Überbauungsplan Dreieggli
Piano d'utilizzazione speciale · Neckertal
Documento
- Numero
- 2002-6760
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Neckertal
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 16 mag 2002
- Approvato
- 25 lug 2002
- Pubblicato
- 23 mag 2002
- In vigore dal
- 25 lug 2002
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
T
Baudepartement des Kantons St.Gallen
25. Juli 2002
V
jSj
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
x /
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Mostra tutto il testo
Gemeinderat 9633 Hemberg
VII 67 Hemberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -
Überbauungsplan Dreieggli
Der Erlass regelt die Überbauung im Gebiet Dreieggli. Er ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Die beiden unter den Hinweisen eingetragenen Planelemente „Grünfläche/ Vorplatz/Parkplatz“ und „Grünflächen“ sind unter den Festlegungen aufzuführen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: «t
1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1 '340.“ (Fr. 1'000.-- für den Überbauungsplan; Fr. 340.-- für den Teilstrassenplan).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
. Strauss
G-Hemb Geneh BiH 2101
i
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: - Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: - Planungsamt - Rechtsabteil una - Tiefbauamt
G-Hemb Geneh BiH 2127
-
2
-
Plan mit besonderen Vorschriften
BESONDERE VORSCHRIFTEN
Art. 5 HÖHENANGABEN
Legende
Die Höhenlage der Bauten ist durch die Höhe des Schwerpunktes vom Gebäudegrundriss im Erdgeschoss bestimmt (± 0 müM). Die Koten gelten für die angegebenen Bereiche. Erstreckt sich eine Baute über zwei Höhenbereiche, ist die Lage der Zufahrt zur Hauptbaute respektive Garage bestimmend. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bauten bezüglich Gelände und Erschliessungsstrasse optimal abgestimmt sind.
ART. 1 GELTUNGSBEREICH
Gemeinde Hemberg Kanton St. Gallen
FESTLEGUNGEN
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend und im Überbauungsplan nichts anderes vermerkt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde Hemberg. Alle in der Legende des Überbauungsplanes als "Festlegungen" bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Die "Hinweise" sowie der Beilageplan gelten als wegleitend.
Art. 2 ZWECK
Art. 6 ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG
UMGRENZUNG PLANGEBIET
Bauten sind architektonisch so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Gliederung der Baukörper, Materialwahl und Farbgebung in das Orts- und Landschaftsbild passen.
BAUBEREICH HAUPTBAUTEN
Bauten im Baubereich Anbauten müssen sich hinsichtlich ihrer Gestaltung den Hauptbauten unterordnen. Material- und Farbgebung sind auf die Hauptbauten abzustimmen.
BAUBEREICH ANBAUTEN
M . 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Der Überbauungsplan bezweckt die Realisierung einer vorzüglich gestalteten Wohnüberbauung in geordneter - auf die land schaftlich exponierte Lage abgestimmte - Bauweise sowie eine zweckmässige Erschliessung des Plangebietes.
AW
Art. 7 UMGEBUNGSGESTALTUNG
ZU- UND WEGFAHRT RICHTUNGSPUNKT FUSSGÄNGERVERBINDUNG
Die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung hat mitstandortgerechten Bäumen und Hecken zu erfolgen.
Art. 3 ERSCHLIESSUNG
Überbauungsplan 1:500 Dreieggli
VOM GEMEINDERAT ERLASSEN am
'16. Mai 2002
Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt über eine neue öffentliche Strasse, welche im Endausbau im Einbahnregime geführt wird. Entlang der östlichen und nördlichen Plangrenze wird ein öffentlicher Fussweg gemäss Darstellung im Überbauungsplan erstellt. Zwischen den Richtungspunkten ist für eine Fusswegverbindung ein Streifen von min. 1.0m Breite freizuhalten.
HINWEISE
Art. 8 AUFHEBUNG BISHERIGEN RECHTS
Der Gestaltungsplan Dreieggli vom 12. November 1992 wird aufgehoben.
ÖFFENTLICH AUFGELEGT
Die Anzahl der zu erstellenden Parkplätze wird im Baugesuchsverfahren festgelegt und richtet sich nach den Bestimmungen des Baureglementes.
BESTEHENDE STRASSE UND VORPLATZ
Die verkehrsmässige Erschliessung der Grundstücke erfolgt ab der Ringstrasse an den bezeichneten Stellen.
NEUESTRASSE FUSSWEG
Art. 4 BAUBEREICHE
Hauptbauten dürfen nur innerhalb der dafür vorgesehenen Baubereiche erstellt werden. Die rot bezeichneten Abstände zeigen Abweichungen vom Baureglement auf.
*
GRÜNFLÄCHE / VORPLATZ / PARKPLATZ
fr
GRÜNFLÄCHEN
vom
23. Mai 2002
VOM BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN GENEHMIGT
AM
bis 2 1. Juni 2002
Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes
2 5. Juli 2002
Für Hauptbauten östlich und westlich der Erschliessungsstrasse ist der grosse Grenzabstand nur zum östlichen, resp. west lichen Rand des Plangebietes einzuhalten (nicht gegen Süden). BÄUME/HECKEN Für Hauptbauten gelten folgende Vorschriften 947.50
Vollgeschoss Gebäudehöhe Firsthöhe
2 7.5 m 12.5 m
947.50
HÖHENKOTE IN M.Ü.M. (REFERENZPUNKT BEST. TERRAIN) HÖHENKOTE ERDGESCHOSS PROJ. GEBÄUDE IN M.Ü.M.
Im Baubereich Anbauten dürfen Bauten höchstens 1 Geschoss und eine Gebäudehöhe von maximal 4 m aufweisen. Flachdächer sind in diesem Baubereich zulässig. Als Niveaupunkt gilt derjenige der Hauptbaute.
F E N T AG
Bruno Fent Bauingenieur sia/usic Seetalstrasse 77 5703 Seon
[email protected] Telefon 0627696666 Telefax 0627696677
Gezeichnet
KB
Datum
Geprüft
BF
Format 30/126
Freigabe
Datum
15.05.2002