Überbauungsplan Gewerbeerschliessung Atlstadt
Piano d'utilizzazione speciale · Lichtensteig
Documento
- Numero
- 2013-6460
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Lichtensteig
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 28 ott 2013
- In vigore dal
- 28 ott 2013
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, A m t fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbm nnenstrasse 54, 9001 S t.Gallen_________________________ _________ _________
A-Rost Gemeinderat Lichtensteig Hauptstrasse 12
28. Oktober 2013
9620 Lichtensteig
Gemeinde Lichtensteig: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) im Zusammenhang mit der Revision der Altstadt folgende Erlasse zur Geneh migung eingereicht: • « • • •
Änderung Baureglement Teil Altstadt Teilzonenplan Teil Altstadt Überbauungsplan Gewerbeerschliessung Altstadt Schutzverordnung Kulturschutz Teil Altstadt (Plan und Bestimmungen) Änderung Natur- und Landschaftsschutzverordnung (Plan und Bestimmungen)
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Die Nutzungsplanung ist mit Ausnahmen der Kernzone A und B in der Altstadt seit dem 31. März 2005 in Kraft. Die Vorschriften zur Kernzone A und B gelten seit 1978 und sind somit über 30 Jahre alt. Sie entsprechen formal wie auch sachlich nicht mehr der heutigen planungsrechtlichen Situation. Gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist die Altstadt von Lichtentsteig ein schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung. Seit dem 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung (SR 814.201 ; abge kürzt: GSchV) in Kraft. Da in Lichtensteig noch keine Festlegung der definitiven Gewäs serräume erfolgt ist, gelten die Abstände gemäss den Übergangsbestimmungen zur GSchV. Die Bestimmungen von BauG und Baureglement der Gemeinde bleiben in Kraft, gelten jedoch lediglich subsidiär.
Die Erlasse wurden vorgeprüft, besprochen und dem Verfahren unterstellt. Die Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und im Sinne der Erwägungen genehmigt werden können.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der
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Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Gegenüber sämtlichen Gewässern gelten die Abstände nach den Übergangsbe stimmungen zur GSchV; BauG und BauR gelten subsidiär. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2450.--.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er hoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Denkmalpflege Amt für Natur, Jagd und Fischerei
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