Schutzverordnung

Oberbüren

Documento

Numero
2012-8430
Comune
Oberbüren
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
In vigore dal
10 dic 2012

Carta

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File

2012-8430-E-01.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

B a u d e p arte m e nl, A m t fü r R au m e ntw icklun g und G eo In form ation. La m m lis b iu n n e n s tra s s e 54 . 9001 St G allen

A-Post Gemeinderat Unterdorf 9 9245 Oberbüren

10. Dezember 2012

Gemeinde Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Schutzverordnung

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Der Erlass ist vorgeprüft worden, bis auf wenige Ausnahmen sind die notwendigen Anpassungen vorgenommen worden. Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Kulturschutz

Die kantonale Denkmalpflege stellt zu den nachstehenden Kulturobjekten (Einzelobjekte) Folgendes fest: •

Ass.-Nr. 513, Flawilerstr. 7, Niederwil. Das Gebäude ist im Ortsbildinventar aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes als "schützenswert" eingestuft worden. Inzwischen konnte das Haus auch Innern besichtigt werden. Die Einstufung des Objekts wird durch die weitgehend intakte innere Ausstattung bestätigt.

•

Ass.-Nr. 95-98, Thurrain. Die östliche Gebäudehälfte konnte im Innern nicht besichtigt werden. Aufgrund der historischen Bedeutung des Gebäudes (Haus des äbtischen Fi­ schereiaufsehers) und der mutmasslich vorhandenen Originalsubstanz im östlichen Hausteil ist das Gebäude ein potentielles Schutzobjekt.

Bei beiden Objekten ist die Schutzwürdigkeit von der Gemeinde nicht grundsätzlich bestritten, auf eine Aufnahme in die Schutzverordnung wurde zurzeit aber aus anderen Überlegungen verzichtet. Die kantonale Denkmalpflege ist mit dieser Rückstellung einverstanden, wenn bei diesen beiden Liegenschaften im Falle eines Bau- oder Abbruchgesuch die Frage der Unterschutzstellung nochmals beurteilt wird.

Naturschutz

Zum Naturschutz hat das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ANJF Stellung genommen. Es hält Folgendes fest: •

Weiher W5: Dieses Objekt liegt im Perimeter der SV Glatt-Wissenbach. Eine solche Überlagerung ist nicht zweckmässig und widerspricht auch den Zielen/Festlegungen der SV Glatt-Wissenbach. Die Genehmigung dieser Festlegung ist nicht möglich, das Objekt ist im Plan und im Verzeichnis zu streichen.

•

Innerhalb des im kantonalen Richtplan festgelegten Landschaftsschutzgebiets sind die Waldgebiete ebenfalls Teil dieses Landschaftsschutzgebiets. Die Plandarstellung mit den umfahrenen Waldinseln ist sachlich falsch, eine Abweichung vom kantonalen Richtplan ist nicht zulässig (vgl. auch Vorprüfungsbericht). Daran ändert auch die Zuständigkeit des Kantonsforstamts für Waldgebiete nichts. Der Plan ist entsprechend anzupassen.

•

Das Landschaftsschutzgebiet im Gebiet Rüteli-Sonnenburg (nördlich Dorf Oberbüren, zwischen ARA und Thur) ist ebenfalls gemäss dem kantonalen Richtplan anzupassen.

•

Reglement Art. 19 Abs. 2: Die Zuständigkeiten und Amtsstellen sind wie folgt anzupassen: - Planungsamt streichen - Fussnote 5: Zuständigkeit ANJF

Im Sinne des rechtlichen Gehörs haben wir Sie mit Schreiben vom 14. November 2012 eingeladen, zu den obigen Punkten nochmals Stellung zu nehmen. Mit Email vom 26. November 2012 haben Sie Ihr Einverständnis zu den Anpassungen mitgeteilt. Die Prüfung ergibt somit, dass der Erlass mit den angezeigten Änderungen recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten bzw. Anpassungen genehmigt: •

Die Unterschutzstellung der beiden Objekte Ass.-Nr. 513, Flawilerstr. 7, Niederwil und Ass.-Nr. 95-98, Thurrain, ist im Zeitpunkt eines künftigen Bau- oder Abbruchgesuchs abschliessend zu beurteilen.

•

Der Weiher W5 wird aus dem Plan und aus dem Verzeichnis der Objekte (Anhang zum Reglement) gestrichen.

•

Das Landschaftsschutzgebiet wird wie folgt ergänzt: - Waldgebiete innerhalb des Landschaftsschutzgebiets gemäss dem kantonalen Richtplan

12-4416 / 3 1 1 6 8 9 .8 1 1 0 5

2/3

Gebiet Rüteli-Sonnenburg (nördlich Dorf Oberbüren, zwischen ARA und Thur) gemäss dem kantonalen Richtplan «

2.

Art. 19 Abs. 2 des Reglements wird wie folgt angepasst: Das "Planungsamt" in der Klammer wird gestrichen Fussnote 5: zuständig ist das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ANJF

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1350.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Baudepartement. Rechtsabteiluna Volkswirtschaftsdepartement, Amt für Natur, Jagd und Fischerei

12 -4416 / 31 16 8e _6 11 05