Schaffhausen (Hemmental); GB-Nr. 5347
Delimitazione bosco e zona edificabile · Sciaffusa
Documento
- Tipo
- Delimitazione bosco e zona edificabile
- Cantone
- Sciaffusa
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approvato da
- Kt. KFA
- Adottato
- 8 mar 2011
- In vigore dal
- 8 mar 2011
Carta
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Testo
Kanton Schaffhausen Kantonsforstamt Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 50 Fax 052 632 78 87 [email protected]
Schaffhausen, 8. März 2011
Gesuchsteller
Gegenstand des Verfahrens:
Waldfeststellung im Bereich des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. 5347
Grundlage:
Situationsplan 1 : 500
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1. 1.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 stellten
das Gesuch
um Waldfeststellung im Bereich des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. 5347 an der Hauptstrasse in Hemmental. Dem Gesuch beigefügt war ein Situationsplan 1 : 500 vom 20. Dezember 2010. 2.
Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Ent scheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 Abs. 2 KWaV).
11. 1. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildete der dem Gesuch vom 19. Januar 2011 beigelegte Situationsplan. Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt Nr. 4 vom 28. Januar 2011 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen vom 28. Januar bis 26. Februar 2011 öffentlich aufgelegt. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer durch die Stadt Schaffhausen mit Brief schriftlich über die Auflage informiert.
2. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. 3. Innert der Auflagefrist wurden weder Einwendungen gegen das Waldfeststellungsgesuch erhoben noch die Zustellung des Waldfeststellungsentscheides verlangt.
111. 1. Das Grundstück GB Hemmental Nr. 5347 grenzt im Südwesten an die Kantonsstrasse. Im Nordosten grenzt das Grundstück an das Grundstück GB Nr. 3382. Das Grundstück GB Nr. 3382 ist Wald im Sinne der Gesetzgebung. In diesem Verfahren gilt es die Waldgrenze im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze von GB Nr. 5347 und GB Nr. 3382 zu klären. 2. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, be stockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf of fenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 - 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsf/ächen: 10 - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die not wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom
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17. Februar 1997 (KWaG) ist festgelegt, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA). In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 2004 ist die Wald grenze definiert. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. Auf Einwuchsflächen werden die Waldbäume, die über 20 Jahre alt sind bzw. die Wurzelstöcke mit mehr als 20 Jahrringen berücksichtigt. Zur Abklärung des Sachverhaltes wurde die Bestockung im fraglichen Bereich durch das Kantonsforstamt aufgenommen und im Plan vom 3. Februar 2011 festgehalten. Im Bereich des Grundstücks GB Nr. 5347 befinden sich im Waldrandbereich auf dem Grundstück GB Nr. 3382 die Bäume Nrn. 1 bis 15 plus Nr. 22 gemäss Plan vom 3. Febru ar 2011. Bei den Bäumen handelt es sich um Waldbäume im Sinne der Gesetzgebung (Bu chen, Eichen und Hagebuchen). Die Bäume sind zwischen 25 und 100 Jahre alt. Bei Nr. 22 handelt es sich um einen Stock einer ca. 30 jährigen Buche. Die Voraussetzungen für Wald sind damit bezüglich Baumarten und Alter erfüllt. Im Bereich des Grundstücks GB Nr. 5347 wird auf dem Grundstück GB Nr. 3382 die Waldgrenze durch folgende Bäume bzw. Stöcke 22,. 1, 7, 10 und 15 gemäss Plan des Kan tonsforstamtes vom 3. Februar 2011 bestimmt. IV. 1. Gemäss § 5 KWaV veranlassen die Gemeinden in der amtlichen Vermessung die Nach führung der durch Waldfeststellungen oder Rodungsbewilligungen rechtskräftig festgeleg ten Waldgrenzen. 2. Gemäss § 12 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1973 ist für Entschei de von kantonalen Dienststellen eine Gebühr zwischen Fr. 50.-- und Fr. 2'000.-- zu entrich ten. V. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass im Bereich des Grundstücks GB Nr. 5347 die Bestockung auf dem Grundstückes GB Nr. 3382 Wald im Sinne der Gesetzgebung ist, wobei die Bäume 3
bzw. Stöcke Nrn. 22, 1, 7, 10 und 15 gemäss Plan des Kantonsforstamtes vom 3. Februar 2011 mit einem vorgelagerten Saum von 2 m Breite das Waldareal begrenzen. 2. Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die amtliche Ver messung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen und die Waldgrenze im Zo nenplan einzutragen. 3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs rat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 4. Mitteilung an: (einschreiben) Stadtrat Schaffhausen, Stadthaus, 8200 Schaffhausen (einschreiben) Kantonsforstamt
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Bruno Tissi Kantonsforstmeister Beilage: Plan des Kantonsforstamtes vom 03.02.11 mit Beschrieb
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