Teilzonenplan Krone - Genehmigung

Piano delle zone · Oberbüren

Documento

Numero
2017-8411
Tipo
Piano delle zone
Comune
Oberbüren
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
10 feb 2017
In vigore dal
10 feb 2017

Carta

1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

10. Februar 2017

A-Post Gemeinderat Oberbüren Unterdorf 9 9245 Oberbüren

Geschäft Nr. 16-7151 Gemeinde Oberbüren: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • Teilzonenplan und Überbauungsplan Krone Das rund 2'900 m2 grosse und zentral im Ortsteil Niederwil gelegene Planungsgebiet um­ fasst die Parzellen 746 und 747 und ist dreiseitig von öffentlichen Strassen umgeben und wird nordwestlich von zwei bestehenden Mehrfamilienhäusern gefasst. Geplant ist die beiden im Geltungsbereich bestehenden Bauten (ehem. Gasthaus Krone) abzubrechen sowie den öffentlichen Parkplatz zu verlegen. Anstelle des bestehenden Gasthauses Kro­ ne soll eine Zentrumsüberbauung mit Wohn- und Gewerbenutzung und einer unterirdi­ schen Sammelgarage erstellt werden. Die Verbindung zwischen dem Zahnersmüliweg und der Choshofstrasse wird mit dem Wegfall der bestehenden, öffentlichen Parkierung auf der Parzelle 746 nicht mehr benötigt. Die Klassierung wird mit dem beigelegten Teilstrassenplan „Krone“ aufgehoben und die Klassierung des Gehweges entlang der Oberbürer-Niederwilerstrasse im Einmündungsbereich der Choshofstrasse auf die Geometrie angepasst (Geschäfts-Nummer 16-7207). Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T190 - .

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16-7151 / 511731_116009.dOCx 511731_116009 docx

Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

1 '0 5 0 .-

Am t für Umwelt und Energie

Fr.

140.--

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation: ._

U. Strauss Beil Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan „Krone“ vom 21. Dezember 2016 Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst

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