Quellwasserfassung LOCH
Zone di protezione delle acque sotterranee · Oberriet (SG)
Documento
- Numero
- 429
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Oberriet (SG)
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 31 mar 2015
- In vigore dal
- 31 mar 2015
Carta
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Plan
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Kanton St.Gallen Gemeinde Oberriet . 243.200 Grundwasserschutzzonen Bir um die Quellfassung Loch Wasserversorgung Oberriet 0”
‚Amt für Umwelt und Energie Kanton St.Gallen + 243.000
04558
Hydrogeologisches Register
Holzrhoder Kienberg
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Entwurf _[Gezeichnet] Datum [Bemerkung -
Mostra tutto il testo
Umgrenzungsplan 1: 2'000 a pas
Plan Nr. 2004-101/2 romat son = I
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
| 9015 St.Gallen-Winkeln 8592 Uttwil (TG) \ Saal Ir 23 Im Müsli 37 / Postfach 61
el: 071 371 17 33 Tel: 071461 22 82 M tli Ki b RR ER FA Fax: 071 3712970 Fax: 071 461 22 83 ® 3 IN/NZ/ZN E-Mail: [email protected] www.haering-geo.ch E-Mail: [email protected] on Inger ern erg
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Vom Gemeinderat Oberriet erlassen am: 74, Tot jA 6.3. 2o15 ==
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Der in: Die Ratsschreiberin:
| Öffentliche Auflage vom 24.10. Lost __.-.bis Bi u Lee
242 500
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_ Für das Baudepartement ee | Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie: _
LEGENDE | | \ >»
| | Grundwasserschutzzonen Praktische Hydrogeologische Umgrenzung Umgrenzung | Zone S1 (Fassungsbereich) Ferse ur unbe Zone S2 _(Engere Schutzzone) ee ze ] Eee = SEE Zone S3 (Weitere Schutzzone) FErTz Be 7. Gefahrenkataster _—— —— Kanalisation einwandig © Kanalisation doppelwandig AR Jauchegrube wi 1155 «21. _/--Montiinger Schwamm 22222 Miststock inge a Weitere Angaben u: 8 8 Be 8 8 N L N N SUSE Flüssigdüngeraustrag erlaubt __+-242 100 . 0. Rüeß iskobel 1022 hola En
Reglement
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KANTON ST.GALLEN
GEMEINDE OBERRIET l(anton SüGalten
Wasserversorgu ng Oberriet
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Hydrogeolog isches Register
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7. August 2007 I inkl. Ergänzungen 20. März2009
Schutzzonenreg lement für d ie Quellfassung Loch
lnhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS
1
Art. 1 Att.2
Art. 3
Allgemeine Bestimmungen.....
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Geltungsbereich.......... Grundwasserschutzzonen und deren 2ie1e......... Wegleitung des Bundes............... Einhaltung der Sch utzzonenvorschriften Überuvachung der Grundwasserqualität lnformationspflicht. . . . . .
2.
Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen......
Att.7 Grundsatz
Bestimmungen für die Zone S3............ Art. I Allgemeine Beschränkungen Art. I Bauten und Anlagen ..............
Art. 10
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ........... 2.1
Art. 11
Schmutzwasserleitungen .............
Art. 12
Verkehrsanlagen.........
Art. 13 Landwirtschaft liche Anlagen
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Art. 16
Bodenbewirtschaftung und Düngung .............
40 altri articoli
Art. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
2.2
Bestimmungen für die Zone S2............
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Art. 19
Bodenbewirtschaftung und Düngung.............
Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
2.3
Bestimmungen für die Zone S1 Att. 21 Allgemeine Beschränkungen ......
Att.22 Zutritt 3.
Besondere Bestimmungen
4.
Ubergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
Art. 23 Besondere Massnahmen der Wasserversorgung
Ar1.24 Alpställe in der Zone 52....
Art. 24a Flüssige Hofdünger und Abwasserbeseitigung Alp Strüssler
Art. 25
Schmutzwasserleitung in der Zone 52....
Art. 26 Grundsatz
Ê\ft.27
Fristen .....
4.1
Bestimmungen für die Zone 53
Art. 28
Verkehrsanlagen.........
r l.--_
für die Quel
Loch
lnhaltsverzeichnis
Bestimmungen für die Zone 52
7
Art. 29
Schmutzwasserleitungen ............
Art. 30
Verkehrsanlagen.........
7 7
4.3
I I
4.2
Bestimmungen für die Zone Sl
Art. 31
Verkehrsanlagen.........
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Verfügungen .................... Ausnahmebewilligungen .. Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Vollzugsbeginn ......
Beilaqen Beilage 1
Auszüge aus eidgenössischen Erlassen
Beilage 2
Auszüge aus kantonalen Erlassen
Beilage 3
Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter
Beilage 4
Fachbegriffe
I
8
I I I
Schutzzonenreglement für die Quellfassung Loch
Seite I
ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 1 1. April 1996 (sGS 752.2; abgektrrzt GSchVG) sowie gestützt auf Art. 5 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sGS 151.2; abgekürzt GG) erlässt der Gemeinderat Oberriet als Reglement:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. I
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung Loch
KoordinatenderQuellfassung: 757'3721242'355.
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und
Schutzmassnahmen fest.
Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Loch', Plan-Nr. 2004-10112, Geologiebüro Lienert & Haering AG, datiert vom 7. August 2007 I 20. März 2009 (Massstab 1 : 2'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Oberriet sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vor.
Arl.
2 Grundwasserschutzzonen und deren Zielel
Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone 51), der Engeren Schutzzone (Zone 32) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3).
Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die lnhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der lnhaberin der Wasserfassung im Baubewi lligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
1 vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Ziff. 12 GSchV 2 ugl. Beilage 3: Bst. a
Schutzzonenreg lement für die Quel lfassung Loch
Seite 2
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität3
Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässerschutzverordnungs (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer).
Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz) sind unverzüglich zu informieren, wenn:
a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch6 nicht erfüllt
sind;
b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder c. die Konzeñtration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 lnformationspflicht
Die Eigentumer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZ. MASSNAHMEN
2
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten
und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anla-
gen.
Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 53
Art. 8 AllgemeineBeschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr8 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
3
4 5 6 7 8
vgl. Beilage 1.2: Arl.47 GSchV vgl. Beilage 1.8: Bst. a vgl. Beilage 1.2: Anhang 2Zi'tÍ.2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.8: Bst. b vgl. Beilage 1.2: Anhang 4 Zift. 221 GSchV
Schutzzonenreglement für die Quellfassung Loch
Seite 3
Art. 9 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen über den wasserfuhrenden Schichten, zu errichten. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtliniene massgebend
Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtliniento zu beachten.
Bei Bauarbeiten sind besondere SchutzmassnahmenlI zu treffen
Art. l0 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Anderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.
Art. ll
Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen Vorschriftenl 3 entsprechen. Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Das Bauamt Oberriet sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Häusliches Abwasser ist in den Güllenbehälter abzuleiten
Arl. 12 Verkehrsanlagen Strassen si nd mit H nweisschildern,,Wasserschutzgebiet"l 4 zu versehen i
Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleitenls. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.
Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Fluruvege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann ''. 9 vgl. Beilage 3: Bst. c
10 vgl. Beilage 3: Bst. d 11 vgl. Beilage 3: Bst. e
12 vgl. Beilage 1.1:Arl22GSchG;
Beilage 1.2: A¡1.32 Abs. 2 Bst. i und j, Art. 32a und Anhang 4Zi'ft.221 Abs. I Bst. g, h und i GSchV
l3 vgl. Beilage'l .1:Art. 15 GSchG;
Beilage 3: Bst. f 14 Gemåss Beilage'1.8: Bst. c 15 ugl. Beilage 3: Bst. I
Sch utzzonenreg lement fll r d ie Q uel lfassu ng Loch
Seite 4
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienl6 zu erstellen und zu betreiben.
Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prtifen. Für die librigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Das Bauamt Oberriet sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Güllenbehälter und Mistplatten sind unmittelbar nach dem Viehabtrieb bzw. vor der Einwinterung zu leeren. Arf. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtlT.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Das Errichten und Betreiben von Deponienrs und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpernle ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig.
Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richþ linien2o und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. In der Zeit von November bis Februar darf kein Dünger (MisVGülle) ausgebracht werden.
Att. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen2l sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. 16 vgl. Beilage 1.1: Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. g
17 vgl. Beilage 1.1: Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG 18 ugl. Beilage 1 .6: Anhang 2 Ziff. 1 Abs. I WA 19 ugl. Beilage 1 .6a: Anhang 5 Ziff. 1 1 VTNP
20 ugl. Beilage L5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage 1.8: Bst, d; Beilage 3: Bst. h
21 ugl. Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage '1.7: Art. 25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i
Schutzzonenreglement für die Quellfassung Loch
Seite 5
Bei der Venrendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind
d ie bu ndesrechtl ich vo rgesch rie benen Massna h m en22 zu treffe n.
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. l8 Allgemeine Beschränkungen ln der Zone 52 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeintråchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht23
Art. l9 Bodenbewirtschaftung und Düngung Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht2a und den ergänzenden Richtlinien2s. Ackerbau ist nicht zulässig. Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (2.8. Gülle) ist nicht gestattet.
lm Bereich von Dolinen ist Weidgang und das Ausbringen von Mist nicht zulässig. Entlang des Freienbaches ist in einem Streifen von beidseits je 10 m das Ausbringen von Mist nicht zulässig.
Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht26.
2.3
BESTIMMUNGEN TÜR OIC ZONE SI
Arl. 21 Allgemeine Beschränkungen Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht27.
Aft.22 Zutritt Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.8. durch Zaun oder Hecke). 22 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.4 Ziff . '1 .4 Abs. 2 ChemRRV 23 vgl. Beilage 1 .2: Anhang 4 Zitî. 222 GSchV;
24 vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.6Zit|'.3.3.1 Abs. 2 ChemRRV 25 vgl. Beilage 3: Bst. h
26 ugl.Beilage 1.5: Anhang 2.42iÍ1.1.4Abs. 1 undAnhang 2.51itf.1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV Beilage 3: Bst. i
27 ugl. Beilage 1.2: Anhang 4ZifÍ.223GSchV;
Beilagel.5: Anhang2.4Ziff.1.4Abs. l,Anhang2.5Ziff.l.1 Abs. 1Bst.f undAnhang2.6Ziff.3.3.lAbs. I Bst.eChemRRV
Schutzzonenreglement für die Quellfassung Loch
3.
Seite 6
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 23 Besondere Massnahmen der Wasserversorgung
lnfolge der hydrogeologischen Verhältnisse ist die bakteriologische Qualität des Rohwassers mindestens zweimaljährlich, die chemisch-physikalische mindestens einmaljährlich zu kontrollieren. Eine Entkeimungsanlage ist vorsorglich zu betreiben. Die Wasserversorgung trifft Vorkehrungen, welche die Versorgung mit Trinkwasser bei einem Ausfall der Fassungen gewährleisten.
Arl.24 Alpställe in der Zone 52 Die bestehenden Alpställe Vers. Nr. 399 auf Grundstück Nr. 1160 sowie Vers. Nr. 402 und 403 auf Grundstück Nr. 1 136 sind als Ausnahme zulässig. innert Jahresfrist Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sind þ'iû€ñdejeg#-auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die zuständige Gemeindebehörde Oberriet sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Anlagen sind bis Ende 2007 stillzulegen oder bis spätestens Ende April 2008 den Vorschriften von Art. 13 dieses Reglements anzupassen. Standflächen (Läger) des Viehs, Schorrgräben und Gänge in bestehenden Ställen sind innert drei Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Reglements den Vorschriften von Art. 13 dieses Reglements anzupassen. Bei einer wesentlichen Anderung der massgebenden Verhältnisse ist die Berechtigung dieser Ausnahmeregelung zu überprüfen. Die sanitären Anlagen (Plumpsklo) bei Vers. Nr. 400 auf Grundstück Nr. 1160 sowie Vers. Nr. 404 au'î Grundsttlck Nr. 1'136 sind unverzüglich stillzulegen oder fachgerecht innertJahresfrist gñdg,Aeri+-2€gtzu sanieren. lm Fall einer Sanierung ist das Abwasser in einen dichten Güllenbehälter zu leiten.
Arl.24a Flüsslge Hofdünger und Abwasserbeseitigung Alp Strüssler Der während Noteinstallungen im Alpstall Strüssler (Vers. Nr. 399) anfallende flüssige Hofdünger (maximal 12 m3 pro Jahr) darf ausnahmsweise während der Vegetationsperiode von Juni bis September bis zweimal in angemessenen Abständen in einer Menge von höchstens 6 m" auf der im Schutzzonenplan markierten Fläche (Heuwiese ca. 60 a) ausgebracht werden.
Das häusliche Abwasser der Alp Strüssler (Vers. Nr. 398) muss separat entsorgt werden (€€' 16
.DasAusbringenaufdieWieseistnichtgestattet.
Art. 25 Schmuta¡vasserleitung in der Zone 52
Folgende bestehende, teilweise doppelwandig geführte Schmutzwasserleitung ist in der Zone 52 ausnahmsweise zulässig: - Hauptleitung Bergrestaurant Montlinger Schwamm - Freienbach Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserleitungen in der Zone 52 (Art. 29). Bei einer Anderung der massgeblichen Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu prüfen.
lé doppelwandig geführte Schmutzwasserleitung in die Hauptleitung Bergrestaurant Montlinger Schwamm - Freienbach
Schutzzonenreglement für die Quellfassung Loch
Seite 7
BERGANGSBESTIMMUNGEN FUR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
4.
Art. 26 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S28 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 (Art. 7 ff.) dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vozunehmen.
Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Arl.27 Fristen Die in Art. 28 bis 31 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können unter den in Art. 33 dieses Reglements genannten Voraussetzungen mit Zustimmung des Amtes für Umwelt und Energie um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab lnkrafttreten des Reglements.
BESTIMMUNGEN F R DIE ZONE S3
4.1
Art. 28 Verkehrsanlagen
Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
4.2
BESTIMMUNGEN F R DIE ZONE S2
Art. 29 Schmutzwasserleitungen
Die gemäss Art. 25 ausnahmsweise zulässige Schmutzwasserleitung ist innert einem Jahr und anschliessend jährlich auf Dichtheit zu prüfen. Die Bauvenrualtung Oberriet sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Werden an dieser ausnahmsweise zulässigen Schmutzwasserleitung Mängel festgestellt, ist die Schmutzwasserleitung stillzulegen bzw. im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt und Energie zu sanieren (2.8. doppelwandige Schmutzwasserleitung).
Art. 30 Verkehrsanlagen
Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert Jahresfrist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
28 ugl.Beilage 1.2: At1.31 Abs.2 GSchV
Beilage 1.2: Art. 31 Abs. 2, Arl.32a und Anhang 4 Zi'ff .221 Abs. '1 Bst. g, h und i GSchV
Schutzzonenreglement für die Quellfassung Loch
4.3
Seite 8
BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S1
Art. 31 Verkehrsanlagen
Der bestehende Flurweg ist innert fünf Jahren aus der Zone S1 zu verlegen oder aufzuheben.
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 32 Verfügungen
Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig istze. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 33 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Stelle des Kantons3o kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewilligungen erteilen2e, wenn.
a. die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren Härte führt, b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen lnteressen entgegenstehen, c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen.
Art. 34 Anmerkung im Grundbuch
Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz 51, 52 oder 53 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken3l.
Art. 35 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des GewässerschutzgesetzeE32 und des Umweltschutzgesetzes33 bestraft.
Art. 36 Vollzugsbeginn
Umgrenzungsplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
29 ugl. Beilage 2.1: Ar1.34 GSchVG 30 ugl. Beilage 2.2: Aft.2 GSchW (Amt fur Umwelt und Energie) 31 Rrt. '108 Abs. 1 Bst. h der Einführungsverordnung vom 14. Dezember 1945 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.11) 32 ugl. Beilage l.l: Art. 70 f. GSchG 33 vgl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG
Schutzzonenreglement für die Quellfassung Loch
Seite 9
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Vom Gemeinderat Oberriet erlassen am
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Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für U
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Basi legali
sGS 752.2 · GSchVG · Cantone
sGS 752.21 · GSchVV · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione