Deponie Hummelberg

Piano d'utilizzazione speciale · Waldkirch

Documento

Numero
2020-8960
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Waldkirch
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
8 gen 2013
Approvato
13 mag 2020
Pubblicato
15 apr 2013
In vigore dal
13 mag 2020

Carta

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File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

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A-Post Gemeinderat Waldkirch Bernhardzellerstrasse 28 9205 Waldkirch

13. Mai 2020

Geschäft Nr. 19-3157 Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, abgekürzt BauG} vom 6. Juni 1972 in der Fassung vor Vollzugsbeginn des Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 (sGS 731.1 : abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

• Deponie Hummelberg Deponieplan nach Art. 28bis BauG Deponiegesuch nach Art. 28quinquies BauG

Die Genehmigungsprüfung ergibt Fo lgendes:

AusgangslageNorhaben Von der Gemeinde Waldkirch (Verfahrenskoordination auf Stufe Gemeinde) wurde das Doss~ummelberg" zur Genehmigung zugestellt. Die Firmen ~ und beabsichtigen im Gebiete Hummelberg rund 95'000 m unverschmutztes Aushubmaterial zu deponieren (Deponie Typ A}. Das Vorhaben liegt teilweise auf dem Gebiet des Kantons St. Gal len (Gemeinde Waldkirch) und teilweise auf dem des Kantons Thurgau (Gemeinde Hauptwil-Gottshaus). Der Deponieplan "Deponie Hummelberg" mit Deponiegesuch wurde am 8. Januar 2013 von der Gemeinde Waldkirch und am 9. Januar 2013 von der Gemeinde Hauptwil-Gottshaus erlassen. Der Erlass lag vom 15. Apri l 2013 bis 14. Mai 2013 in der Gemeinde Waldkirch und vom 12. April 2013 bis 2. Mai 2013 in der Gemeinde Hauptwil-Gottshaus öffentlich auf. Es gingen Einsprachen eine . Diese konnten in Folge Rückzugs im Februar und März 2019 abgeschrieben werden .

Erwägungen Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 28. August 2012 sind in die vorliegenden Unterlagen meh rheitlich eingeflossen . Die Genehmigungsprüfung ergibt noch folgende Bemerkungen:

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00 Besondere Vorschriften (BVo) Gemäss Art. 8 BVo ist die Endgestaltung und Rekultivierung bis 31.12.2018 vorgesehen. Aufgrund des langen Verfahrens wird diese Frist neu angesetzt. Endgestaltung und Rekultivierung sind bis am 31.12.2026 abzuschliessen. Die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) wurde am 1. Januar 2016 von der Abfallverordnung (SR 814.600, abgekürzt WEA) abgelöst. Art. 3 BVo wird wie folgt geändert: "Es darf nur unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial deponiert werden, das den Bestimmungen der T\lA gemäss Anhang a WEA, Anhang 5, Ziffer. 1 genügt." Errichtungsbewilligung Die beigelegte Verfügung über Umweltschutzmassnahmen "Deponie Hummelberg" - Errichtungsbewilligung Deponie Typ A (Aushubdeponie) des Amtes für Umwelt vom 4. Juli 2019 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. zusammenfassend ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und mit den oben erwähnten Anpassungen genehmigt werden kann. Die Gesuchsteller wie auch die Gemeinden sind mit den Änderungen in den besonderen Vorschriften einverstanden.

Verfügung In Anwendung von Art. 174 PBG, Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1: VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141 .41 , ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staatsund Gemeindeverwaltung (sGS 82 1.5) verfügt das Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anpassungen genehmigt: a) Art. 3 BVo wird wie folgt geändert: "Es darf nur unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial deponiert werden, das den Bestimmungen der VVEA, Anhang 5, Ziffer. 1 genügt. " b) Art. 8 BVo wird wie folgt geändert: "Die Endgestaltung und Rekultivierung ist bis spätestens 31.12.2026 abzuschliessen." 2.

Die Verfügung über Umweltschutzmassnahmen - Errichtungsbewilligung Deponie Typ Ades Amtes für Umwelt vom 4. Juli 2019 ist integrierter Bestandteil dieser Verfügung.

3.

Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 2'900.--.

1~3157 / 8111850_136082

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5. Die Gesamtgebühr für sämtliche Verfügungen (ohne Entscheid Kanton Thurgau) beträgt Fr. 12'175.--. Aufteilung der Gebühr: Deponieplan Geschäfte Nr. 12-1209 und 19-3157 Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr. 2'900.--

Errichtungsbewilligung Geschäft Nr. 19-3157

Amt für Umwelt

Fr. 9'275.--

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden . Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

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Ralph Etter

Beilagen - Genehmigter Erlass - Rechnung inkl. Einzahlungsschein - Verfügung (Errichtungsbewilligung) des Amtes für Umwelt vom 4. Juli 2019 - Entscheid Baudepartement Kanton Thurgau Nr. 7 vom 11. März 2020 Zur Eröffnung an: - Gemeine Hauptwil-Gottshaus, Oberdorfstrasse 3, 9213 Hauptwil (inkl. 1 Erlass) mit Beilagen : - Entscheid Baudepartement Kanton Thurgau Nr. 7 vom 11. März 2020 - Schreiben zum Bauvorhaben (BG-Nr. 2019.07-161) vom Amt für Raumentwicklung vom 24. März 2020 Kopie - Kanton Thurgau, Amt für Raumentwicklung, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld (inkl. 1 Erlasse) - Rechtsabteilung (inkl. 1 Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. 1 Erlass) - Amt für Umwelt - Recht und UVP - Amt für Natur, Jagd und Fischerei - Kantonsforstamt - Tiefbauamt - Rechtsdienst - Amt für Wasser und Energie 19-31S7 l 691850_ t36082

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