Überbauungsplan Rebstock

Piano d'utilizzazione speciale · Rorschacherberg

Documento

Numero
2010-1261
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Rorschacherberg
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
18 nov 2008
Approvato
1 lug 2010
Pubblicato
9 dic 2009
In vigore dal
1 lug 2010

Carta

2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Baudepartement des Kantons St.Gallen

1. Juli 2010

V T y

•

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeindeirat Rorschacherberg Postfach G oldache' Strasse 67 9404 Rorüchacherberg

Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung von Gemeindet rlassen

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Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGiS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Rebstock

•

Überbauungsplan Rebstock

Der Eigentümer der Parzelle Nr. 193 plant eine Erweiterung des Hotels Rebstock. Die beste­ henden Bauten, das Wohnhaus mit Restaurant, das Hotel und der Parkplatz liegen in der drei­ geschossigen Wohn-Gewerbezone WG3. Die restliche Fläche der Parzelle Nr. 193 sowie die Parzelle Nr. 1704 liegen in der zweigeschossigen Wohnzone. Im Hinblick auf die geplante Erweiterung des Hotels hatte der Gemeinderat Rorschacherberg bereits im Jahre 2004 einen Teilzonenplan für die Umzonung der gesamten Parzelle Nr. 193 in die dreigeschossige Wohn-Gewerbezone WG3 erlassen. Nachdem Einsprachen eingegangen sind und sich in den Verhandlungen keine Einigung abzeichnete, wurde das Verfahren auf Wunsch des Grundeigentümers bzw. des Gesuchstellers gestoppt. Aufgrund der Beanstan­ dungen der Einsprecher aus dem vorgängigen Verfahren, wurden der vorliegende Teilzonenund Überbauungsplan erarbeitet. Gemäss Teilzonenplan soll neu die gesamte Parzelle Nr. 193 in die dreigeschossige WohnGewerbezone WG3 umgezont werden. Im Überbauungsplan werden im nördlichen Bereich zwei Baubereiche mit unterschiedlicher Höhenbeschränkung aucgeschieden, welche ein An­ bauen an den bestehenden Gastro- und Hotelkomplex erlauben. Die heutige Erschliessungs­ und Parkierungsfläche wird in der Fläche beschränkt und die bauliche Erweiterung geregelt. Im nördlichen und westlichen Bereich des Überbauungsplans wurde ein zusammenhängender Grünbereich ausgeschieden. Die restlichen Flächen können in dar Regelbauweise überbaut werden.

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Der Teilzonenplan und der Überbauungsplan wurden vom 9. Dezember 2008 bis 7. Januar 2009 öffentlich aufgelegt. Vom 3. Juni 2009 bis 2. Juli 2009 wurde der Teilzonenplan dem fa­ kultativen Referendum unterstellt, welches nicht ergriffen wurde. Mit Erlass vom 11. Mai 2010 wurde die Teilzonenplanfläche z i sätzlich mit einer Nutzungsbe­ schränkung überlagert. Diese Nutzungsbeschränkung wurde aufgrund der Verhandlungen im Rekursverfahren erlassen. Die Rekurrenten und der Eigentümer sind mit der Nutzungsbe­ schränkung einverstanden. Aufgrund dieser Einigung, wurde auf eine weitere Auflage des Teil­ zonen- und Überbauungsplans verzichtet. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön­ nen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1: abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für d e Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'200.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Gene hmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Ait. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei de Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein

Kopie Rechtsabteilung - Am t für Raumentwicklung und Geoinformation

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Plan mit besonderen Vorschriften

Rorschacherberg M 1:500 m

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20

25

Überbauungsplan Rebstock Vom Gemeinderat erlassen am 18. November 2008 /11. M ai 2m Der Geifnerrlpepräsident

DeFÔëïfteijaderatsschreiber

Öffentliche Auflage vom 9. Dezember bis 7. Januar 2009

Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 3. Juni bis 2. Juli 2009

Vom Baudepartement des Kantons S t Gallen genehmigt am

— ^

Juli 2010

M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

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Strittmatter

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Art. 8 Besondere Vorschriften

Festlegungen BVo

Wind-, Sonnen- und Wetterschutzelemente zulässig. 1.

2 Nicht begehbare Flachdächer müssen als Retentionsflächen ausgebildet werden,

Allgemeine Bestimmungen

wenn keine Meteorwasserversickerung möglich is t

Art. 1

Zu- und Wegfahrten

Art. 4 Baubereich A

Art. 5

sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind für die Projektierung und Baubewilli­

Baubereich B

Art. 5 Baubereich B (i)

Art. 5

gung wegleitend. Der Bericht dient der Erläuterung. 3 Die nachfolgenden Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Gel­ tungsbereiches. Sofern nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften

Baubereich C

Art. 6 Baubereich E (Erschliessungsfläche)

Art. 7 Grünbereich

Art. 9

Art. 7 Geltungsbereich

1 Der Überbauungsplan besteht aus der Karte im Massstab 1:500, den besonderen Vorschriften sowie dem Planungsbericht 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschriften

Art. 2

Art. 3 Zweck

Nutzungsbeschränkung

Der Überbauungsplan ermöglicht: - die Erweiterung der bestehenden Bebauung und Nutzung - eine haushälterische Bodennutzung - eine Minimierung der Erschliessung Im Geltungsbereich sind folgende Nutzungen zulässig: - Sämtliche Nutzungen im Zusammenhang m it der Gastronomie- und Hotellerie­ nutzung im Rahmen von Art. 12 BauG.

II. Erschliessung

Art. 4 Zu- und Wegfahrt

Bestehende Gebäude T

T

T

T

T

Die Zufahrt zum Planungsgebiet erfolgt ab den im Plan bezeichneten Zu- und Weg­ fahrten ab der Thalerstrasse. Die Baubereiche C werden über diese Zu- und Wegfahr­ ten erschlossen.

Parkierung eingedoltes Gewässer III. Bebauung

Baulinie gemäss Strassen- und Baulinienplan Wiggenrain vom 15. März 1978

IV.

Umgebung

Art. g

Grünbereiche

Der im Plan bezeichnete Grünbereich darf nicht bebaut werden. Zugelassen sind was­ serbauliche Massnahmen zur Offenlegung des eingedolten Gewässers. Bepflanzun­ gen dürfen die Höhe von 3 m nicht überschreiten.

des übrigen Rechts.

- Wohnnutzung und nichtstörende Gewerbebetriebe nach Art. 11 BauG;

Hinweise

1 In den Baubereichen A und B sind nur Flachdächer zulässig. Der Baubereich B (i) kann als Dachterrasse begehbar gestaltet werden. Es sind saisonale und temporäre

Geltungsbereich

Baulinie Gewässer

Dachformen

5 altri articoli

Art. 5 Baubereiche A und B

1 Die Umgrenzung der Baubereiche A und B gelten als Markierungslinien gemäss

Art. 24bis BauG. Sie gehen nach aussen allen anderen Abstandsvorschriften vor. Es gel­

ten die im Plan bezeichneten Höhenkoten OK fertig Dach. 2 Im Baubereich B (1) ist über die zulässige Gebäudehöhe hinaus eine feste Brüstung von maximal i.oo m Höhe ab OK fertig Dach zulässig. 3 Bauten in diesen Baubereichen müssen m it den im Plan als bestehend bezeichne­ ten Bauten zusammengebaut und von daher erschlossen werden. 4 Die maximal zulässige Gebäudelänge in diesen Baubereichen, zusammen m it den bestehenden Bauten, beträgt 52 m.

Art. 6 Baubereich C

Im Baubereich C g ilt die Regelbauweise.

Art. 7 Baubereich E

Der Baubereich E (Erschliessungsfläche) dient der Vorfahrt, Anlieferung und Parkie­ rung. Diesen Zwecken dienende Bauten und Anlagen können im Rahmen der Regel­ bauweise erstellt werden. Unter dem Niveau der Thaler Strasse dürfen solche Bauten und Anlagen m it den bestehenden Gebäuden zusammengebaut werden. Die maxi­ mal zulässige Gebäudelänge beträgt in diesem Falle 85 m.

Ver- und Entsorgung

Art. 70 Entwässerung

Befestigte Flächen sind nach Möglichkeit über die Schulter zu entwässern, oder es ist ein wasserdurchlässiger Belag vorzusehen.