Überbauungsplan Büelen

Piano d'utilizzazione speciale · Oberbüren

Documento

Numero
2014-8462
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Oberbüren
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
8 gen 2014
In vigore dal
8 gen 2014

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepâdement, Aml für Raumentucklung und Geo¡nformation, Lámml¡sbrunnenstâsse 54, 9001 St.Gallen

B. Januar 2014

A-Post Gemeinderat Oberbüren Unterdorf 9

9245 Oberburen

Gemeinde Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekiìrzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

.

Mostra tutto il testo

ÜberbauungòplanBüelen

Das rund 3.8 ha grosse Planungsgebiet umfasst die Parzellen 191 1 , 1912, 1 913 und 1914 in der Wohnzone W2a, die Pazellen 786, 789, 790, 845,846 (teilweise), 1775, 2307 in der Wohn-Gewerbezone WG2. Die Parzellen 846 (teilweise) und 792 wurden mít der Teílrevision Zonenplan 2012 der Grünzone GFi zugeteilt. Der Überbauungsplan bezweckt nach Art. 2 BVo: - eine zweckmässige Erschliessung mit Strassen und Wegen - eine auf das bestehende Gelände ausgerichtete Bebauung - attraktive Strassenräume und harmonische Siedlungsränder - die Einpassung der Gewerbebauten in das Gesamtkonzept Der Erlass ist vorgeprüft worden, die notwendigen Änderungen wurden vom Gemeinderat veranlasst. Die Prüfung ergibt somit, dass der Erlass grundsätzlich recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Weil gegen die "Teilrevision Zonenplan 2012" eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht worden ist, besteht allerdings für den östlichen Bereich des Planperimeters (Pazellen 792, 845, 846,2248 und 2307) der Vorbehalt, dass die Einzonung rechtskräftig wird. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekúrzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenryaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: 13-6895 / 362520 91865.d0cx 362520_91865.docx

1t2

1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Genehmigung

für den östlichen Bereich des Planperimeters (Pazellen 792, 845,846, 2248 und 2307) tritt erst in Kraft, wenn die Einzonung im Gebiet Büelen Niederwil rechtskräftig ist (vgl. Markierung im Plan).

2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'770.-. Aufteilu ng der G ebüh ren :

Amt fiir Raumentwicklung und Geoinformation

Tiefbauamt

Fr. 'l '600.-Fr. 17O.--

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art.47 Abs. I VRP innert víezehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

und

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan Kopie

BD-RA, TBA-RD, AREG-OP

13-6895 / 382520 91865.docx

2t2

Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Oberbüren

Zahnerswis

Überbauungsplan Büelen

M 1:1 OOO

15. Oktober 2012

Vom Gemeinderat erlassen am

2 9. Okt 2012

Der Gemeindefßräsident

Der Gemeindeschreiber

Büelen Öffentliche Auflage

V'Ci.-Vj

I 9. Nov. 2012 o iS

8. De?

Vom Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt am

- g

20U

&

^ %,

M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Büelen

S trittm atter Partner AG I Vadianstrasse 37 I 9001 St. Gallen T 071 222 43 43 I F 071 222 26 09

S tri t t ITI a t t 0 r Pa rtner AG

www.strittmatter-partner.ch I [email protected]

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Besondere Vorschriften

Festlegungen

L_

“1

Geltungsbereich

•

B

c °4 7 3 9 9

I.

Allgemeines

Art. 1

Art. 1 Geltungsbereich

HL 1 Der Überbauungsplan besteht aus der Karte im Massstab izi'ooo, den besonderen

A rt /

Bebauung Baubereiche 602.50

1 In den Baubereichen A sind nur Einfamilienhäuser m it maximal zwei Wohneinhei­ ten zulässig. Im Baubereich B sind auch Mehrfamilienhäuser zugelassen. Für die Bau­

Art. 3 /4

Vorschriften sowie dem Planungsbericht. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschriften

Fu ssweg, öffentlich

A rt 3/4

sind verbindlich. Der Bericht dient der Erläuterung. 3 Die nachfolgenden Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Gel­

die Achse der projektierten Erschliessungsstrasse. Dafür ist grundsätzlich dieje­

Richtungspunkt Fu ssweg, öffentlich

A rt 3

tungsbereiches.

nige Strassenachse massgebend, von welcher die Haupterschliessung des frag­

Ouartierplatz

Art. 5

Der Überbauungsplan sichert:

«Grünbereich»

Art. 6 -

lichen Gebäudes erfolgt. Für Mehrfamilienhäuser ist die Strassenachse zwi­ schen den Baubereichen A3 und B massgebend. OK EG fertig darf höchstens 0.30 m über oder unter der Niveaulinie liegen.

-

Die Garagen der Einfamilienhäuser und die Autoabstellplätze für Besucher der

Baubereich

A rt 7

Erschliessungsstrasse, öffentlich

A

BVo

Niveaulinie m it Höhenangabe in m ü. AA.

Art. 2 Zweck

a)

eine zweckmässige Erschliessung m it Strassen und Wegen;

b)

eine auf das bestehende Gelände ausgerichtete Bebauung;

c)

attraktive Strassen räume und harmonische Siedlungsränder;

d)

die Einpassung der Gewerbebauten in das Gesamtkonzept

bereiche A und B gelten folgende abweichende Vorschriften: -

602.90

Es gilt die Messweise über Niveaulinie gemäss Art. 25 BauG. Als Niveaulinie gilt

Mehrfamilienhäuser sind ebenerdig anzuordnen. Die Autoabstellplätze für Be­ wohner der Mehrfamilienhäuser sind unterirdisch zu erstellen. 2 Der Baubereich C dient der gewerblichen Nutzung. Die Schmalseite der Haupt­

Art. 7

bauten ist zur Oberbürer-Niederwilerstrasse auszurichten.

Abschnitt Lärmschutzwand

Art. n

Standort Kehrichtsammelstelle

A rt 12

II.

Erschliessung

Art. 3 Strassen und Wege

1 Die öffentlichen Erschliessungsstrassen sind so zu gestalten, dass die optische Breite reduziert wird. 2 Die öffentlichen Fusswege sind stufen los m it einer minimalen Breite von 2.50 m zu

IV.

Umgebung

Art. 8 Umgebungsgestaltung

Lebhäge auf eine Höhe von 1.20 m beschränkt. Entlang der nördlichen Grenze des

erstellen.

Hinweise

Art. 4 Zu- und Wegfahrt

2 Die Bauten des Baubereiches C sind über die Oberbürer-Niederwilerstrasse zu er-

Baute, bestehend Gewässer, oberidisch

Ouartierplatzes sind auch höhere Einfriedungen und Lebhäge zugelassen. 2 Die Versiegelung ist auf das Minimum zu beschränken.

1 Die Zu- und Wegfahrt der Baubereiche A und B erfolgt ausschliesslich über die im Plan bezeichneten öffentlichen Erschliessungsstrassen und Fusswege.

Art. g

Terrainveränderung

Quartierplatz

Das gewachsene Terrain ist auf das Niveau der projektierten öffentlichen Erschlies­ sungsstrasse anzugleichen. Terrainveränderungen sind minimal zu halten sowie

schliessen.

Art. 5 1 Entlang der Erschliessungsflächen sind optisch geschlossene Einfriedungen und

möglichst unauffällig und flächig über den gesamten Geltungsbereich auszuglei­ chen.

Der Ouartierplatz ist als Spiel- und Begegnungsfläche materialmässig deutlich von den übrigen Erschliessungsflächen abzuheben, m it Bäumen und Sitzgelegenheiten

Gewässer, unterirdisch/eingedolt

auszustatten und dauernd von parkierten Autos frei zu halten.

VI.

Umwelt

Art. 10 Energie

Bemassung in Metern

3 altri articoli

Art. 6 «Grünbereich»

1 Der Bereich kann für extensive und temporäre Nutzungen genutzt und m it Schot­ terrasen befestigt werden. Davon ausgenommen ist entlang des eingedolten Gewäs­

halten.

sers ein beidseitiger 8.80 m breiter Streifen. Innerhalb dieses Streifens sind sämtliche Anlagen durch das kantonale Tiefbau amt (TBA) und das Amt für Natur, Jagd und Fi­ scherei (ANJF) bewilligen zu lassen.

Wohn- sowie beheizte Gewerbebauten haben die Zielwerte gemäss SIA 380/1 einzu­

Art. 11 Lärmschutz

im bezeichneten Abschnitt ist eine 2.30 m hohe Lärmschutzwand m it 2.00 m Abstand zur Fürstenlandstrasse zu erstellen.

2 Im «Grünbereich» ist als dauernde Baute ausschliesslich die Entwässerungsanlage auf der Parzelle Nr. 2248 zugelassen. VI.

Übriges

Art. 72 Standort Kehricht­

An den bezeichneten Standorten sind nach Angaben der Gemeinde Kehrichtsammel­

sammelstelle

stellen zu erstellen.