Teilzonenplan Kollersweid III - Genehmigung

Piano delle zone · Wildhaus-Alt St. Johann

Documento

Numero
2012-5721
Tipo
Piano delle zone
Comune
Wildhaus-Alt St. Johann
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
13 mar 2012
Approvato
30 ago 2012
Pubblicato
4 apr 2012
In vigore dal
30 ago 2012

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbmnnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat W ildhaus-Alt St. Johann Staatsstrasse Postfach 17 9656 Alt St. Johann

30. August 2012

Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Kollersweid III

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Vor der Gesamtrevision des Zonenplans Wildhaus lag die Parzelle Nr. 2120 mit einer Ge­ samtfläche von ca. 5780 m2 vollumfänglich in der Grünzone Naturschutz GN. Der östliche Teil der Parzelle Nr. 2120 (ca. 800 m2) war zudem mit einer Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände überlagert. Im Rahmen der Gesamtrevision des Zonenplans Wildhaus wurde beabsichtigt, diese Teilfläche in die Intensiverholungszone Transportanlagen IE TB einzuzonen. Ebenfalls in die Intensiverholungszone Transportanlagen IE TB eingezont werden sollte zudem ein Teil der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 2123 mit der Talstati­ on des Skilifts. Nach dem damals geltenden Zonenplan lag der einzuzonende Teil der Parzelle Nr. 2123 teilweise in der Landwirtschaftszone und teilweise in der Grünzone Na­ turschutz GN. Im Weiteren wurde beabsichtigt, die Zone für Skiabfahrts- und Skiübungs­ gelände auf die ganze Parzelle Nr. 2120 auszudehnen. Im Rahmen eines Rekursverfahrens sind die Vorinstanz, der Vertreter der Rekurrentin und die am Augenschein anwesenden Rekursgegner übereingekommen, dass die Zonierung der Grundstücke 2120 und 2123 nochmals überarbeitet werden müsse. In der Folge hat der Gemeinderat W ildhaus-Alt St.Johann den angefochtenen Einspra­ cheentscheid und die umstrittene Zonierung der Grundstücke Nrn. 2120 und 2123 aufge­ hoben und diese Gebiete im Rahmen der Genehmigung der Gesamtrevision des Zonen­ plans vom Genehmigungsantrag ausgenommen. Ebenfalls vom Genehmigungsantrag ausgenommen wurde die überlagerte Nutzung (Skiabfahrts- und Skiübungsgelände) im Bereich der Parzelle Nr. 2120. Am 13. März 2012 hat der Gemeinderat Wildaus-Alt St. Johann den vorliegenden Teilzo­ nenplan Kollersweid III erlassen. Dieser Teilzonenplan sieht vor, die vom Genehmigungs-

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antrag ausgenommenen Teilflächen der Parzellen Nrn. 2120 und 2123 (vgl. oben) der Grünzone Naturschutz GN zuzuscheiden und diese mit einer Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände zu überlagern. Im Weiteren legt der vorliegende Teilzonenplan Kol­ lersweid III fest, dass der westliche Teil der Parzelle Nr. 2120 nicht mit einer Zone für Ski­ abfahrts- und Skiübungsgelände überlagert wird. Der Teilzonenplan Kollersweid III lag vom 4. April bis 3. Mai 2012 öffentlich auf. Während der Auflagefrist wurden keine Einsprachen eingereicht. Vom 14. Mai bis 22. Juni 2012 wurde der Teilzonenplan Kollersweid 111 zudem dem fakultativen Referendum unterstellt. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen.

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300 -

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

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Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Natur, Jagd und Fischerei

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