Teilzonenplan Fleischmannriet - Genehmigung
Piano delle zone · Benken (SG)
Documento
- Numero
- 2015-4510
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Benken (SG)
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 25 mar 2014
- Approvato
- 27 feb 2015
- Pubblicato
- 13 mag 2014
- In vigore dal
- 27 feb 2015
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Zentrumplatz 2 Postfach 65 8717 Benken
27. Februar 2015
Geschäft Nr. 14-4617 Gemeinde Benken: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Fleischmannriet
Mostra tutto il testo
Die Schweinezucht Doggen AG will den Betrieb mit einer Erweiterung für rund 600 Plätze vergrössern. Die ursprünglich im Zonenplan aufgelegene ILWZ wurde 2006 nicht geneh migt, da kein bewilligungsfähiges Konzept vorlag. Gemäss Bericht wurde für das entsprechende Gesuch 2011 vom AREG eine raumpla nungsrechtliche Beurteilung im Rahmen eines Bauermittlungsverfahrens erstellt. Seit dem 1. Juni 2011 ist die am 4. Mai 2011 revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) umzusetzen. Gemäss der neuer Gesetzgebung haben die Kantone bis Ende 2018 die Gewässerräume gemäss Art. 41a und 41b der GSchV grundeigentü merverbindlich festzulegen. Ist der Gewässerraum wie vorliegend nicht festgelegt, gelten Übergangsbestimmungen. Bauten und Anlagen haben demnach einen Gewässerraum von (beidseitig) 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite einzuhalten. Zusätzlich gilt weiterhin das kantonale Baugesetz, wonach Bauten und Anlagen einen mi nimalen Gewässerabstand von 10 m gegenüber Bächen einzuhalten haben. Allfällig neue Bauten und Anlagen, worunter z.B. auch Terrainanpassungen, Erschliessun gen, Umgebungsgestaltungen usw. fallen, haben demnach entweder den Abstand ge mäss Baugesetz oder denjenigen gemäss Übergangsbestimmung einzuhalten (immer der grössere). Der Erlass wurde vorgeprüft, überarbeitet und dem ordentlichen Verfahren unterstellt. W ir machen jedoch darauf aufmerksam, dass zukünftig auch für Intensivlandwirtschaftszonen das Waldfeststellungsverfahren durchzuführen ist.
14-4617 / 393450_97046 393450,97046
Für die Genehmigung des Teilzonenplans ist die kantonale Zustimmung (BaB) für das Bauvorhaben notwendig. Diese liegt vor und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verfügung. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass grundsätzlich recht- und zweckmässig ist und, da kein Wald betroffen ist, ausnahmsweise ohne (negative) Waldfeststellung genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T500.--.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen G enehm igter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (OP und BaB)
14-4617 / 393450_97046
Basi legali
sGS 672.11 · Cantone
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione