelt

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