Sondernutzungsplan Malveerbach
Piano d'utilizzazione speciale · Bad Ragaz
Documento
- Numero
- 2020-3660
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Bad Ragaz
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 4 ago 2020
- Approvato
- 20 ott 2020
- Pubblicato
- 31 ago 2020
- In vigore dal
- 20 ott 2020
Carta
2 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Kanton St.Gallen Baudepartement nit
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation. Lammlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Bad Ragaz Rathausplatz 2 7310 Bad Ragaz
20. Oktober 2020
via AFU-RD zur koordinierten Eröffnung mit WB-Projekt (20-7345)
Geschäft Nr. 20-7397 Gemeinde Bad Ragaz: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Sondernutzungsplan "Malveerbach" Baulinien (Festlegung Gewässerraum nach Art. 36a GSchG) Die Genehmigungsprüfung ergibt: AusgangslageNorhaben Der Malveer- und der Bidemsbach fliessen im Gebiet Malveer zur Versickerung in einen kleineren See. Der Boden vermag das anfallende Wasser teilweise nicht mehr aufzunehmen und es sind vermehrt Überflutungen aufgetreten. Betroffen sind vor allem landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie ein Stall und ein Bienenhaus. Dieser Engpass ist bereits im Massnahmenkonzept Naturgefahren, welches vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am 18. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen wurde, beschrieben. Mit einem ca. 100 m langen Retentions- und Versickerungsbereich (Wasserbauprojekt) auf der Parzelle Nr. 690 soll nun die Abflusssituation verbessert werden. Damit die Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; GSchV) im Zusammenhang mit dieser Versickerungsanlage erfüllt werden, soll der Gewässerraum nach Art. 41a GSchV definitiv festgelegt werden. Erwägungen Die öffentliche Auflage des Planerlasses erfolgte vom 31. August 2020 bis 29. September 2020. Gemäss Mail-Mitteilung der Bauverwaltung vom 5. Oktober 2020 ist keine Einsprache eingegangen. Der Sondernutzungsplan wurde am 20. März 2019 vorgeprüft. Die Erwägungen aus der Vorprüfung sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen.
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Die Gewässerraumfestlegung erfolgt im Rahmen des Wasserbauprojekts Malveerbach und korrespondiert entsprechend mit den vorgesehenen baulichen Massnahmen am Gerinne. Vorliegend handelt es sich nicht um Hochwasserdämme, sondern um Dämme entlang eines Retentions- und Versickerungsbeckens. Bei der Fläche zwischen diesen neuen Dämmen handelt es sich somit nicht um ein Fliessgewässer im eigentlichen Sinn, sondern um einen Versickerungsbereich. Dieser wird nur während Starkregenereignissen beansprucht. Gegenüber dem vorgeprüften Wasserbauprojekt wurde der Versickerungsbereich nicht vergrössert. Hingegen wurde die südliche luftseitige Böschung zur Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit abgeflacht. Die Böschung wird neu ausserhalb des Gewässerraums zu liegen kommen. Seitens der Abteilung Wasserbau beim Amt für Wasser und Energie ist es nachvollziehbar, nur die wasserseitigen Böschungen sowie die Dammkronen dem Gewässerraum zuzuweisen. Aus wasserbaulicher Sicht wird der vorgesehenen Gewässerraumfestlegung zugestimmt. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Der Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.
Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV), Art. 1 Abs. lin Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 600.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ralph Etter
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Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) — Amt für Natur, Jagd und Fischerei — Amt für Wasser und Energie
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Basi legali
sGS 731.1 · PBG · Cantone
sGS 731.11 · PBV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione