Überbauungsplan Areal Schlosspark Wartegg

Piano d'utilizzazione speciale · Rorschacherberg

Documento

Numero
2014-1262
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Rorschacherberg
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
11 set 2012
Approvato
14 apr 2014
Pubblicato
5 mar 2013
In vigore dal
14 apr 2014

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbmnnenstrasse 54, 9001 St Gallen

Gemeinderat Rorschacherberg Gemeinderat Thal

14. April 2014

Gemeinde Rorschacherberg und Thal: Genehmigung von Gemeindeerlasse

Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Areal Schlosspark Wartegg Anpassung der Schutzverordnung Areal Schlosspark Wartegg

•

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Ergänzung Reglement Schutzverordnung betreffend "Schutzobjekte im Schlosspark Wartegg"

•

Überbauungsplan Areal Schlosspark Wartegg

•

Aufhebung Gestaltungsplan Wartegg 2 vom 2. April 1997 mit Ausnahme der Waldfeststellung (Wald- und der Stockgrenze) inkl. Änderung vom 12. Dezember 2003

•

Aufhebung Ergänzung der Schutzverordnung vom 2. April

•

Aufhebung Baulinienplan Seebleiche - Wartegg vom 9. November 1966

1997

Das Schloss Wartegg befindet sich etwas oberhalb des Bodensees bzw. der Bahnlinie Rorschach - Rheineck, mitten im Siedlungsgebiet, an der Gemeindegrenze von Rorscha­ cherberg und Thal. Rund ein Viertel der Parkfläche befindet sich auf dem Thaler Gemein­ degebiet. Mit vorliegender Planung sollen die Planungsinstrumente aus den Jahren 1983 (Teilzonenplan) sowie 1997 (Gestaltungsplan) ersetzt werden. Statt der ursprünglichen Überbauung des Warteggparks mit Mehrfamilienhäusern, soll neu eine zeitgemässe Er­ haltung des Schlosses und vor allem des dazugehörigen Schlossparks sichergestellt wer­ den. Der Teilzonen-, der Überbauungsplan sowie die Anpassung der Schutzverordnung und die Aufhebung des Gestaltungsplans umfassen lediglich den Teil des W arteggparks im Gemeindegebiet von Rorschacherberg. Die Aufhebung des Baulinienplans Seebleiche Wartegg sowie die Teilstrassenpläne erstrecken sich über beide Gemeinden. Der Teilzonen-, der Überbauungsplan, die Anpassung der Schutzverordnung Areal Schlosspark Wartegg sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans Wartegg 2 wurden vom Gemeinderat Rorschacherberg am 11. September 2012 erlassen und die Aufhebung des Baulinienplans Seebleiche - Wartegg am 5. Dezember 2012. Die öffentliche Auflage aller

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1/4

Erlasse im Gemeindegebiet Rorschacherberg fand vom 5. März 2013 bis 3. April 2013 statt. Es gingen keine Einsprachen ein. Der Teilzonenplan wurde vom 12. April 2013 bis 27. Mai 2013 dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen Der Thal hat die Aufhebung des Baulinienplans Seebleiche - Wartegg (Bezogen auf das Gemeindegebiet Thal) am 28. November 2011 erlassen. Die öffentliche Auflage wurde vom 7. Dezember 2011 bis 5. Januar 2012 durchgeführt. Es gingen keine Einsprachen ein. Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 23. August 2011 sind eingeflossen. Die Ge­ nehmigungsprüfung ergibt Folgendes: - Das Archäologieschutzgebiet im Gebiet Wartegg wurde mit der Änderung der Schutzverordnung ergänzt. W ir weisen darauf hin, dass noch immer eine flächige Bezeichnung entsprechender Gebiete über das gesamte Gemeindegebiet fehlt. Dies ist spätestens im Rahmen der nächsten grösseren Anpassung der Schutzverordnung nachzuholen. - Im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan Wartegg 2 wurde ebenfalls Art. 12 der kommunalen Schutzverordnung mit dem Absatz 4 ergänzt. Mit der vorliegenden An­ passung der Schutzverordnung werden neu die Elemente einzeln in die Schutzver­ ordnung aufgenommen, womit die Ergänzung der Schutzverordnung genehmigt am 2. April 1997, namentlich Art. 12 Abs. 4 Schutzverordnung, aufgehoben werden kann. - Die maximale Höhenentwicklung der Baute im Baubereich A wurde nicht speziell ge­ regelt (vgl. Art. 7 der besonderen Vorschriften). Im Hinblick auf das durchzuführende Konkurrenzverfahren zur Evaluierung der Baute, möchten wir nochmals festhalten, dass die maximale Höhenentwicklung im Verhältnis zum Schloss für die Verträglich­ keit und Qualität dessen entscheidend ist. - Im Baubereich B kann eine maximal anrechenbare Geschossfläche von 100 n r reali­ siert werden (vgl. Art. 8 BVo). Gemäss Planungsbericht, Seite 20, sind neben einem Treibhausbereich für die Pflanzenaussaat und -a ufzucht auch Räume für die Verwal­ tung / Büro des Gärtners und Aufenthalt des Personals vorgesehen. Auch eine Wohnnutzung für das Personal des Schlosses Wartegg, namentlich eine Gärtner­ wohnung, sei denkbar. Der Baubereich B befindet sich in der Grünzone Schutz Schlossanlage, welche den Erhalt und die zeitgemässe Nutzung und Erneuerung der Schlossanlage bezweckt. Entgegen der Aussage im Planungsbericht ist die Realisierung von zusätzlichem Wohnraum für den dauernden Aufenthalt des Personals mit dem Zweck der Grünzo­ ne nicht vereinbar. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und mit Auflagen ge­ nehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

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2/4

Baudepartement: 1. 2. 3.

4. 5.

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Ergänzung der Schutzverordnung genehmigt am 2. April 1997, namentlich Art. 12 Abs. 4 der Schutzverordnung, wird aufgehoben. Der Gestaltungsplan Wartegg 2, genehmigt am 2. April 1997, sowie die Änderung des Gestaltungsplans, genehmigt am 12. Dezember 2003, werden, mit Ausnahm e der Waldfeststellung (Wald- und der Stockgrenze) aufgehoben. Der Baulinienplan Seebleiche-Wartegg, genehmigt am 9. November 1966, wird auf­ gehoben. Die Gebühr für diese Verfügung inklusive Teilstrassenpläne und Rodung beträgt Fr. 4'680.—. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raum entwicklung und Geoinformation Teilzonenplan, Anpassungen Schutzverordnung, Überbauungsplan, Aufhebung div. Erlasse

Fr. 3'500.— Fr. 2 0 0 .-

Tiefbauam t Teilstrassenpläne

Fr.

680.—

Kantonsforstam t Rodung

Fr.

300-

(Anteil Rorschacherberg) (Anteil Thal)

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Eröffnung: - Gemeinderat Rorschacherberg, Goldacher Strasse 67, 9404 Rorschacherberg - Gemeinderat Thal, Kirchplatz 4, 9425 Thal

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

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Beilagen Gemeinde Rorschacherberg: - Teilzonenplan Areal Schlosspark Wartegg - Anpassung der Schutzverordnung Areal Schlosspark Wartegg - Ergänzung Reglement Schutzverordnung - Kopie Aufhebung Ergänzung der Schutzverordnung genehmigt am 2. April 1997 - Überbauungsplan Areal Schlosspark Wartegg - Aufhebung Gestaltungsplan Wartegg 2 vom 2. April 1997 inkl. Änderung des Gestal­ tungsplans, genehmigt am 12. Dezember 2003 - Aufhebung Baulinienplan Seebleich - Wartegg vom 9. November 1966 - Genehmigung Teilstrassenplan vom 11. März 2014 (Fr. 340.--) - Rodungsbewilligung vom 19. Dezember 2013 (Fr. 300.--) - Einzahlungsschein (Erlasse Rorschacherberg: Total Fr. 4'140.--) Gemeinde Thal: - Aufhebung Baulinienplan Seebleich - Wartegg vom 9. November 1966 - Genehmigung Teilstrassenplan vom 12. Februar 2014 (Fr 3 4 0 .-) - Einzahlungsschein (Erlasse Thal: Total Fr. 540.—)

Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst - Denkmalpflege - Archäologie - Amt für Natur, Jagd und Fischerei

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Plan mit besonderen Vorschriften

21

3237

Gemeinde Rorschacherberg

^

Besondere Vorschriften

13

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Geltungsbereich

1 Der Überbauungsplan «Schlosspark Wartegg» besteht aus der Karte im Massstab in 'o o o , den besonderen Vorschriften, dem Planungsbericht sowie dem Entwicklungs­ und Pflegekonzept «Landschaftspark Wartegg» vom 3. März 2011.

32370046

2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie das Entwicklungs- und Pflegekon­ zept sind fü r die Projektierung und Baubewilligung wegleitend. Der Planungsbericht dient der Erläuterung. 3 Die nachfolgenden Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Gel­ tungsbereichs. Sofern nichts Abweichendes bestim m t w ird, gelten die Vorschriften des übrigen Rechts. Art. 2

Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt: - die weitestgehende Freihaltung des Landschaftsparks Wartegg; - die Sicherung einer angemessenen Entwicklung des Schlossbetriebes; - die Sicherung der Anforderungen des Kultur- und Landschaftsschutzes.

32160008

II. Erschliessung

M in 'o o o

Überbauungsplan Areal Schlosspark Wartegg

22. Juni 2012 m

10

20

30

40

Art. 3

Art. 4 Öffentliche Auflage

Richtungspunkte

1 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein gedeckter Fussweg zulässig.

1 1. $ 6 0 .

Neuseeland

Wartegg

2 Die Überdachung d arf den Park nicht zerschneiden und muss als Teil des Ganzen in

einderatsscMreiber

Der Gemeindepräsident

Die Zu- und W egfahrt fü r den m otorisierten Verkehr zum Geltungsbereich e rfo lgt ab der Thalerstrasse über den Von Blarer-Weg sowie ab der Alten Wilenstrasse.

50

Vom Gemeinderpt-edassen am

Motorisierter Verkehr

Erscheinung treten. Sie ist leicht und transparent zu gestalten.

Art. 5 5. März ZOtt

Bodenl^eradwanderw

3. April 2013

Vom Baudepartement des Kantons S t Gallen genehmigt am

^ ^

Parkplätze f ü r M oto rfah r­

1 Neue offene Abstellplätze fü r M otorfahrzeuge sind nur im Bereich Parkierung zu­

zeuge

lässig. Sie sind g u t in die Parkgestaltung zu integrieren. 2 Neue gedeckte Abstellplätze sind nur im Bereich Sammelgarage zulässig. Die Sam­

2OU

melgarage ist direkt ab dem Von Blarer-Weg zu erschliessen und d arf nur im Bereich

M it Ermächtigung

der Z ufahrt und des Zugangs als Tiefgarage in Erscheinung treten. Im Übrigen sind

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

oberhalb des gewachsenen Terrains liegende Teile durch Natursteinvorm auerungen, Bepflanzungen etc. m öglichst unauffällig in die Parklandschaft zu integrieren. 3 Die maximale Höhenlage des Parkdecks (Oberkante) hat sich nach den Höhenkoten im Plan zu richten. III. Bebauung

Art. 6 Allgemeines

1 Oberirdische Hauptbauten sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig. Sie haben in ortsbaulicher, landschaftlicher und architektonischer Hinsicht höchsten Anforde­ rungen zu genügen.

W äfßggpäfS

2 Baubereiche gehen nach aussen allen anderen Abstandsvorschriften vor. M it der Baueingabe sind detaillierte Materialbeschriebe und Visualisierungen hinsichtlich der W irkung a uf das Schloss und den Landschaftspark einzureichen. Die M aterialien und Gestaltungsdetails sind der Baubewilligungsbehörde zur Bemusterung vorzulegen.

#

3 Sämtliche Phasen in der Planung, Projektierung und Ausführung von Bauten und Anlagen sind in Absprache und fachlicher Begleitung m it der kantonalen Denkmal­ pflege sowie der Kantonsarchäologie durchzuführen.

Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 19001 St Gallen T 0712224343I F 071 222 26 09

S trittm atter Partner AC

Wartegg

www.strittmatter-partner.ch | [email protected]

Art. 7 Baubereich A

186

a#:

1 Der Baubereich A dient der Erstellung einer Dependance zum Schloss m it einer m a­ ximalen anrechenbaren Geschossfläche von z'Soo m2. 2 Projekte sind über ein Konkurrenzverfahren zu evaluieren.

1502

459\0i2\zb\UePL_TSPL\UePL_Wartegg_i20903.dwg, Mer-Lh-evl

#

Art. 8 Bau bereich B

1 Die Baubereiche B dienen der Erstellung eines zweigeschossigen Gärtnerhauses ohne Dachgeschoss. 2 Es d arf nur einer der beiden Baubereiche B bebaut werden.

Festlegungen

3 Die maximale anrechenbare Geschossfläche beträgt 100 m 2. Die m axim ale Gebäu­

BesV '

■

I

#

I

Geltungsbereich

Art. 1

Zu - und W egfahrt Motorfahrzeuge

A rt 3

Richtungspunkt

dehöhe beträgt 6.50 m.

Art. 9 Bau bereich C

Der Baubereich C dient der Erstellung eines eingeschossigen W intergartens.

Art. 7 0

Baubereich D

1 Der Baubereich D dient der Erstellung eines Ökonomiegebäudes fü r Garten- und

Wisenquell 1537

Art. 4

Forstgeräte. 2 Die maximale Gebäudehöhe beträgt 6.50 m.

] O

43730 m ü. M.

I I

Bereich Parkierung

Art. 5 Bereich Sammelgarage

Art. 5 maximale Höhenkote Parkdeck

18 altri articoli

Art. 5 Baubereich A

A r ty

Baubereich B

Art. 8 Baubereich C

Art. 9 Baubereich D

Art. 10 Baubereich E

Art. 11 Wartegg

Ouellenweg

Art. 77

Art. 12 Bereich Schlosspark

Art. 14 Historischer Wegverlauf

Art. 16 Bereich Offenlegung Wilenbach

Art. 18 Bereich Eindolung Wilenbach

A rt 18

1 Der Baubereich E dient der Erstellung einer eingeschossigen, Im ersten Oberge­ schoss liegenden Passerelle zum Schlossgebäude. 2 Die Passerelle ist transparent und leicht zu gestalten.

Art. 12 Bereich Regelbauweise

Im Bereich fü r Regelbauweise finden m it Ausnahme von Art. 17 die besonderen Vor­ schriften zum Überbauungsplan keine Anwendung. Es g ilt die Regelbauweise.

r

Bereich Regelbauweise

Baubereich E

Art. 73 Baumbestand

32375621

1 Bäume der geschützten Baumgruppen 130 und 137, die m it ihrem W urzel- oder Kro­ nenbereich den Baubereich tangieren, können gefä llt werden, falls dies im Zusam­ menhang m it der Realisierung der Bauten fü r ein Bauprojekt der geforderten Q ualität zwingend notw endig ist.

437.30 m U M .

436.10 m

2 Die Ersatzmassnahmen haben sich an den neuen Gegebenheiten zu orientieren und eine dem Entwicklungs- und Pflegekonzept entsprechende, angepasste Gestal­ tu n g m it neuen Baumpflanzungen zu umfassen.

# Thalerstrasse

IV.

Umgebung

Art. 14 Bereich Schlosspark

1 Der Bereich Schlosspark d ie nt der Parknutzung. Der Landschaftspark ist gemäss dem Entwicklungs- und Pflegekonzept zu erhalten und zu fördern. 2 Der ursprüngliche Terrainverlauf ist zu erhalten. Davon ausgenommen sind Anpas­ sungen an Parkierungs- und Baubereiche.

Art. 75 Oberßächenbeläge

1 Strassen, Wege und Plätze sind m it Kiesbelägen auszuführen. 2 Davon ausgenommen ist die Z ufahrt zur Sammelgarage.

Hinweise W ilenw eg

andbüch^e Bereich Baumkronen

Art. 16 Historischer W egverlauf

Der historische W egverlauf gemäss Planeintrag ist inklusive Allee wieder herzustellen.

Art. 77 U nterhalt

1 Der Parkunterhalt liegt bei den jew eiligen Grundeigentümern. 2 Fehlende und abgegangene Bepflanzungen sind in der Regel innert fü n f Jahren gemäss den Grundsätzen des Entwicklungs- und Pflegekonzepts zu ergänzen.

Wald Wilen

Offenes Gewässer

Art. 78 Offenlegung Wilenbach

1 Der eingedolte Wilenbach ist unter Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes des Schlossparks m it Erhalt der historischen Wege und dessen Baumbestand innerhalb

Eingedoltes Gewässer

des bezeichneten Bereichs offenzulegen. 2 Im Bereich des wieder zu erstellenden historischen Wegverlaufs ist der Wilenbach

bestehende Bauten

grosszügig einzudolen und optim al in das Gesamtkonzept des historischen Parks ein­ zubetten.

Kulturobjekt geschützt

V IA

137

Geschützter Einzelbaum / Baumgruppe

e e e e

Geschützte Baumreihe, Allee

••••••••••

Geschützte Hecke, Feld- und Ufergehölz Gemeindegrenze

Erienstrasse

Wilen

V.

Sonstiges

Art. 7 9

Teilweise Aufhebung

1 Der Gestaltungsplan "W artegg 2" vom 2. April 1997 w ird m it Genehmigung des

bestehender Gestaltungs­

Überbauungsplans "Schlosspark W artegg" aufgehoben.

plan

2 Davon ausgenommen sind die Festlegungen zu den Wald- und Stockgrenzen.