Teilzonenplan Leimat Ost - Genehmigung

Piano delle zone · Waldkirch

Documento

Numero
2006-8911
Tipo
Piano delle zone
Comune
Waldkirch
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
12 lug 2005
Approvato
24 ago 2006
Pubblicato
17 ago 2005
In vigore dal
24 ago 2006

Carta

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File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

24. August 2006

Gemeinderat 9205 Waldkirch Baudepartement / R echtabteilung

Eingang

28. Aug. 2006

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Bearb. Nr.

Gemeinde Waldkirch: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Leimat-Ost

•

Überbauungsplan Leimat-Ost

Die Prüfung im Genehmigungsverfahren ergibt folgendes: Gemäss dem Sachplan „Fruchtfolgeflächen“ vom 8. April 1992 obliegt dem Kanton St.Gallen die Sicherstellung von insgesamt 12'500 ha ackerfähigen Landes. Unter Berücksichtigung der derzeitigen „Reservefläche“ gilt für die Freigabe von FFF ein sehr strenger Beurteilungsmassstab. Die Interessenabwägung erfolgt nach den Prüfkriterien des Koordinationsblattes V11 im kantonalen Richtplan. Rund 0.7 Hektaren der zur Einzonung vorgesehene Fläche gelten als sehr gut geeignet für den Acker- und Futterbau. Sie haben mit einem Gutachten nachgewiesen, dass die verlustige FFF mit der teilweise bereits abgeschlossenen Rekultivierung im Abbaugebiet Taschen adäquat ersetzt werden kann (vgl. Gutachten Agrarökologie Pazeller vom 3. Juni 2006). Die Flächen­ bilanz der FFF wird somit durch den Teilzonenplan Lei mat nicht belastet. Das Amt für Raum­ entwicklung führt den Übersichtsplan „Fruchtfolgeflächen FFF“ der Gemeinde Waldkirch nach. Die Prüfung ergibt somit, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und im Sinne der Erwägungen genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwalturigsrechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

06-2714 / 65987,38179

1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'690.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung * Tiefbauamt TSP

Fr. 1'500.--(TZP 400.-, UeP 1100.-) Fr. 1'19 0 . - (TSP 340.-, Gewässer 850.-)

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss

-

Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan / Bachöffnung

Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung - Tiefbauamt Rechtsdienst

06-2714 Z 65987J38179