Teilzonenplan "Chrüzweg II" - Genehmigung
Piano delle zone · Rorschacherberg
Documento
- Numero
- 1991-1210
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Rorschacherberg
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 2 apr 1991
- Approvato
- 29 lug 1991
- Pubblicato
- 17 apr 1991
- In vigore dal
- 29 lug 1991
Carta
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File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Baudepartement des Kantons St. Gallen
St. Gallen, 29. JuIi f99f
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39
Gemeinderat 9400 Rorschacherberg
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Genehmigung eines Gemeindeerlasses
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Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden ErIass zur Genehmigung eingereicht: Teilzonenplan Chrüzweg II Der PIan sieht vor, die Parze]-le Nr. 135, soweit diese nicht bereits mit dem Teilzonenplan Chrüzweg I vom 15. Oktober 1990 eingezont wurde, ebenfalls der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zuzuweisen. Die Restfläche umfasst ungefähr 13'000 m2.
Beim fraglichen Boden handelt es sich um Fruchtfolgeflächen der
Kategorie I.
Nach Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz BauG ist Land, das sich in besonderem Mass für den Ackerbau eignet, der Landwirtschaftszone zuzlJweisen, wenn keine übergeordneten Interessen eine andere Nutzung erfordern. Die zur Eínzonung vorgesehene Fläche dient der Erstellung einer Aussensportanlage. Die Bürgerschaft der Gemeinde Rorschacherberg stimmte der entsprechenden Finanzvorlage am 27. März
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199I ztr, Das Bedürfnis für den Bau der Anlage ist ausgewiesen. Die Interessenabwägung des Gemeinderates zugunsten einer baulichen Nutzung kann gebilligt werden. Der Gemeinderat hat jedoch dafür besorgt zv sein, dass auch bei der Erstellung öffentlicher Bauten und Anlagen mit dem Boden so haushälterisch wie mögIich umgegangen und eine fIächensparende Bauweise angewendet wird.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.I; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 82I.5) verfügt das Baudeparternent: 1. Der angeführte ErIass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--. Rechtsmittelbelehrunq: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. I VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen
Der Vorsteher: sig. Dr. W. Geiger
Dr. W. Geiger Regierungsrat
Beilagen:
Genehmigter Er1ass (2) Einzahlungsschein -
Kopie: Rechtsabtei lung (2) Planungsamt Rechnungsführer
(2)
Basi legali
sGS 672.11 · Cantone
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione