Teilzonenplan Areal Mahr - Genehmigung
Piano delle zone · Benken (SG)
Documento
- Numero
- 2002-4510
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Benken (SG)
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 20 giu 2000
- Approvato
- 21 feb 2002
- Pubblicato
- 27 giu 2000
- In vigore dal
- 21 feb 2002
Carta
3 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Baudepartement des Kantons St.Gallen
21. Februar 2002
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen V Ç y 7
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 8717 Senken
VII 45 Senken: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -
Teilzonenplan Areal Mahr Überbauungsplan Areal Mahr
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Der Teilzonenplan regelt, im Zusammenhang mit dem Ausbau der H. Mahr AG für Abfallent sorgung, die Um- bzw. Einzonung des Gebietes in die Gewerbe-Industriezone. Der Überbau ungsplan bezweckt die optimale Nutzung des Werkareals Mahr, unter Berücksichtigung des bestehenden Gewässers, des Waldes und der verbleibenden, engen Platzverhältnisse. Im Zusammenhang mit den geplanten baulichen Massnahmen und den damit verbundenen Eingriffen in die Natur wurde ein „Projektplan Oekologischer Ausgleich“ ausgearbeitet. Nördlich des Plangebietes fliesst der Steinenbach vorbei. Im Rahmen der Hochwassergefährdung wer den die notwendigen Hochwasserschutzmassnahmen durch den Gemeinderat in der Baubewil ligung verfügt. Die Erlasse weisen eine lange Vorgeschichte auf. Insgesamt ergibt sich, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘000.-- (Fr. 500.-- für den Teilzonenplan; Fr. T000.-- für den Überbauungsplan; Fr. 500 - für die Naturschutzrechtliche Bewilligung).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
G-Benk Geneh bdbih 1942.doc
Baudepartement Planungsamt
-
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
Beilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie: - Amt für Umweltschutz (Abteilung BU) - Planungsamt - Rechtsabteilung
G-Benk Geneh bdbih 1942.doc
2
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Basi legali
sGS 672.11 · Cantone
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione