Überbauungsplan Gäwis
Piano d'utilizzazione speciale · Neckertal
Documento
- Numero
- 1983-6760
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Neckertal
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 6 ago 1982
- Approvato
- 6 gen 1983
- Pubblicato
- 2 nov 1982
- In vigore dal
- 6 gen 1983
Carta
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 213111
LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54
6. Januar 1983
9001 S T .g a l l e n ,
Gemeinderat □
96 31 Hemberg
NrPLANUNGSAMT S G Q
Genehmigung von Gemeindeerlassen
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Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) die folgenden Planungserlasse zur Genehmigung eingereicht: - Teilzonenplan Gäwis - Ueberbauungsplan Gäwis mit besonderen Vorschriften Die Prüfung hat ergeben, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Sie können genehmigt werden. Gestützt auf A r t. 31 BauG und A r t . 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeinde verwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
1. Die angeführten Planungserlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.— .
Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Vorsteher: Beilage : - Planungserlasse - Einzahlungsschein Kopie : - Planungsamt und RF/BD
slg. Dr. W. Geiger Dr. W. Geiger Regierungsrat
Plan mit besonderen Vorschriften
BESONDERE VORSCHRIFTEN
KANTON ST.GALLEN GEMEINDE HEMBERG
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art.
1
Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Rege lungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglements der Gemeinde Hemberg.
K Art.
2
Zweck des Ueberbauungsplanes Der Ueberbauungspian bezweckt eine ins bestehende Orts- und Landschaftsbild gut eingepasste Ueberbauung des Gebietes Gäwies sowie eine zweckmässige Erschliessung des Plangebietes.
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ÜBERBAUUNGSPLAN GÄWIS
Art.
3
Ueberbauungsvorschlag Als Hinweis für die Beurteilung der Ueberbauung im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich Stellung der Bauten, Raumbildung der Ueberbauung und Freiräume dient der beiliegende Ueberbauungsvorschlag vom 21.10.1982.
ÜEBERBAUUNGSVQRSC HRIFTEN Art.
4
Gesamtwirkunq und Gestaltung der Bauten Bauten und Anlagen sowie Bauteile davon sind archi tektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Ein passung in das Terrain, Massstab und Proportionen, Gliederung der Baukörper und Fassaden, Dachformen, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Dabei ist von der herkömmlichen orts typischen Erscheinungsform der "Toggenburgerhäuser" auszugehen. Balkone haben sich gut in die Fassaden einzupassen. Die Garagen sind wenn möglich als An bauten oder Nebenbauten zu gestalten.
M 1=500 VOM
GEMEINDERAT
DER
GEMEINDAMMANN
GENEHMIGT
AM =
6. August 1982
DER
GEMEINDERATSSCHREIBER
Art. ÖFFENTLICH VOM DER
AUFGELEGT
BAUDEPARTEMENT
VOM: DES
B IS :
2. Nov.
KANTONS
5
Stellung der Bauten Die Hauptfassaden der Bauten sind in Richtung Südost Süd oder Südwest zu orientieren.
1. Dezember 1982
ST.GALLEN
GENEHMIGT
AM:
Art.
6
F irsthöhe / Grenzabstand Der reglementarische Grenzabstand kann stellenweise um maximal 1.00 m verkleinert werden, sofern dieser im Mittel der entsprechenden Gebäudeseite gemäss Baureglement eingehalten ist. Die feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben Vorbehalten.
REGIERUNGSRAT
Art.
PLANDATUM
THOMAS
1 .6 .1 9 8 2 /2 8 .1 0 .1 9 8 2
EIGENMANN
SCHWERTGASSE
PLANNR
RAUMPLANER
N D S /H T L
9000
ST. GALLEN
3
TEL.
071
OP
7
Dachgestaltung Sämtliche Bauten sind mit einem symmetrischen Sattel dach zu versehen. Diese haben einen Traufwinkel von mindestens 37° a.T. aufzuweisen. Für An- und Neben bauten sind auch Pultdächer zulässig, sofern sich diese gut in die Ueberbauung einfügen.
4.1-2/2
25 27 55
Art.
8
M ateria1- und Farbwah 1 Die Farbgebung ist harmonisch zu halten und auf. die Umgebung abzustimmen. Grelle Farben oder reflektie rende Materialien sind verboten. Die Materialwahl und die Farbgebung der von aussen sichtbaren Bauteile (Fassaden, Dach etc.) bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Auf Verlangen sind Material- und Farbmuster am Bau anzubringen.
LEGENDE: UMGRENZUNG
PLANGEBIET
Art.
Die Erstellung von nach aussen in Erscheinung treten den Einzelantennenanlagen ist nicht gestattet. Im Plangebiet ist eine Gemeinschaftsantennenanlage vor zusehen.
BAULINIE RICHTUNGSPUNKTE Art.
HINWEIS : 1
1 STRASSE
1
1 TROTTOIR
9 Aussenantennen
10 Aussenraumgestaltung Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Stark in Erscheinung tretende Stütz mauern sind zu vermeiden. Entlang von Strassen und Fusswegen sind nach Möglichkeit hochstämmige Bäume zu pflanzen.
Art.
11 Riehtungspunkte Zwischen den Richtungspunkten ist ein öffentlicher Fussweg vom mindestens 1.50 m Breite zu erstellen.
DIE
IM
PLAN
EINGEZEICHNETEN
PARZELLENGRENZEN
SIND
NICHT
STRASSEN , WEGE VERBINDLICH .
UND