Änderung Baulinienplan Bahnhofstrasse / Gadretsch / Grüel

Piano d'utilizzazione speciale · Sevelen

Documento

Numero
2021-3261
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Sevelen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
17 mag 2021
Approvato
4 nov 2021
Pubblicato
26 mag 2021
In vigore dal
24 nov 2021

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Bau. und Umweltdepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation. Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Sevelen Hauptstrasse 54 9475 Sevelen

4. November 2021

Zum koordinierten Versand mit 21-8648 an TBA-RD

Geschäft Nr. 21-8650 Gemeinde Sevelen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns nach Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

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Änderung Baulinienplan Bahnhofstrasse / Gadretsch / Grüel

Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes:

1 AusgangslageNorhaben

Der Baulinienplan Bahnhofstrasse / Gadretsch / Grüel wurde am 13. Juli 1993 vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt. Er diente der Sicherstellung der angedachten Umfahrung "Süd". Die Linienführung wurde auf den Grundstücken Nm. 349, 355, 356, 358, 1522 und 1541 nicht realisiert und ist dort auch nicht mehr geplant. Der Entwurf des revidierten kommunalen Richtplans sieht in diesem Bereich keine Strasse mehr vor. Vielmehr ist eine Verbindung weiter östlich entlang der Bahnstrecke vorgesehen. Die Baulinien erübrigen sich aus diesem Grund und können auf den genannten Grundstücken aufgehoben werden. Die Änderung des Baulinienplans wurde am 17. Mai 2021 von der Gemeinde Sevelen erlassen und vom 26. Mai 2021 bis zum 24. Juni 2021 öffentlich aufgelegt.

21-8650

2 Erwägungen

Mit E-Mail vom 16. Juli 2021 wurde der Erlass vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation vorgeprüft. Es fehlt nach wie vor ein Planungsbericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV). Mit den Erläuterungen in den Protokollen des Gemeinderats vom 25. Januar 2021 und vom 17. Mai 2021, sowie im Entwurf des kommunalen Richtplans vom 19. Oktober 2020, ist das Vorhaben jedoch nachvollziehbar. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein. Gemäss Art. 40 der Geoinformationsverordnung (sGS 760.11; abgekürzt GeolV) bestimmt die zuständige Fachstelle nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren den Vollzugsbeginn für eigentümerverbindliche Eigentumsbeschränkungen. Beim vorliegenden Erlass hat die Gemeinde als zuständige Fachstelle den Vollzugsbeginn festzulegen. Dieser ist dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation mitzuteilen.

3 Änderung des ÖREB-Datensatzes Vollzugsbeginn

Gemäss Art. 40 der Geoinformationsverordnung (sGS 760.11; abgekürzt GeolV) bestimmt die zuständige Fachstelle nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren den Vollzugsbeginn für eigentümerverbindliche Eigentumsbeschränkungen. Zuständige Stelle ist beim vorliegenden Erlass die Gemeinde. Sie legt den Vollzugsbeginn fest und prüft vorab, ob die Geodaten durch die Genehmigung oder durch Rechtsmittelentscheide noch anzupassen sind. Nötigenfalls beauftragt sie die Nachführungsstelle, diese Änderungen im Datensatz der projektierten Daten vorzunehmen und den Datensatz im Geoportal nachzuführen. Sind die Daten korrekt aufgeschaltet, bestimmt die Gemeinde das Datum der Invollzugsetzung nach Art. 40 GeolV und beauftragt die Nachführungsstelle, die rechtskräftigen Daten innert fünf Arbeitstagen der katasterverantwortlichen Stelle, dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG), abzugeben. Die Gemeinde meldet dem AREG das Invollzugsetzungsdatum.

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4 Verfügung

In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41; abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 500.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter

Beilagen — Genehmigter Erlass (zweifach) — Rechnung mit Einzahlungsschein Kopie — Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, (einschliesslich Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Vermessung — Tiefbauamt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt, Koordination Baugesuche (betr. 21-4518)

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