Teilzonenplan Rohracker II - Genehmigung

Piano delle zone · Niederhelfenschwil

Documento

Numero
2007-8610
Tipo
Piano delle zone
Comune
Niederhelfenschwil
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
5 mar 2007
In vigore dal
5 mar 2007

Carta

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File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

______________________ Baudepartement des Kantons St.Gallen

8

g.

x jv y

5. März 2007

________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9527 Niederhelfenschwil

Gemeinde Niederhelfenschwil: Genehmigung von Gemeindeerlassen

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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • • •

Teilzonenplan Rohracker II Überbauungsplan Rohracker II Aufhebung Überbauungsplan Werkhof Rohracker vom 7. August 1997

Um die Gestaltung eines baulich und landschaftlich dörflich geprägten Dorfeingangs sicherzu­ stellen, hat der Gemeinderat am 7. August 1997 den Überbauungsplan Werkhof Rohracker erlassen. Gemäss den Bestimmungen des Überbauungsplans befinden sich auf der Parzelle 1558 der Werkhof einer Bauunternehmung sowie in diesem integriert eine Pferdestallung. Der Überbauungsplan Rohracker II regelt den Ausbau und das bauliche Erscheinungsbild des Betriebs, insbesondere auch die Aussenraumnutzung (Aussenlager, Verlegung Reitplatz, etc.). Der Überbauungsplan Werkhof Rohracker vom 7. August 1997 wird mit Inkraftsetzung des Überbauungsplans Rohracker II aufgehoben. Das Vorhaben ist mit dem Amt für Raumentwicklung anlässlich eines Augenscheins vorbe­ sprochen worden. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.--.

07-908 / 79169_42084

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein

f

Kopie - Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung Kantonales Vermessungsamt

07-908 / 79169_42084