Baulinienplan Lömmenschwilerbach

Piano d'utilizzazione speciale · Häggenschwil

Documento

Numero
2015-0361
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Häggenschwil
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
21 dic 2015
In vigore dal
21 dic 2015

Carta

8 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m llsbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Rost Gemeinderat Dorfstrasse 18 9312 Häggenschwil

21. Dezember 2015

(via Tiefbauamt, Rechtsdienst, zur koordinierten Eröffnung mit dem Teilstrassenplan 15-7000 und dem Wasserbauprojekt 15-7001)

Geschäft Nr. 15-7023 Gemeinde Häggenschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Baulinienplan Lömmenschwilerbach

Der Lömmenschwilerbach soll im Bereich der Romanshornerstrasse geöffnet werden. Im Bereich der Bauzone wird der Gewässerraum gesichert, westlich der Alten Konstanzerstrasse wird ein Unterhaltsbereich festgelegt. Mit dem vorliegenden Erlass wird den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) Rechnung getragen und der Gewässerraum vorläufig materiell gesichert. Die formelle Festlegung des Gewässerraumes hat noch zu erfolgen, sobald die kantonalgesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Der Gemeinderat hat den Baulinienplan am 16. April 2015 erlassen. Die Auflage erfolgte vom 30. Juni bis 29. Juli 2015. Mit Erlass vom 9. Oktober 2015 erfolgten Anpassungen, auf deren öffentliche Auflage wurde in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG verzichtet. A uf der Rarzelle Nr. 214 sowie östlich der Romanshornerstrasse gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen zur Änderung GSchV vom 25. Mai 2011 sowie subsidiär der Gewässerabstand gemäss Art. 59 BauG. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Betragen Genehmigter Erlass (einfach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst

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