Schutzverordnung
Rorschacherberg
Documento
- Numero
- 2014-1231
- Comune
- Rorschacherberg
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 21 apr 1993
- In vigore dal
- 14 apr 2014
Carta
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2014-1231-E-01.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Kanton St.Gallen Baudepartement
w
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Gemeinderat Rorschacherberg Gemeinderat Thal
14. April 2014
Gemeinde Rorschacherberg und Thal: Genehmigung von Gemeindeerlasse
Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Areal Schlosspark Wartegg Anpassung der Schutzverordnung Areal Schlosspark Wartegg
•
Ergänzung Reglement Schutzverordnung betreffend "Schutzobjekte im Schlosspark Wartegg"
»
Überbauungsplan Areal Schlosspark Wartegg
•
Aufhebung Gestaltungsplan Wartegg 2 vom 2. April 1997 mit Ausnahme der Waldfeststellung (Wald- und der Stockgrenze) inkl. Änderung vom 12. Dezember 2003
•
Aufhebung Ergänzung der Schutzverordnung vom 2. April
.
Aufhebung Baulinienplan Seebleiche - Wartegg vom 9. November 1966
1997
Das Schloss Wartegg befindet sich etwas oberhalb des Bodensees bzw. der Bahnlinie Rorschach - Rheineck, mitten im Siedlungsgebiet, an der Gemeindegrenze von Rorscha cherberg und Thal. Rund ein Viertel der Parkfläche befindet sich auf dem Thaler Gemein degebiet. Mit vorliegender Planung sollen die Planungsinstrumente aus den Jahren 1983 (Teilzonenplan) sowie 1997 (Gestaltungsplan) ersetzt werden. Statt der ursprünglichen Überbauung des W arteggparks mit Mehrfamilienhäusern, soll neu eine zeitgemässe Er haltung des Schlosses und vor allem des dazugehörigen Schlossparks sichergestellt wer den. Der Teilzonen-, der Überbauungsplan sowie die Anpassung der Schutzverordnung und die Aufhebung des Gestaltungsplans umfassen lediglich den Teil des W arteggparks im Gemeindegebiet von Rorschacherberg. Die Aufhebung des Baulinienplans Seebleiche Wartegg sowie die Teilstrassenpläne erstrecken sich über beide Gemeinden. Der Teilzonen-, der Überbauungsplan, die Anpassung der Schutzverordnung Areal Schlosspark Wartegg sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans Wartegg 2 wurden vom Gemeinderat Rorschacherberg am 11. September 2012 erlassen und die Aufhebung des Baulinienplans Seebleiche - Wartegg am 5. Dezember 2012. Die öffentliche Auflage aller
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Erlasse im Gemeindegebiet Rorschacherberg fand vom 5. März 2013 bis 3. April 2013 statt. Es gingen keine Einsprachen ein. Der Teilzonenplan wurde vom 12. April 2013 bis 27. Mai 2013 dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen. Der Thal hat die Aufhebung des Baulinienplans Seebleiche - Wartegg (Bezogen auf das Gemeindegebiet Thal) am 28. November 2011 erlassen. Die öffentliche Auflage wurde vom 7. Dezember 2011 bis 5. Januar 2012 durchgeführt. Es gingen keine Einsprachen ein. Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 23. August 2011 sind eingeflossen. Die Ge nehmigungsprüfung ergibt Folgendes: - Das Archäologieschutzgebiet im Gebiet Wartegg wurde mit der Änderung der Schutzverordnung ergänzt. W ir weisen darauf hin, dass noch immer eine flächige Bezeichnung entsprechender Gebiete über das gesamte Gemeindegebiet fehlt. Dies ist spätestens im Rahmen der nächsten grösseren Anpassung der Schutzverordnung nachzuholen. - Im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan Wartegg 2 wurde ebenfalls Art. 12 der kommunalen Schutzverordnung mit dem Absatz 4 ergänzt. Mit der vorliegenden An passung der Schutzverordnung werden neu die Elemente einzeln in die Schutzver ordnung aufgenommen, womit die Ergänzung der Schutzverordnung genehmigt am 2. April 1997, namentlich Art. 12 Abs. 4 Schutzverordnung, aufgehoben werden kann. - Die maximale Höhenentwicklung der Baute im Baubereich A wurde nicht speziell ge regelt (vgl. Art. 7 der besonderen Vorschriften). Im Hinblick auf das durchzuführende Konkurrenzverfahren zur Evaluierung der Baute, möchten wir nochmals festhalten, dass die maximale Höhenentwicklung im Verhältnis zum Schloss für die Verträglich keit und Qualität dessen entscheidend ist. - Im Baubereich B kann eine maximal anrechenbare Geschossfläche von 100 m2reali siert werden (vgl. Art. 8 BVo). Gemäss Planungsbericht, Seite 20, sind neben einem Treibhausbereich für die Pflanzenaussaat und -a u fzu ch t auch Räume für die Verwal tung / Büro des Gärtners und Aufenthalt des Personals vorgesehen. Auch eine Wohnnutzung für das Personal des Schlosses Wartegg, namentlich eine Gärtner wohnung, sei denkbar. Der Baubereich B befindet sich in der Grünzone Schutz Schlossanlage, welche den Erhalt und die zeitgemässe Nutzung und Erneuerung der Schlossanlage bezweckt. Entgegen der Aussage im Planungsbericht ist die Realisierung von zusätzlichem Wohnraum für den dauernden Aufenthalt des Personals mit dem Zweck der Grünzo ne nicht vereinbar. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und mit Auflagen ge nehmigt werden können.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
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Baudepartement: 1. 2. 3.
4. 5.
Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Ergänzung der Schutzverordnung genehmigt am 2. April 1997, namentlich Art. 12 Abs. 4 der Schutzverordnung, wird aufgehoben. Der Gestaltungsplan Wartegg 2, genehmigt am 2. April 1997, sowie die Änderung des Gestaltungsplans, genehmigt am 12. Dezember 2003, werden, mit Ausnahm e der Waldfeststellung (Wald- und der Stockgrenze) aufgehoben. Der Baulinienplan Seebleiche-Wartegg, genehmigt am 9. November 1966, wird auf gehoben. Die Gebühr für diese Verfügung inklusive Teilstrassenpläne und Rodung beträgt Fr. 4'680.-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raum entwicklung und Geoinformation Teilzonenplan, Anpassungen Schutzverordnung, Überbauungsplan, Aufhebung div. Erlasse
Fr. 3'500.-Fr. 2 0 0 .-
Tiefbauam t Teilstrassenpläne
Fr.
680.—
Kantonsforstam t Rodung
Fr.
3 0 0 .-
(Anteil R orschacherberg) (Anteil Thal)
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Eröffnung: - Gemeinderat Rorschacherberg, Goldacher Strasse 67, 9404 Rorschacherberg - Gemeinderat Thal, Kirchplatz 4, 9425 Thal
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho
ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
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Beilagen Gemeinde Rorschacherberg: - Teilzonenplan Areal Schlosspark Wartegg - Anpassung der Schutzverordnung Areal Schlosspark Wartegg - Ergänzung Reglement Schutzverordnung - Kopie Aufhebung Ergänzung der Schutzverordnung genehmigt am 2. April 1997 - Überbauungsplan Areal Schlosspark Wartegg - Aufhebung Gestaltungsplan Wartegg 2 vom 2. April 1997 inkl. Änderung des Gestal tungsplans, genehmigt am 12. Dezember 2003 - Aufhebung Baulinienplan Seebleich - Wartegg vom 9. November 1966 - Genehmigung Teilstrassenplan vom 11. März 2014 (Fr. 3 4 0 .-) - Rodungsbewilligung vom 19. Dezember 2013 (Fr. 3 0 0 .-) - Einzahlungsschein (Erlasse Rorschacherberg: Total Fr. 4 '1 4 0 .-) Gemeinde Thal: - Aufhebung Baulinienplan Seebleich - Wartegg vom 9. November 1966 - Genehmigung Teilstrassenplan vom 12. Februar 2014 (Fr. 3 4 0 .-) - Einzahlungsschein (Erlasse Thal: Total Fr. 5 4 0 .-)
Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst - Denkmalpflege - Archäologie - Amt für Natur, Jagd und Fischerei
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Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Rorschacherberg Goldacher Strasse 67 Postfach 9404 Rorschacherberg
14. April 2014
Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Ergänzung Reglement Schutzverordnung: Art. 4bis Sende- und Empfangsanlagen
Im Zusammenhang mit den Anpassungen der Schutzverordnung im Gebiet Wartegg w ur de ebenfalls eine Bestimmung für die Zulässigkeit von Sende- und Empfangsanlagen in Schutzgebieten definiert. Der Gemeinderat hat die Anpassung der Schutzverordnung am 11. September 2012 er lassen. Die öffentliche Auflage wurde vom 5. März 2013 bis 3. April 2013 durchgeführt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 23. August 2011 sind in die vorliegenden Unter lagen eingeflossen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho
ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein
Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Denkmalpflege - Amt für Natur, Jagd und Fischerei
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Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmllsbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Rost Gemeinderat Rorschacherberg Goldacher Strasse 67 9404 Rorschacherberg
3 0 .Januar 2013
Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: *
Anpassung Schutzverordnung Oberer Sandbüchel II
Auf der Rarzelle Nr. 311 liegt die geschützte Hecke Nr. 49. Aufgrund von Überbauungs absichten auf dieser Parzelle wurde eine Ersatzpflanzung auf der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 1216 beabsichtigt. Im Zusammenhang mit dem Teilzonenplan Oberer Sand büchel wurde am 23. Februar 2011 ebenfalls die Anpassung der Schutzverordnung mit Ersatzpflanzung bzw. Verschiebung der Hecke Nr. 49 auf die Parzelle Nr. 1216 geneh migt. Aufgrund der damalig geplanten Überbauung mit fünf Mehrfamilienhäusern auf der Par zelle Nr. 311 bestand kein Platz für eine Ersatzpflanzung auf dem gleichen Grundstück. Mittlerweile wurde das Bauprojekt angepasst und auf vier Wohnbauten reduziert womit eine Ersatzplanung auf dem gleichen Grundstück möglich wird. Gemäss Planungsbericht soll nun auf Wunsch des Eigentümers die Schutzverordnung mit Ersatzpflanzung ent sprechend angepasst werden. Die erneute Anpassung der Schutzverordnung wurde am 23. Oktober 2012 vom Gemein derat erlassen und vom 6. November 2012 bis 5. Dezember 2012 die öffentliche Auflage durchgeführt. Während der Auflagefrist gingen beim Gemeinderat keine Einsprachen ein. Eine kantonale Vorprüfung wurde nicht durchgeführt. Das Amt für Natur, Jagd und Fische rei (ANJF) hat vorliegende Änderung der Schutzverordnung und die geplante Ersatzpflan zung geprüft. Mit naturschutzrechtlicher Verfügung vom 17. Januar 2013 hat das ANJF, gestützt auf Art. 3 der Naturschutzverordnung (sGS 671.1) in Verbindung mit Art. 98 BauG die Rodung und Ersatzmassnahme bewillig. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.-.
Die Änderung der Schutzverordnung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho
ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen - Naturschutzrechtliche Verfügung vom 17. Januar 2013 - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein mit Totalbetrag aller Verfügungen (Fr. 450.-) - Naturschutzrechtliche Verfügung Fr. 150 - Genehmigung Schutzverordnung Fr. 300 Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Amt für Natur, Jagd und Fischerei
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Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Rorschacherberg Goldacher Strasse 67 9404 Rorschacherberg
24. Mai 2012
Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Schloss Wartensee
•
Ergänzung Baureglement: Schloss Wartensee
•
Änderung der Schutzverordnung: Teilschutzverordnung Schloss W artensee
•
Ergänzung Reglement Schutzverordnung: Schloss Wartensee
Die Rarzelle Nr. 376 ist gemäss rechtskräftiger Zonenplanung vom 20. Oktober 1982 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) zugewiesen. Die Liegenschaft liegt inmit ten der Landwirtschaftszone am östlichen Rand des Gemeindegebietes. Das Schloss W artensee und dessen Umgebung, sind gemäss rechtskräftiger Schutzverordnung vom 21. April 1993, als Kultur- bzw. Naturobjekte geschützt. Gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist das Schloss Wartensee ein Bestand teil der Schlosslandschaft Rorschach / Alter Rhein. Gemäss Planungsbericht sollen nach einem Eigentümerwechsel das Schloss und das Verwaltungsgebäude (Assek.-Nr. 1136) privat für Gewerbe- und Wohnzwecke genutzt werden. Mit vorliegender Umzonung beabsichtigt die Gemeinde die rechtlichen Rahmen bedingungen für die geplante Umnutzung zu schaffen und den Erhalt des Kulturobjektes inkl. Park zu sichern. Die Vorprüfung der vorliegenden Planungsinstrumente erfolgte am 8. Februar 2011. Die Hinweise aus der Vorprüfung sind in die vorliegenden Planungsinstrumente eingeflossen. Der Gemeinderat Rorschacherberg hat den Teilzonenplan, die Ergänzung des Baureglementes, die Änderung der Schutzverordnung sowie die Ergänzung des Reglementes zur Schutzverordnung am 17. Mai 2011 erlassen. Die öffentliche Auflage aller Planungsin strumente und des Teilstrassenplans fand vom 15. Juni 2011 bis 13. Juli 2011 statt. Der Gemeinderat konnte auf die fristgerecht eingegangene Einsprache, aufgrund fehlender Begründung, nicht eintreten. Der Teilzonenplan und die Ergänzung des Baureglementes wurden vom 25. August 2011 bis 23. September 2011 dem fakultativen Referendum unterstellt. Am 23. September 2011 ging beim Gemeinderat das materiell und formell korrekte Referendumsbegehren
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ein. Mit Abstimmung vom 11. März 2012 wurden der Teilzonenplan und die Ergänzung des Baureglementes von den Stimmberechtigten der Gemeinde Rorschacherberg ange nommen. Gegen den "Nichteintretens-Entscheid" des Gemeinderates zur Einsprache wurde beim Baudepartement kein Rekurs erhoben. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und mit folgenden Hinweisen genehmigt werden können: - Stellungnahme des Amtes für Kultur, Denkmalpflege: "Im Zusammenhang mit den erforderlichen Schutzmassnahmen am und um das Schloss Wartensee haben w ir die Situation in unserem Schreiben vom 7. Februar 2011 (Vorprüfung vom 8. Februar 2011) klar dargelegt. Dieses Schreiben erachten w ir nach wie vor als gültig. W irmeinen, dass unsere Vorgaben im vorliegenden Teilzonenplan berücksichtigt wor den sind. In Bezug a u f einen Ersatzbau des Verwalterhauses werden wir bezüglich Grösse, Stellung und Gestaltung sehr strenge Kriterien an die Beurteilung stellen, um zu vermeiden, dass das Umfeld des Schlosses beeinträchtigt wird. Dies weil der An spruch, an derart exklusiven Orten möglichst viel Wohnraum zu schaffen, erfahrungsgemäss im m er wieder zum Thema wird. " In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T500.~.
Die Zonenplanänderung sowie die Änderung der Schutzverordnung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho
ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Beilagen - Genehmigter Erlass (Gebühr: Fr. 1'500.--) - Genehmigung Teilstrassenplan vom 24. April 2012 (Gebühr: Fr. 340.--) - Einzahlungsschein mit Totalbetrag aller Genehmigungen (Fr. 1' 840 . ~ ) Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Beilagen) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Ortsplanung (inkl. Beilegen) - Tiefbauamt Rechtsdienst - Denkmalpflege - Archäologie - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Bauen ausserhalb Bauzone
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Baudepartem ent
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des Kantons St.Gallen
X T V
_________________________ ___ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
20. Oktober 2004
Gemeinderat 9404 Rorschacherberg
Gemeinde Rorschacherberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Schutzverordnung; Entlassung Schutzobjekt Nr. 143 (geschützte Baumgruppe, 3 Eschen)
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
■ U . Strauss Beilagen: > Genehmigter Erlass > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Amt für Raumentwicklu G-Rber Geneh Objekt Nr. 143 ThB 1530
Baudepartement
des Kantons St.Gallen
4. Februar 1998
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon O71 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9404 Rorschacherberg
Vll 12 Rorschacherberg: Genehmigung von Gemeindeerlassen Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - waldfeststel lun gÆonenplanänderu ng aufgrund der waldfeststell ung - Schutzverordnung: Änderung aufgrund Watdfeststellung
Die Erlasse sind rechþ und zweckmässig und können genehmigt werden.
ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ver{ügt das
Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. S00.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP inneft vierzehn
Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen
Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes sig. Dr. P Haad
Dr. P. Flaad BlH01635.DOC
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Baudepartement Generalse kretariat
Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
BtH01635.DOC
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Baudepartement
des Kantons St.Gallen
St. Gal1en, 2L. April
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 011 2130 03, Telefax 071 2139 60
Gemeinderat 9400 Rorschacherberg
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Genehmigung eines Gemeindeerlasses
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Sehr geehrter Herr Gemeindanìmann Sehr' geehrte Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 73J-.I¡ abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Schutzverordnung
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.I; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 82f .5)
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I. Der angeführte ErIass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.
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Mit freundlichen Grüssen
Ðer Vorsteher: slg. Dr. W. KåS;
Dr. W. Kägi
Regierungsrat Bei laqe:
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- Einzahlungsschein Kopie:
- Rechtsabteilung (2, - Planungsamt - Iiechnungsführer (2,