Überbauungsplan Gebertschwil
Piano d'utilizzazione speciale · Oberbüren
Documento
- Numero
- 2010-8461
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Oberbüren
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 31 mag 2010
- In vigore dal
- 31 mag 2010
Carta
2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Baudepartement.
Lämmlisbiunnenstrasse 54, 9001 St.G allen
des Kantons St.Gallen
T e le fo n a i 1 229 30 03, F a x 071 229 3 9 6 0
31. Mai 2010
Gemeindsrat Oberbüren Unterdor! 9 9245 Oberbüren
Gemeinde Oberbüren: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (s3S 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Gebertschwil
•
Überbauungsplan Gebertschwil
Nach Art 33 RPV können zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzo-
plan regelt die Raumsicherung für eine Bachoffenlegung und legt den Rahmen fur Hochwas serschutzmassnahmen fest.
fung ergibt Folgendes:
und im Bericht auf Seite 9 und 10 auszugsweise abgebildete Vorprojekt hinsichtlich der Ufer gestaltung noch nicht den wasserbaulichen und ökologischen Anforderungen fur die Gewassergestaltung genügt. Das definitive Projekt muss im gegebenen Zeitpunkt noch überarbeitet werden. Mit dem Bericht "Nachweis Hochwassersicherheit Gebertschwil" des Ingenieurbüros Küster + Hager vom 31. Juli 2009 werden Massnahmen aufgezeigt, wie der Hochwassergefahrdung begegnet werden kann. Gemäss Art. 2 der besV ist der Bericht Bestandteil des V e rb a u u n g plans. Der Nachweis ist plausibel, oft können aber zweckmass ge Objektschutzmassnahmen erst anhand konkreter Bauvorhaben bestimmt werden. Auf Anregung der Fachstellen Naturge
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fahren und Wasserbau des Tiefbauamtes wird deshalb Art. 7 der besonderen Vorschriften im Überbauungsplan wie nachstehend formuliert. Sie haben der Änderung am 20. Mai 2010 zuge stimmt. Art. 7 H ochw asserschutz "Solange die G efährdung nicht durch die geplante O ffenlegung des G ebhardschw ilerbachs ' beseitigt ist, dürfen bestehende Bauten unterhalten werden. W eitergehende und im R ah men d e r Z onenordnung zulässige bauliche Veränderunger' (Um- und Ausbauten, E rw eite rungen, E rsatz- und Neubauten) sind n u r zulässig, wenn d e notwendigen O bjektschutz m assnahm en im Baubew illigungsverfahren sichergestellt sind. Die O bjektschutzm assnah m en sind vorab m it d er GVA abzusprechen.
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse im Sinne der Erwägungen recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ezrmachtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für d e Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1600.-.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Ge oinformation, Abt. Geomformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach 4rt. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie BD-RA. TBA-RD, AREG
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