Sondernutzungsplan "Änderungen Überbauungsplan Bleichi vom 13. August 2003"

Piano d'utilizzazione speciale · Rorschacherberg

Documento

Numero
2019-1260
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Rorschacherberg
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
3 apr 2018
Approvato
9 mag 2019
Pubblicato
24 apr 2018
In vigore dal
9 mag 2019

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen

Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepariemênl, Amt l0r Râumontwicklung und Geoinlormal¡on, Låmmlisbrunnenstrasse 54, 9001 Sl.Gallen

A-Post Gemeinderat Rorschacherberg

9. Mai 2019

Goldacherstrasse 67 9404 Rorschacherberg

Geschäft Nr. 19-877 Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1', abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

. Sondernutzungsplan "Änderung Überbauungsplan Bleichivom 13. August 2003" Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes:

Ausgangs lage/Vorhaben Der Überbauungsplan ,,Bleichi" inkl. Teiländerung wurde am 13. August 2003 genehmigt und umfasst die Grundstücke Nrn. 1 143,1153,1821und 1145. Er regelt die Überbauung und Erschliessung der entsprechenden Grundstücke. Seit dem Erlass des Plans wurden lediglich im nordwestlichen Teil zwei der insgesamt sechs möglichen Mehrfamilienhäuser realisiert, Das Architekturbüro Wäspe und Partner plant nun auf den Parzellen Nrn. '182'1 und 1'145 zwei neue Mehrfamilienhäuser und hat für den (Baubereich Hauptbauten ll) ein neues Richtprojekt erstellt. Die geplanten Neubauten orientieren sich an den westlich und östlich realisierten Bauten mit Flachdach. Dafür muss der 2003 genehmigte Erlass angepasst werden. Die Anderung des Sondernutzungsplans "Überbauungsplan Bleichivom 13. August 2003" wurde vom Gemeinderat am 3. April 2018 erlassen, die Anpassungen in Folge Einsprachen am 25. September 2018 und eine weitere Anpassung am 6. November 2018. Die erste öffentliche Auflage erfolgte vom 24. April 201 B bis 24.Mai 2018, die zweite vom 12. Oktober 2018 bis '12. November 2018. Es gingen 10 Einsprache ein. Diese konnten nach der 2. öffentlichen Auflage bzw. den Anpassungen des Überbauungsplans infolge Rückzugs abgeschrieben werden. Die Anpassung vom 6. November 2018 erfolgte in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG im vereinfachten Verfahren.

1

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1t3

Enarägungen Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. I PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38

Abs.2 PBG).

Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 1. Februar 2018 sind in die vorliegenden Unterlagen im Wesentlichen eingeflossen. Die Genehmigungsprüfung ergibt folgendes:

Richtprojekt (Art. 1 Abs. 2 BVo) Gemäss Art. 1 Abs. 2 BVo des rechtskräftigen Überbauungsplans haben sich die Bauten des "Baubereich Hauptbauten l" am Richtprojekt des Architekturbüros Ernst Züst vom B. November 2000 zu orientieren, die Bauten des "Baubereich Hauptbauten ll" am Richl prolekt des Architekturbüros Peter Pfister vom B. November 2000. Das neue Richtprojekt des Architektenbüros Wäspe und Partner vom 17. September 2018 umfasst lediglich den "Baubereich Hauptbauten ll" und ersetzt somit die alten Richtprojekte nur teilweise. Mit der Anderung des Sondernutzungsplans wurden beide Richtprojekte aus dem Jahre 2000 aus Art. 1 Abs. 2 der besonderen Vorschriften (BVo)gestrichen. Gleichzeitig wird ebenfalls Art. 3 BVo, welcher die abweichende Situierung des Attikageschosses regelte/zulässt, ersatzlos gestrichen. lm Planungsbericht vom 1. Mai 2019 (Seite 11) wird erläutert: "Das Richtprojekt von Ernst Züst macht hauptsächlich Aussagen zur Grundrisseinteilung und kaum Vorgaben zur architektonischen Gestaltung. Die beiden bereits realisierten Bauten weichen zudem von diesem Richtprojekt ab. Auch wenn gewisse Elemente des Richtprojekts wiederefuannt werden können so weichen die Bauten im generellen Ausdruck (Achsensymmetrisch sfaff Seifenbündig), derFassadengliederung, derWohnungstypologie (Zweispänner statt Maisonette), der Anordnung der Balkone und des Attikageschosses vom Richtprojekt ab. ln Anbetracht der bisherigen Vorschrift (innerhalb derselben Baubereiche sind identische Bauten zu erstellen) würde dæses Richtprojekt je nach Rechfsaus/egung nicht nur zu einer schwierig einzuhaltenden VorIage, sondern unter Umstä n de n a u ch Rechts u n siche rhe ite n fü h re n. " lm Uberbauungsplan sind wenigstens eine einheitliche Gebäudetypologie und Architektursprache pro Baubereich sicherzustellen. Grundsätzlich kann diese Einheitlichkeit mit Art. 5 BVo eingefordert werden: "lnnerhalb der gleichen Baubereiche sind in Bezug auf Volumen, Abmessung, Materialarten und Dächer im architektonischen Ausdruck artgleiche Bauten zu erstellen". Referenzobjekte sind somit die bereits erstellten Bauten.

Zusammenfassend stellen wir fest, dass der vorliegende Erlass rechtmässig ist. Er sichert eine zweckmässige Erschliessung und Überbauung der Baulandreserve und eine haushälterische Bodennutzung dieser. Er stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.

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2t3

Verfügung

ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venvaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mitAnhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekurzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:

1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Envägungen genehmigt, 2. Die Gebiihr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1'680.--. 3. Die Gesamtgebühr für sämtliche Vedügungen beträgt Fr.2'020.Aufteilung der Gebühr: Sondernutzungsplan Geschäfte Nr. 17-6258 und 19-877 Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Fr. 1'400.-280.Amt für

Umwelt

Teilstrassenplan Geschäft Nr. 1 9-921

Tiefbauamt

Fr.

Fr. 340.--

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Aft.47 Abs. I VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.

Freundliche Grüsse

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter

Beilagen - Genehmigter Erlass - Rechnung mit Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan vom'17. April 2019

Kopie

- Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Amt für Umwelt - Recht und UVP - Tiefbauamt - Rechtsdienst

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besondere Vorschriften

Cemei nde Rorschache rberg

Beso ndere Vo rsch riften

17. Januar 2OI9

Genehmigungen des Gemeinderates 3' APrit 2018 1. 2. Anderung 25. SePtember 2018 geringfügige 6. November 2018

Änderung

Änderung

Sondern utzungsplan

,,Änderungen ÜUerbauungsplan Bleichi vom 13. August 2003n 1., 2. und geringfügige Änderung Nach Art. 25 PBG: Besondere Bauweise

Vom Cemeinderat erlassen am 3. April 2018 Der

|

ndepräsident

Öffentliche Auflage 1. Änderung: 24. April2

- 24. Mai

Öffentliche Auflage 2. Ânderung: 12. OktoLrer 20L8-12. November 2018 Änderungen im vereinfachten Verfahren gemäss Art.41. Abs. 3 PBC Vom Amt für Raumentwicklung und Ceoinformation genehmi Der Amtsleiter

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J

Ernst Züst Dipl. Arch. HTL I Rietgassstrasse 13 | 9424 Rheineck T 071 888 14 68

Strittmãtter Partner AC I Vadianstrasse 37 | 9001- St. Callen

Strittmatter Pa rtner AC

r 071222 43 43lF 0712222609 www.strittmatter-partner.ch

I i nfo@strittmatter'pa

rtner.ch

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0 L MAt ¿019

Besondere Vorsch riften

Sondernutzungsplan "Überbauungsplan Bleichi vom 13. August 2003rr

Ü bersicht der Änderungen

beste h en d, neu, aufgeåebe+

l.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Celtungsbereich / Ver

bindlichkeit

L7.01.2019

1 Die nachfolgenden Vorschriften gelten innerhalb des umgrenzten Planungsgebietes.

' Der Überbauungsplan Bleichi besteht aus dem Situationsplan M l-:500, den beson-

deren Vorschriften und den+€if倀pkif,€r+ dem RÌchtprojekt des Architekturbüros Wöspe und Partner vom 17. September 20f 8

bures Peter Pfister; St, Gal.lenrbeide vem 8,11,2000. Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen, und die besonderen Vorschriften

'

und die Inhalte des Richtprojektes, soweit in den besonderen Vorschrifien erwahnt,sind

verbindlich. Die übrigen Planelemente, der Planungsbericht, und die€eì{ageplåne dle weiteren lnhalte des Richtprojekfs sind wegleitend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt in €+6a++u+g-Nachachtung zu Arl.4 46 BauR eine ar-

chitektonisch und ortsplanerisch gute Überbauung des Cebietes Bleichi. Dies beinhal-

tet namentlich die:

- gute strukturelle Cesamtwirkung des ganzen Quartiers Bleichi; - haushälterische Bodennutzung; - Erhaltung grosszügiger Freiflächen; - verkehrsberuhigte Erschliessung; - optimale Besonnung; - minimale Versiegelung; - Berücksichtigung der Strassenlärmproblematik.

ll.

Überbauung

Art. 3 Cesehes+e

1 Das Attikagesehess; dessen höehstzulässige herizentale Ausdehnung sie h nae h Art, reiehen; wenn es aufder €etenseite um das entspreehende Mass ven der Fassaden flue ht zuruekversetzt wird,

Art. 4 Baubereiche

1 Baubereiche definieren die maximale Crundfläche der Hauptbauten. Sie gehen nach aussen allen anderen Abstandsvorschriften vor.

2 lm Baubereich Hauptbauten I gelten folgende überbauungsvorschriften 3 - Vollgeschosse 1 - Attika 43 14 Meter - maximale Firsthöhe - maximale Cebäudehöhe 10 Meter Flachdach - Dachform

:

Die feste Brüstung darf die maximale Cebäudehöhe gemäss Baureglement um

höchstens 50 cm überschreiten.

3 lm Baubereich Hauptbauten ll gelten folgende überbauungsvorschriften: 3 - Vollgeschosse - Attika Sat4eldaeþFlachdach - Dachform 1114 Meter - maximale Firsthöhe - maximale Cebäudehöhe g5t-0.00 Meter a rn Ba u bere h 5a m m e ga ra ge n isldi+Ers*ellu++g+ine+5anamel6a+a6e n k u s ive Z u 1-

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fahrtsrampen sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche zu erstellen.a+lãssr6- Diese

istsindvollständigzu überdecken, aaà.da+Ídürfen nurtalseitig eingeschossig in Erscheinungtreten und islsind im Übrigen möglichst anzuschütten.Siei+lsind an den mit E/T bezeichneten Stellen zwischen den Wohnbauten durch Einfahrten oder Treppenanlagen optisch zu gliedern.

t Wenn die Voraussetzungen dieses Überbauungsplanes sew.ie-r¡en-Artl3<terBa{r€€f€#€n+eserfülltsind,€€t¡dåå++ kann der Cemeinderat im Baubewilligungsverfahren eine Mehrausnützung von 12 Prozent, berechnet auf der Basis der Crundausnützung der Wohnzone W2 (0.5) und der gesamten Fläche des überbauungsplangebietes (11'795m2) gewähren. Dabei darf die anrechenbare Ceschossfläche in den einzelnen Baubereichen das im Plan eingetragene Mass nicht überschreiten.

Art. 5 Architektonische Cestaltung

1 Die Bauten sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Materialwahl

und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Cesamtwirkung erzielt wird.

2 lnnerhalb der gleichen Baubereiche sind in Bezug auf Volumen, Orientierung, Ab-

messung, Materialarten und Dächer im architektonischen Ausdruck artgleiche tdea$-

sehe Bauten zu erstellen.

3 Zur Beurteilung der baulichen Cesamtwirkung ist mit der ersten Baueingabe ein Modell sowie ein Farbkonzept vorzulegen. Die Fassadenfarb

ini

a Flachdächer mit einer Cesamtfläche von über 20 m2 sind extensiv zu begrünen, so-

fern sie nicht als Terrasse dienen. Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen sind gut eingepasst zulässig.

t Ab e¡ner Absturzhöhe von 1.00 m muss eine Absturzsicherung gebaut werden. ven 1'50 m; mit einer Bepflanzun€¡realisiert @eihe

Celänder und Brüstungen müssen nach den Anforderungen der SIA-Norm

358 ausgestaltet werden.

lll.

Umgebungsgestaltung

Art. 6 Freiraumgestaltung

1 Ausserhalb der Baubereiche sind mit Ausnahme der bezeichneten Wege und notwend gen Stützma uern n u r KleinslN e be nbauten m it ei ne r m a xi ma len Ce bä ui

degrundflächevon1.26.00m2@undeinerFirsthöhe

von 2.50 m zuìässig. Mit Ausnahme gegenüber CrundstÜcken ausserhalb des Planungsgebietes gilt ein Crenzabstand von 1.00 m.

'z Es dürfen vere¡nzel

' Spielplätze sind an den bezeichneten Stellen zu erstellen. Diese sind getrennt nach den Bedürfnissen der verschiedenen Altersgruppen zu gestalten.

Art. 7 Umgebung der Bquten

t Die Cebäudezwischenräume sind einheitlich zu gestalten. Böschungssicherungen

mit Blockwürfen, Böschungssteinen, Eisenbahnschwellen und dergleichen sind nicht

zu lässig.

' Wege sind mit Siekersteinen eder Kiesbela g, und oflene Abstellplätze r+i++asengl+sind sickerföhig zu erstellen. ffi nzu ng 5i¡i ¡ ¡ ¡ ei¡he4n+isehe sta ndortgere chte, nicht inmen der rstbepfla lm ' vasive Pflanzen zulässig. Zwergnadelbäume sind nicht gestattet. a Mìt der Baueingabe Ra h

E

.

ist ein Material- und Bepflanzungskonzeptfür die Spiel' und Umgebungsflächen einzu-

reichen.

t Das lJmgebungskonzept (Bl- R¡chtprojekt - Situation) der Baubereiche ll ist verbindIich bezüglich der Prinzipien der Terrassierung, Raumfassung mit Strauchpflanzungen,

Unterteilung von Privat- und Halbprivaten Röumen, Anordnung der Bciume.

lV.

Erschliessung

Art. 8 Fahrverkehr

1 Die verkehrsmässige Erschliessung und Zufahrt zu den Sammelgaragen hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungsstrassen und Einfahrten zu erfolgen.

2 Der Bau der Erschliessungsstrassen kann dem Baufortschritt entsprechend etappiert werden.

' An den im Plan bezeichneten Stellen ist ein Wendeplalzfür das Manövrieren eines

8-10 m-Lastwagens zu erstellen. a Für Bauten gilt gegenüber den im Überbauungsplan bezeichneten Erschliessungsstrassen ein Abstand von 1.530 m ab dem Fahrbahnrand.

Art. 9 Fusswege

1 Zwischen den Richtungspunkten sind Kerridere ven mindeEtens 3'00 m fir die

+leuanlage+€f,-FusswegeRvon mindestens 1.50 m Breilezu erstellen. freizuhalten'

2 Am beze¡chneten Standort ist ein kleiner Ort von öffentlichem Charakter zu erstellen

Art. 10 Parkierung

1 Die gemäss Baureglement erforderlichen Anwohnerparkplätze sind in Sammelgaragen anzuordnen. Offene AutoabstelIplätzerifisbes€nderefür Besucher, sind nur in

den bezeichneten Bereichen zulässig. 2 Es sind genügend treppenfrei erschlossene Abstellplätze für Velos, Mofas und Kinderwagen zu erstellen.

V.

Ver- und Entsorgung

Art. 11 Entwösserung

Versiegelte Flächen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Zusammen mit der Erschliessungsplanung ist ein Entwässerungskonzept, abgestimmt auf das generelle E

Art. 1 "2 Lörmschutz

ntwässerungskonzept, vorzu legen.

t ln den Baubereichen llgelten die lmmissionsgrenzwerte. lm Übrigen sind die Planungswerte einzuhalten. Die stdliehen Fenster in den Baubereiehen ll sind fest zu Das Einhalten der entsprechenden Crenzwerte ist im Baugesuchsverfah-

ren nachzuweisen.

' Das Richtprojekt von Wöspe und Partner ist in Bezug auf die Massnahmen zum Emis-

sionsschutz bei der östlichen Tiefgarageneinfahrt (Überdeckung)verbindlich.

1 altro articolo

Art. 1 -3 Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung ist mit überdachten Abfallcontainer, Abstellplätzen für oder mit Unterflurcontainer-Sammelstellen zu lösel?. z{+e+s+e.l+e{+

Art.

14 Energie

Stimtliche Hauptbauten haben hinsichtlich der energetischen Anforderungen mindestens den Anþrderungen des Miniergie-ECO Labels oder gleichwertigen Vorgaben zu entsprechen.