Planungszone "Friedau"
Zona di pianificazione · Trasadingen
Documento
- Numero
- GR-00103
- Tipo
- Zona di pianificazione
- Comune
- Trasadingen
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeinde
- Approvato da
- Gde. GR
- Adottato
- 22 ago 2023
- In vigore dal
- 22 ago 2023
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Trasadingen con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
TRA_014_EN_1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
grenzenlos
I schön
TRASADi NGEN e
Gemeinderat Trasadingen Gemeinderatssitzung Nr. 15/23 vom 22. August 2023 von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr 3. BAUWESEN 3.1 Bauordnung, Bebauungs- und Zonenpläne inkl.Umzonungen
GR-00103 Verfügung einer Planungszone für das Gebiet Friedau Feststellungen: Die Gemeinde Trasadingen befindet sich derzeit mitten in der Ortsplanungsrevision. Bei der ersten Lesung des Zonenplans wurde von der Ortsplanungskommission festgehalten, dass für das Gebiet "Friedau", welches die Grundstücke GB Nr. 81, 82, 84, 86, 91 und 92 umfasst, eine gesamtheitliche Planung unter Beachtung des Ortsbildes sichergestellt werden muss.
Erwägungen: Da die Anpassung des Zonenplans im Rahmen einer Gesamtrevision der Nutzungsplanung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, ist das Planungsziel eines guten Gesamtbildes in der Dorfkernzone bei einer allfälligen Überbauung des Gebietes "Friedau" zu sichern. Dafür sieht das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) den Erlass einer Planungszone vor (Art. 25 BauG). Die Baureferentin Stefanie Huonker stellt dem Gemeinderat den Antrag, dem Erlass einer Planungszone für das Gebiet "Friedau" (GB Nr. 81, 82, 84, 86, 91 und 92), zuzustimmen. Aufgrund der Feststellungen und Erwägungen wird demgemäss folgendes
beschlossen Zur Sicherung eines guten Gesamtbildes in der Dorfkernzone wird eine Planungszone gemäss den Vorschriften in der Beilage verfügt. Die Beilage bildet einen integrierenden Bestandteil des Beschlusses. Der Beschluss wird mit sofortiger Protokollabnahme freigegeben.
1
Mostra tutto il testo
Mitteilung an: Stefanie Huonker, Baureferentin Winzeler + Bühl, Raumplanung und Projektorganisation, Rheinweg 21, 8200 Schaffhausen Willy und Walter Hauser, Bruedergass 11, Trasadingen (Einschreiben) Hans Ulrich und Verena Keller, Am Buck 8, Trasadingen (Einschreiben) Amt für Geoinformation, Felix Berger, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen Beilage: Vorschriften zur Planungszone für das Gebiet "Friedau"
2
grenzenlos
I schön
TRASADi NGENe Vorschriften zu r Plan ungszone fü r das Gebiet«Friedau» (Beilage zum Gemeinderatsbeschluss vom 22. August 2023) Erlass, Dauer
Der Gemeinderat Trasadingen verfügt, gestützt auf Art. 25 BauG, mit sofortiger Wirkung, für das Gebiet «Friedau» eine Planungszone für längstens 3 Jahre. Die Planungszone ist durch den Gemeinderat wieder aufzuheben, wenn die planerischen Absichten , welche zur Verfügung der Planungszone geführt haben, durch entsprechende Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung und des Zonenplans sichergestellt werden können . Gültigkeitsbereich Die Planungszone gilt für die Grundstücke GB Nrn . 81 , 82 , 84, 86, 91 und 92 .
102
-. . . ,;, "---- \os 1
4
Abb: Gültigkeitsbereich der Planungszone rot umrandet Wirkung Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden , was die planerischen Absichten erschweren könnte. Die Überbauung des Planungsgebiets oder Teile davon ist nur im Rahmen eines Gesamtkonzepts zulässig . Dabei ist gemäss der kommunalen Siedlungsentwicklungsstrategie der ortsbaulichen Einordnung und qualitätsvollen Gestaltung besondere Beachtung zu schenken. Verfahren Gemäss Art. 25 Abs 3 BauG wird den Grundeigentümern die Planungszone mittels des Gemeinderatsbeschlusses zu deren Verfügung schriftlich mitgeteilt. Rechtsmittel Gegen die Verfügung der Planungszone kann innert 20 Tagen nach deren Erhalt beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Rekurs erhoben werden . Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen. (vgl. Art. 16ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20 . September 1971 ; VRG) . Dem Rekurs kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn die Rekursinstanz diese gewährt (Art. 25 Abs. 4 BauG) .