Quellwasserfassung ALP WALD
Zone di protezione delle acque sotterranee · Vilters-Wangs
Documento
- Numero
- 716
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Vilters-Wangs
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato
- 17 feb 2015
- In vigore dal
- 17 feb 2015
Carta
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Plan
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DR Een 1.00 1a 5 12 Be FE He EL
Kanton St.Gallen Gemeinde Vilters - Wangs
Amt für Umwelt und Energie Kanton St.Gallen
17531
Hydrogeologisches Register
Wasserkorporation Vilters Öffentliche Wasserversorgung von Vilters
Grundwasserschutzzonen für die Quellen auf der Alp Wald
SCHUTZZONENPLAN
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1:2000
Büro für Technische Geologie AG Datum
Grossfeldstrasse 74, CH-7320 Sargans - | 20. Dez. 2013 Telefon +41 81 720 09 39 Fax +41 81 720 09 30 [email protected], www.btgeo.ch 26. Sept. 2014
Legende
) y_ Quellschacht mit Fassungssträngen, Riegel und Ableitung (inkl. Nummerierung)
Fassungsbereich (Zone S1)
a Engere Schutzzone (Zone S2)
Ge Weitere Schutzzone (Zone S3)
strichpunktierte Linie: Hydrogeologische Umgrenzung
Gefahrenkataster
| Gebäude mit Schmutzwasseranfall
Schmutzwasserleitung IN Grube für häusliches Abwasser = Trocken - WC
Weidbrunnen EEE Erschliessungsstrasse in der Zone S2
Zr Erschliessungsstrasse in der Zone S3
Vom Gemeinderat Vilters - Wangs erlassen am: . 21.0, 2014 I N \
Der Gemeindepräsident: Der inderatsschreiber:
Öffentliche Auflage vom. . „29. ‚Okt. 201 bis. . 27. Nov. 2014
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: DZ FEB. a6 Se
Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie:
N ‘e Re} .\ Anmerkun .'» | zwischen der topographischen Plangrundlage und dem Grundbuchplan - | deutliche Abweichungen auf (es besteht keine Deckungsgleichheit), | rechtsgültig ist der Grundbuchplan.
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207'000
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“ 752'198 / 208'381
TE Bam 1208'398
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152843 / 207653
Reglement
Kanton St. Gallen
Gemeinde Vi lters-Wangs Kanton St.Gailen
t753 t Hydrogeologisches Register
Wasserkorporation Vi lters öffentliche Wasserversorgung von Vilters
G ru ndwasse rsch utzzone n
für die Quellen auf der Alp Wald
SCHUTZZONENREGLEMENT
Bericht Nr.: 4360-2 Beilage 2 Büro für Technische Geologie AG Grossfeldstrasse 7 4, CH-7320 Sargans Telefon +41 81 720 09 39 Fax +41 81 720 09 30 [email protected], www.btgeo.ch
A B
c
Datum
Erstellt
2Q. De2.2013
Bu
26. Sept.2014
Bu
Geprüft
Grundwasserschutzzonen für die Quellen auf der Alp Wald
lnhaltsverze¡chn¡s
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Att.2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6 Seite
...............I
Geltungsbereich ......... Grundwasserschutzzonen und deren Ziele . Wegleitung des Bundes
..1 1
2
.2 .2 .2
Informationspflicht
2. ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN .......3
Art. 7
Grundsatz.....
..3
2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 53............
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Att.12
Art. 13 Att.14
Art. 15
39 altri articoli
Art. 16
Art. 17 ..3
Allgemeine Beschränkungen Bauten und Anlagen ............... Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ........... Sch m utzwasserleitun gen Verkehrsanlagen Landwirtschaftliche Anlagen Geländeveränderungen und Materialentnahmen... Deponien und Ablagerungen Bodenbewirtschaftung und Düngung ................. Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
3 3 3 3
4 4 4 4 5
5
2.2 BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE 52
5
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Art. 19
Bodenbewirtschaftung und Düngung.................. Art.
5
..5 ..6
20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
2.3 BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE SI
..6
21 Allgemeine Beschränkungen.......
6
Art.
Art. 22 Zutritt
3. BESONDEREBESTIMMUNGEN
.6
Ar1.23 Weidbrunnen in der Zone 52
...6
24 Besondere Massnahmen der Wasserversorgung ...............6
Art. 25 Schmutzwasserkasten inkl. deren Schmutzwasserzuleitungen in der Zone 52.....7
Arl.
4. ÜaencaNGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN........7
Art. 26 Grundsatz
4.1 BESTTMMUNGEN FUR DtE ZONE S2............ Att.
7
.........7
27 Landwirtschaftliche Anlagen
Art. 28
Verfügungen. Att.29 Ausnahmebewilligungen....
Art. 30
Anmerkung im Grundbuch ..............
Art. 31
Strafbestimmungen....
Art. 32
Aufhebung bisherigen Rechts......
Art. 33
Vollzugsbeginn ..........
BTG Büro für Technische Geologie AG / S:\Auftraege\4360_SZ_Geme¡nde_Mlters-Wangs\Berichte\4360-2_SZ_Quellen_auf_der_Alp_Wald\2014\¿1360-2_Beil2_SZR.doc
.7
I I I I I
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Grundwasserschutzzonen für die Quellen auf derAlp Wald
Anhang: Stand der Umsetzung der Ubergangsbestimmungen I I
Beilage zum Schutzzonenreglement Beilage 1:
Auszüge aus eidgenössischen Erlassen
2: Beilage 3: Beilage 4:
Auszüge aus kantonalen Erlassen
Beilage
Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter Fachbegriffe
BTG Büro tür Technische Geologie AG / S:\Auftraege\4360_Sz_Gemeinde_Vilters-wan9s\Berichte\43ôG2_Sz_Quellen_auf_der_Alp_Wald\2014\4360-2_Beil2_SzR.doc
-il-
Grundwasserschutzzonen der Quellen auf der Alp Wald
1
ln Anwendung von Art.20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24.Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR814.20; abgekürzt GSchG), Art.29ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und
Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung
vom 11. April 1996 (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) sowie gestützt auf Art.3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2; abgekürzt GG) erlässt der Gemeinderat Vilters-Wangs als Reglement:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. I
Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassungen (Quellschacht):
\ Quelle Nr. 6, Koordinaten: 7 52' 407 1208' 484 1
-
Quelle Nr. 1 7, Koordinaten: 752'2731208'373 \ Quelle Nr. 1 8, Koordinaten: 7 52' 4'151208'252 Quelle Nr. 1 9, Koordinaten: 752' 4821208'1 02 Quelle Nr. 20, Koordinaten: 7 52' 4791207'857 \ Quelle Nr. 21, Koordinaten:752'2151207'876 Quel le Nr. 22, Koord nate n: 7 52' 527 I 207'653 Quelle Nr. 23, Koordinaten: 752' 4591207' 415 .\ Quelle Nr. 24, Koordinate n: 7 52'7 441207'977 Quelle Nr. 25, Koordinaten: 752'867 1207'903 N Quelle Nr. 26, Koordinaten: 752'6901207'821 Quelle Nr. 27, Koordinate n: 7 52'6921207'7 62
---:\ \ \
i
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.
Das Reglement ist Bestandteil des Schutzzonenplans Nr. 4360-2, Beilage 1, BTG Büro für Technische Geologie AG, datiert vom 26. September 2014 (Massstab 1: 2'000).
Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Vilters-Wangs sowie der eidgenössischen und kantonalen Bau- und Rau m planu n gsgesetzgebung vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Zielel
Die Grundwasserschutzzone (Zone S) besteht aus dem Fassungsbereich (Zone 51), der Engeren Schutzzone (Zone 52) und derWeiteren Schutzzone (Zone S3).
Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
1
ugl. Beilage 1.2: Anhang 4ZiÍf. l2GSchV
BTG Büro für Technische Geologie AG / S:\Auftraege\4360_SZ_Gemeinde_Mlters-Wangs\Ber¡chte\4360-2_SZ_Quellen_auf_der_Alp_Wald\20f4\4360-2_Be¡12_SZR.doc
Grundwasserschutzzonen der Quellen auf der Alp Wald
-2-
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)2 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Art. 4 Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die lnhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich der politischen Gemeinde. Die lnhaberin der Wasserfassung kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der lnhaberin der Wasserfassu ng im Bau bewil ig u n gsverfahren schrift lich anzuzeigen. I
Art. 5 Ü berwachu ng der Grundwasserqualität3
Das Rohwasser ist durch die lnhaberin der Wasserfassung regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebunga und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)5.
Die politische Gemeinde und die kantonale Behörde (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen) sind unvezüglich zu informieren, wenn: a
die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebunga an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbucho nicht erfüllt sind;
b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnungs nicht erfüllt sind; oder c.
Art. 6 die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebunga, die
Gewässerschutzverordnungs oder die AltlastenverordnungT numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
lnformationspflicht Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzníesser sowie Unternehmer, die auf den betroffenen Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.
2
vgl. Beilage 3: Bst. a
3
vgl. Beilage 1.2'. Art.47 GSchV
4
vgl. Beilage 1.8: Bst. a
5 6
vgl. Beilage 1.2: Anhang 2ZiÍf.2 GSchV vgl. Beilage 3: Bst. b
7
vgl. Beilage 1.8: Bst. b
BTG Büro für Technische Geologie AG / S:\Auftraêge\4360_Sz_Gemeinde_Mlters-Wangs\Berichte\4360-2_Sz_Quellen_auf_der_Alp_Wald\2o14\4360-2_Be¡12_SZR.doc
Grundwasserschutzzonen der Quellen auf der Alp Wald
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄN KUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
-3-
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten ebenfalls bei wesentlichen Anderungen bestehender Bauten und Anlagen.
Mängelan Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
Bestimmungen für die Zone 53
Art. 8 AllgemeineBeschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahre für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quel lwasserfassungen über den wasserführenden Sch ichten, zu errichten.
Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtliniene massgebend.
Bei der Venrendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinienl0 zu beachten. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenll zu treffen.
Art. 10 Anlagen mitwassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeít und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl2.
Art. 1l Schmutanasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den einschlägigen Vorschriftenl3 entsprechen.
Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prúfen. Der Gemeinderat Vilters-Wangs sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
8 ugl. Beilage 1.2: Anhang 4ZifÍ.221GSchV 9 ugl. Beilage 3: Bst. c 10 ugl. Beilage 3: Bst. d 11 vgl. Beilage 3: Bst. e 12 vgl. Beilage I .1: Art. 22 GSchG;
Beilage 1.2: Arl.32 Abs. 2 Bst. i und j, Ar1. 32a und Anhang 4ziff .221 Abs. 1 Bst. g, h und i GSchV
13 ugl. Beilage 1.1:Art. 15 GSchG; Beilage 3: Bst. f
BTG Büro für Technische Geologie AG / S:\Auftrae9e\4360_Sz_Gemeinde_Mlters-Wangs\Berichte\4360-2_SZ_Quellen_auf_der_Alp_Wald\2014\ztÍì60-2_Beil2_SZR.doc
Grundwasserschutzzonen der Quellen auf der Alp Wald
4
Arl. 12 Verkehrsanlagen Strassen si nd mit H nweissch ldern "Wassersch utzgebiet"l 4 zu versehen i
i
Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit dichtem Belag und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist
"bru¡s¡1s¡.14a Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichtem Belag, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.
Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunrege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann.14a
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.)
sowie Raufuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienls zu erstellen und zu betreiben. Güllenbehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten. Die Dichtheit ist damit regelmässig (mindestens jährlich) zu prüfen. Für die übrigen Anlagen gelten die Kontrollintervalle für Schmutzwasserleitungen sinngemäss. Der Gemeinderat Vilters-Wangs sorgt für die Durchführung der Kontrollen.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtr6.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Das Errichten und Betreiben von DeponienlT und Plätzen zum Vergraben von Tierkörpernl 7a ist untersagt.
14 oemäss Beilaoe 1.8: Bst. c 14a ig. Beilage glg.t. 15 ugl. Beilage 1.1:Art. '15 GSchG; I
Beilage 3: Bst. g
16 ,gl. Beilage 1.1: Art.44Abs.2 Bst. a GSchG uSl. Beilage 1.6: Anhang 2 Ziff. I Abs. 1 TVA 1! 17a
ui¡. Beitaie 1 .6a: Anhañg 5 Ziff. 11 VTNP
BTG Büro für Technische Geologie AG / S:\Auftraege\4360_SZ_Gemeinde_Mlters-Wangs\Berichte\4360-2-SZ-Quellen-auf-der-Alp-WaldU0l4\4360-2-Be¡12-SZR.doc
Grundwasserschutzzonen der Quellen auf der Alp Wald
-5-
Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Feldrandkompostierung Íst nicht zulässig
Das Kompostieren für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig. Art. f 6 Bodenbewirtschaftung und Düngung Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinienls und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. ln der Zeit von November bis Februar darf keine Gülle ausgebracht werden.
Arl. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel Bei der Vennrendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungenle sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandlungen mit Blattherbiziden zulässig.
Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen2o zu treffen.
2.2
Bestimmungen für die Zone 52
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
ln der Zone 32 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht2l.
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht22 und den ergänzenden Richtlinien23.
18 ugl. Beilage'1.5: Anhang 2.6 ChemRRV; Beilage't.8: Bst. d; Beilage 3: Bst. h
19 ugl.Beilage 1.5: Anhang 2.5 ChemRRV; Beilage 1.7: Art. 25 WaV; Beilage 1.8: Bst. e; Beilage 3: Bst. i 20 22
vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.4ZitÍ.1.4 Abs. 2 ChemRRV vgl. Beilage 1.2: Anhang 4ZiÍf .222 GSchV vgl. Beilage 1.5: Anhang 2.6ZifÍ.3.3.1 Abs. 2 ChemRRV
23
vgl. Beilage 3: Bst. h
21
BTG Búro für Techn¡sche Geologie AG / S:\Auftraege\4360_Sz_Gemeinde_Mlters-Wângs\Berichte\4360-2_Sz_Quellen_auf_der_Alp_Wald\2014\4i|ô0-2_8eil2_SzR.doc
Grundwasserschutzzonen der Quellen auf der Alp Wald
-6-
Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass die Grasnarbe, insbesondere im Bereich von Alpsässen und Weidbrunnen, möglichst geschlossen bleibt Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (2.8. Gülle) ist nicht gestattet.
Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel
Die Venryendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richten sich nach dem Bundesrecht2a.
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln ist nicht zulässig.
2.3
Bestimmungen für die Zone S1
Arl. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Uber Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht2s.
Arl.22 Zutritt Die Zone 31 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.8. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.
3.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 23 Weidbrunnen in der Zone 52
Bestehende Weidbrunnen in der Zone 52 sind als Ausnahme zulässig, wenn sie im Schutzzonenplan eingezeichnet sind.
Bei einer wesentlichen Anderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.
Aft. 24 Besondere Massnahmen der Wasserversorgung
Die bakteriologische Qualität des Rohwassers ist mindestens zweimal jährlich während dem Weidgang, die chemisch-physikalische mindestens alle zweiJahre zu kontrollieren. Die Beprobungshäufigkeit und der Analyseumfang sind in Absprache
24 ugl. Beilage 't.5: Anhang 2.4ZifÍ.1.4 Abs. I und Anhang 2.5ZifÍ.1.1 ChemRRV; Beilage 1.7: A¡1.25 WaV; Beilage 3: Bst. i
25 ugl.Beilage 1.2: Anhang 4ZiÍÍ.223 GSchV;
Beilage 1.5: Anhang 2.4AiÍf. 1.4Abs. 1, Anhang 2.5ZifÍ. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6Zilf .3.3.1 Abs. I Bst. e ChemRRV
BTG Büro für Techn¡sche Geologie AG / S:\Auftraege\4360_Sz_Geme¡nde_V¡lters-Wangs\Berichle\4360-2_Sz_Quellen auf_der_Alp_Wald\2014V1360-2_Beil2_SZR.doc
Grundwasserschutzzonen der Quellen auf der Alp Wald
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mit dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen und dem Amt für Umwelt und Energie festzulegen.
Eine Entkeimungsanlage ist vorsorglich zu betreiben. Die Wasserversorgung trifü Vorkehrungen, welche die Versorgung mit Trinkwasser bei einem Ausfall der Fassungen gewährleisten.
Art. 25 Schmutmasserkasten inkl. deren Schmutruasserzuleitungen in der Zone 52
Die bestehenden Abwasseranlagen, Trocken-WC und deren Zuleitungen beim Untersäss (Vers. Nr. 1341, 6, 8, 9) in der Zone 32 sind als Ausnahme zulässig. Sie dürfen ausschliesslich zur Stapelung des bei den Alphütten anfallenden häuslichen Abwassers verwendet werden. Es gelten die Ubergangsbestimmungen für landwirtschaftliche Anlagen in der Zone 52 (Art. 26).
Bei einer wesentlichen Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.
4.
UBERGANGSBESTIMMUNGEN FUR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 26 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone 526 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 (Art. 7 ff.) dieses .Reglements ist, sofern nichts
anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderungen vorzunehmen.
Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
4.1
Bestimmungen für die Zone 52
Aft. 27 Landwirtschaftliche Anlagen Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglements und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen.
Bestehende Weidbrunnen sind innert drei Jahren nach lnkrafttreten dieses Reglements gewässerschutzkonform zu sanieren (2.8. Schwimmer und befestigte Umgebung) und zu betreiben. Mangelhafte Anlagen sind auf Kosten des Eigentümers unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.
26 ugl. Beilage 1.2: ArI.31 Abs. 2 GSchV BTG Büro für Technische Geologie AG / S:\Auftraege\4360_Sz_Gemeinde_Mlters-Wângs\Berichte\4360-2_Sz_Quellen_auf_der_Alp_Waldu0 l4\4360-2_Beil2_SzR.doc
Grundwasserschutzzonen der Quellen auf der Alp Wald
5.
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SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28 Verfügungen
Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine kantonale Stelle zuständig istzz. Er kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 29 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Stelle des Kantons2s kann von den Vorschriften dieses Reglements abweichende Bewiltigungen erteilen2T, wenn:
die Anwendung der Vorschriften für den Betroffenen zu einer unzumutbaren
a
Härte führt,
b. der Ausnahmebewilligung keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen,
c. alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und d. der Ausnahmebewilligung keine zwingenden eidgenössischen oder kantonalen Vorsch riften entgegenstehen.
Art. 30 Anmerkung im Grundbuch
Der Gemeinderat lässt die in diesem Reglement festgelegten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Begriff "Grundwasserschutzzone" und dem Zusatz 51, S2 oder 53 bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken29.
Art. 3l Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes3o und des Umweltschutzgesetzes3l bestraft.
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
DerSchutzzonenplan 1:2'000 derQuellen Nr. 1 bis 19 und 31, vom Gemeinderat Vilters-Wangs erlassen am 27.Mai 1997 wird aufgehoben. lm Schutzzonenreglement "für die Quellen der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde ViltersWangs" werden in Art. 1 Abs. 1 die Quellen Nr. 1 bis 19 und 31 gestrichen.
27 ugl. Beilage 2.1: Arl.34 GSchVG 28 ugf . Beilage 2.2: Aft.2 GSchW (Amt für Umwelt und Energie) 29 Rrt. 108Abs. lBst.hderEinführungsverordnungvoml4.Dezemberlg41zumschweizerischenZivilgeseEbuch (sGS 91 1.1 1)
30 ugl. Beilage .1: Art. 70 f. GSchG 31 vgl. Beilage 1.4: Art. 60 f. USG 1
BTG Büro für Technische ceolog¡e Ac / S:\Auftraege\4360_Sz_Gemeinde_Mllers-Wangs\Berichte\4360-2_Sz_Quellen_auf_der_Alp_Wald\2014\4360-2_Beil2_SzR.doc
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Grundwasserschutzzonen der Quellen auf der Al Wald
Art. 33 Vollzugsbeginn
Schutzzonenplan und Reglement treten mit Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
Vom Gemeinderat vilters-wangs erlassen
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Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Umwelt und Energie:
1
BTG Büro für Technische ceologie AG / S:\Auftraege\4360_Sz_Gemeinde_Vilters-wangs\Ber¡chte\4360-2_Sz_Quellen_auf_der_Alp_wald\2014\¿f360-2_8e¡12_SzR.doc
Schutzzonenreglement für die Quellen auf der Alp Wald, Wasse rkorporati on Vi lters Vom Gemeinderat Vilters-Wangs erlassen am 8. September 1998.
Stand der Umsetzung der Ubergangsbestimmungen Art. Nr. (bisheriges
Gegenstand
Ausgeführte Arbeiten/ Aktueller Stand
Auskunftsstelle
Reglement)
Bestehende 28
öffentliche Verkehrsanlagen in den Zonen 52 und 33
Bei den vorhandenen Erschliessungsstrassen in den Zonen 52 und 53 besteht ein allg. Fahrverbot für Motorfahzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerd ienst gestattet). Der Artikel ist somit für die SZ auf der Alp Wald nicht mehr
Datum der Überprüfung
o Her Becker
(Brunnenmeister der Wasserkorporation Vilters)
De2.2013
erforderlich. Bestehende 29
Erschliessungswege und Forststrassen in den Zonen 52 und 53
30
SchmuEwasserkasten in der Zone 52
Bestehende 31
SchmuEwasserleitungen
Ein Fahrverbot für Motorfahzeuge (land- und forstwirtschaft licher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) wurde installiert. Der Artikel wird deshalb nicht mehr aufgeführt.
. Herr Pfiffner (Prãisident der
Wasserkorporation
Män2011
Vilters)
. Herr Becker
Alp Untersäss. Alle 5 Jahre Dichtigkeitsprüfungen. Bisher wurden keine Dichtigkeitsprüfungen durchgeführt. Der Artikel bleibt bestehen (neu unter
Art. 25
und Art.27). Es handelt sich um sehr kuze Verbindungsleitungen zwischen den Gebäuden der Alp Untersäss. Die Gebäude werden nur während der Sömmerung von Mitte Juni bis Ende September bewohnt. Die Gefährdung wird als gering eingestuft. DerArtikel
o Hr. Becker
Män2011
o Hr, Becker
De2.2013
o Hr. Becker
De2.2013
wird deshalb nicht mehr aufgeführt. 32
Miststöcke
ln der Schutzzone auf der Alp Wald sind keine MistlagerpläÞe vorhanden Der Artikel entfállt somit.
Basi legali
sGS 752.2 · GSchVG · Cantone
sGS 752.21 · GSchVV · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione