Sondernutzugsplan ARA Sargans
Piano d'utilizzazione speciale · Sargans
Documento
- Numero
- 2020-3462
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Sargans
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 18 giu 2019
- Approvato
- 17 ago 2020
- Pubblicato
- 31 ott 2019
- In vigore dal
- 17 ago 2020
Carta
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstresse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Sargans Städtchenstrasse 45 7320 Sargans
17. August 2020
Geschäft Nr. 19-9637 Gemeinde Sargans: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • Teilzonenplan ARA Sargans • Sondernutzungsplan ARA Sargans Die Genehmigungsprüfung ergibt: Ausgangslage/Vorhaben Die ARA Sargans behandelt heute das Abwasser der Gemeinden Sargans, Vilters-Wangs sowie MeIs (teilweise). Ab dem Jahr 2023 soll auch Abwasser der Gemeinde Wartau zugeleitet werden. Die Abwasserreinigungsanlage stösst heute an ihre Kapazitätsgrenzen. Daher soll die Anlage ausgebaut und modernisiert werden. Der Abwasserverband Saar hat ein entsprechendes Projekt erarbeitet. Der Bedarfsnachweis und das Nutzungskonzept sind im Planungsbericht nachvollziehbar dargelegt und beschrieben. Die heutige Anlage befindet sich auf der Parzelle Nr. 2087 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0eBA). Für den Arealausbau ist eine Zuzonung von 2'500 m2 (Streifen 25 m x 100 m) von dem heute in der Landwirtschaftszone gelegenen Nachbargrundstück Nr. 2086 vorgesehen. Damit das Areal gesamthaft einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0e) nach Art. 16 PBG zugewiesen kann, umfasst der vorliegende Teilzonenplan sowohl die bestehende Anlage als auch den zusätzlichen Streifen. Laut den PBG-Übergangsbestimmungen kann eine Oe geschaffen werden, sofern dies gleichzeitig mit einem Sondernutzungsplan kombiniert wird, der für die Zone sämtliche Bauvorschriften als besondere Vorschriften enthält. Am 18. Juni 2019 hat der Gemeinderat Sargans den Teilzonenplan ARA Sargans und den Sondernutzungsplan ARA Sargans erlassen. Die Planerlasse wurden vom 31. Oktober
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2019 bis 29. November 2019 öffentlich aufgelegt. Innert Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Der Teilzonenplan wurde vom 9. Januar 2020 bis 17. Februar 2020 dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses ist unbenützt abgelaufen.
Erwägungen Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 11. September 2019 sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Laut Art. 15 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; RPG) setzt eine Neueinzonung voraus, dass die Vorgaben des Kantonalen Richtplans umgesetzt werden. Eine Genehmigungsvoraussetzung für den Teilzonenplan ist, dass die betroffene Fläche innerhalb des Siedlungsgebiets nach Kantonalem Richtplan liegt. Die Anpassung des Siedlungsgebiets für die ARA-Erweiterung ist Gegenstand der Richtplananpassung 2019. Der Bund hat diese Anpassung vorgeprüft und zur vorgesehenen Siedlungsgebietserweiterung keine Einwände. Am 17. Dezember 2019 hat der Regierungsrat die Richtplananpassung 2019 erlassen. Nach bisheriger Genehmigungspraxis wurde die Genehmigung eines Teilzonenplans erst nach Vorliegen der bundesrätlichen Genehmigung ausgestellt. Bei innerkantonalen Planinhalten wirkt die Genehmigung durch den Bundesrat jedoch bloss deklaratorisch, d.h. die Verbindlichkeit wird bereits durch den kantonalen Beschluss bewirkt (siehe Seite 346f. Praxis-Kommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Espace Suisse! Schulthess-Verlag 2019). Dem Kanton steht es damit frei, die innerkantonalen Teile des Plans schon vor der bundesrätlichen Genehmigung in Kraft zu setzen. Bei der ARA-Erweiterung handelt es sich um ein innerkantonales Vorhaben. Die vorgesehene Erweiterung des Siedlungsgebiets ist unbestritten und liegt im öffentlichen Interesse. Sie wird durch den Bund genehmigt werden können. Damit Land einer Bauzone zugewiesen werden kann, ist nach Art. 15 Abs. 4 RPG seine Verfügbarkeit rechtlich sicherzustellen. Gemäss Protokoll Nr. 19 der Gemeinderatssitzung vom 1. Oktober 2019 hat die Ortsgemeinde Sargans als Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 2086 mit dem Abwasserverband Saar vereinbart, das Areal für den ARA-Ausbau im Baurecht zur Verfügung zu stellen. Das Plangebiet tangiert Fruchtfolgeflächen im Umfang von 2'500 m2. Die Vorgaben gemäss Art. 30 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1; RPV) sind erfüllt. Eine Einzonung darf nur für einen konkreten Bedarf vorgenommen werden. Gleichzeitig mit dem Teilzonenplan und dem Sondernutzungsplan wurde auch das Baugesuch eingereicht. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf deren Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die vorliegenden Erlasse sind rechtmässig und stimmen mit den übergeordneten Planungen überein.
Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Bauge-
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setz (sGS 731.11, PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1140.--. (Geschäft Nr. 19-4374: Anteil AFU Fr. 140.--) Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ralph Etter Beilagen — Genehmigte Erlasse — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Ortsplanung (inkl. Erlasse) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation — Dienste — Amt für Natur, Jagd und Fischerei — Amt für Umwelt — Recht und UVP — Amt für Umwelt — Koordinationsstelle Baugesuche (i.Z. mit Baugesuch 19-9594) — Amt für Wasser und Energie — Kantonsforstamt — Kantonspolizei - Verkehrstechnik — Tiefbauamt — Rechtsdienst
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