Änderung (Plan und Vorschriften) - Genehmigung

Ordinanza di protezione · Neckertal

Documento

Numero
2013-6730
Tipo
Ordinanza di protezione
Comune
Neckertal
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
6 set 2013
In vigore dal
6 set 2013

Carta

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File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Baudepartement

B audeparlumeni. Amt für Raumcntwtcklung und Oeoinfonnation, LämmlisbninnBnstrassc 54. 9001 St Gnllen

A-Post Gemeinderat Hemberg Dreiegglistrasse 7 Postfach 17 9633 Hemberg

6. September 2013

Gemeinde Hemberg: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •

Änderung Schutzverordnung (Plan und Vorschriften) Teilzonenplan Grünzonen Schutz / Landwirtschaft

Aufgrund der neusten digitalen Grundlagen wurden die Schutzgebiete der Schutzverord­ nung neu vermessen. Dabei wurde festgestellt, dass die Abgrenzungen der Schutzgebie­ te aufgrund der genaueren Daten zum Teil von den ursprünglichen Daten abweichen. Die neu vermessenen Naturschutzgebiete sind grösstenteils im bisherigen Umfang noch vor­ handen, bei den grösseren Abweichungen fand im Beisein des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) eine Begehung statt. Bei den aufzuhebenden SchutzobjektenZ-gebieten kann heute nicht mehr festgestellt wer­ den, ob diese aufgrund unsachgemässer Bewirtschaftung verschwunden sind oder ob es sich um Ungenauigkeiten bei der Inventarisation vor 15 Jahren handelt. Weiter sollen mehrere Hecken, Feld- und Ufergehölze aufgehoben werden, bei denen es sich neu um Wald handeln soll. Die Schutzverordnung wird gleichzeitig mit Pufferzonen überall dort ergänzt, wo bis anhin noch keine solchen bezeichnet waren. Die Erlasse inkl. die geänderten Schutzbestimmungen wurden vorgeprüft, in Zusammen­ arbeit mit den Fachstellen überarbeitet und dem Verfahren unterstellt.

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Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie oem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1 500.- (Fr. 1'200.~ SV; Fr. 3 0 0 .- ZP).

13-3953 / 34 703 7 88202 347037_88202