Teilzonenplan Bachwies - Genehmigung
Piano delle zone · Rorschacherberg
Documento
- Numero
- 1994-1211
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Rorschacherberg
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 12 gen 1993
- Approvato
- 5 set 1994
- Pubblicato
- 1 feb 1993
- In vigore dal
- 5 set 1994
Carta
2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Baudepartement
des Kantons St.Gallen
St. Gallen, 5. September 1994
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 2130 03, Telefax 071 2139 60
Gemeinderat 9400 Rorschacherberg
5, :i:t, l$g4
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
i
Mostra tutto il testo
i" ,,,'
I
L
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes ( sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden ErLass zvr Genehmigung eingereicht: Tei lzonenplan Bachwies
Der Erlass sieht die Umzonung einer Fläche von ungefähr 5'500 m2 von der Zorle für öffentliche Bauten'und Anlagen in die Wohnzone w 4 vor. Die Grundeigentümerin, die katholische Kirchgemeinde Rorschach, hatte seinerzeit das Land mit der Absicht erworben, darauf eine Kirche für den östlichen Teit der Pfarrei zv bauen. Mit Schreiben vom 9. Januar 1993 teilte diese mit, dass an dieser Absicht nicht festgeharten werde. rm Brief vom 15. August rg94 hielten Sie fest, dass auch aus Sicht der Politischen Gemeinde derzeit bis auf weiteres kein Bedarf an zusätzlichen Flächen für öffentliche Bauten und Anlagen bestehe.
Unter diesen Umständen kann der genannte Erlass genehmigt werden.
2
In Anwendung von Art. 3t BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 95I.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 82I.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. ]- P innert vierzehn Tagen seit Eröf fnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen
Der Vorsteher: sig. Dr. W. l(Ëgt
Dr. w. Käqi
Regierungsrat Bei lage:
- Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein
Kopie:
Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen (2) - Volkswirtschaftsdepartement, (2> Rechtsabteilung - Planungsamt - Rechnungsführer (2)
Basi legali
sGS 672.11 · Cantone
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione