Überbauungsplan Egg-Oberwis
Piano d'utilizzazione speciale · Niederhelfenschwil
Documento
- Numero
- 2013-8660
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Niederhelfenschwil
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 30 apr 2013
- In vigore dal
- 30 apr 2013
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Oberdorf 10
30. April 2013
9527 Niederhelfenschwil
Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •
Teilzonenplan Egg-Oberwis Überbauungsplan Egg-Oberwis
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Die Gemeinde Niederhelfenschwil beabsichtigt, das Gebiet Egg-Oberwis am südöstlichen Rand von Niederhelfenschwil in Etappen zu erschliessen und zu überbauen. Die erste Etappe umfasst ein 1.6 ha grosses Areal. Davon sind nach dem gültigen Zonenplan rund 0.7 ha bereits dem Bauland zugeteilt (WG2). Mit dem Teilzonenplan wird die ganze Flä che in die Wohnzone W2 umgezont. Der Überbauungsplan legt die gebietsspezifischen Vorstellungen zur Bebauung, Umgebung und Erschliessung aufgrund des Bebauungsvor schlages fest. Nach Art. 2 BVo sichert er eine quartiergerechte Erschliessung mit Strassen und Wegen eine auf das Gelände ausgerichtete Bebauung attraktive Strassenräume und harmonische Siedlungsränder
Kapazität des Zonenplans/Bedarfsnachweis Die Richtplanung aus dem Jahre 2005 zeigt die räumliche Entwicklung der Gemeinde für die nächsten 15 Jahre auf. A uf eine Gesamtrevision des Zonenplans aus dem Jahre 1993 wurde verzichtet, neues Bauland soll schrittweise und nach Bedarf eingezont werden. Dabei soll in allen drei Dörfern ein angemessenes Wachstum gewährleistet sein. Ange strebt wird (entgegen der Feststellung im Planungsbericht 6.3) ein jährliches Wachstum von max. 1%. Selbst dieses Wachstumsziel ist, gemessen auch am Wachstum der Regi on und an den Prognosen und Zielsetzungen für die ganze Region Wil, sehr hoch. Mit der geplanten Einzonung kann gemäss dem Planungsbericht über 7 Jahre ein Bevöl kerungswachstum von 0.8% gewährleistet werden. Dies trotz u.E. sehr tiefen Annahmen für die Einwohnerdichte und einem in dieser Grössenordnung keinesfalls gesicherten Mehrflächenbedarf. Selbst mit Ihren Annahmen für die Berechnung ist jedenfalls der Bau landbedarf bis 2020 gedeckt. Die Genehmigung weitere Neueinzonung kann damit bis auf Weiteres ausdrücklich nicht mehr in Aussicht gestellt werden. Ergänzend weisen w ir darauf hin, dass der Bund im Zuge der revidierten Raumplanungs gesetzgebung technisch Richtlinien für die Bemessung der Baulandkapazitäten erarbeitet. Sobald die Richtlinie vorliegt, werden wir die Kapazitätsberechnungen auf diese abstellen.
Fruchtfolgefläche Mit der Einzonung werden ca. 0.1 ha Fruchtfolgefläche FFF beansprucht (vgl. Planungbe richt 5.3.2). Gemäss dem kantonalen Richtplan muss hierfür u.a. ein übergeordnetes Inte resse an der konkret vorgesehenen baulichen Entwicklung nachgewiesen werden (z.B haushälterische Bodennutzung, überdurchschnittliche Quartiergestaltung).
Abschliessend ergibt die Prüfung, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und ge nehmigt werden können.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T500 - .
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-GI (M. Staege), AREG-OP
13-2116 / 329774_86365